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32090 C 50/26•AG Frankfurt, 2026-06-16, 32090 C 50/26
32090 C 50/26Gericht erster Instanz16.06.2026
Entscheidungsdatum: 2026-06-16
Aktenzeichen: 32090 C 50/26
ECLI: ECLI:DE:AGFFM:2026:0616.32090C50.26.00
Dokumenttyp: Urteil
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 800,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.11.2025 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Der Gebührenstreitwert wird auf EUR 800,00 festgesetzt.
Die Parteien streiten um Entschädigungsansprüche nach der VO (EG) Nr. 261/2004 anlässlich der Verspätung eines Flugs, wobei die Klägerin Ansprüche aus abgetretenem Recht verfolgt.
Die Klägerin, eine Gesellschaft mit Sitz im Königreich Dänemark, erbringt gewerblich dergestalt Inkassodienstleistungen, dass sie sich unter anderem Forderungen von Fluggästen abtreten lässt, um diese in eigenem Namen und aus eigenem Recht gerichtlich geltend zu machen, wobei sie sich für die gerichtliche Durchsetzung deutscher Rechtsanwälte bedient. Sie ist nicht beim Bundesamt für Justiz als Rechtsdienstleisterin im Sinne des § 10 Abs. 1 RDG registriert. Die Beklagte betreibt ein Luftfahrtunternehmen.
Die Fluggäste, […] und […], die ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort im Gebiet des Königreichs Schweden hatten, buchten bei der Beklagten einheitlich zusammenhängende Flüge am […] von Palma de Mallorca über […] nach Stockholm. Dabei sollte die Beförderung auf der ersten Teilstrecke mit dem Flug mit der Flugnummer [A] vom […] erfolgen. Die Beförderung auf der zweiten Teilstrecke sollte mit dem Flug mit der Flugnummer [B] vom […] erfolgen. Die Fluggäste verfügten jeweils über bestätigte Buchungen für diese Flüge. Die Distanz zwischen Palma de Mallorca und Stockholm betrug 2.475km. Die Beklagte war das ausführende Luftfahrtunternehmen hinsichtlich des Flugs mit der Flugnummer [A] vom […] von Palma de Mallorca nach […].
Der Fluggäste fanden sich rechtzeitig und planmäßig vor dem Abflugzeitpunkt am Abflughafen ein und flogen mit dem Flug mit der Flugnummer [A] von Palma de Mallorca nach […]. Der Flug erreichte […] so verspätet, dass die Fluggäste den Anschlussflug mit der Flugnummer [B] vom […] von […] nach Stockholm nicht mehr erreichen konnten. Sie wurden ersatzweise mit dem Flug [C] befördert und erreichten Stockholm mit einer Verspätung von sechs Stunden und 16 Minuten gegenüber der ursprünglich geplanten Ankunftszeit.
Am 30.09.2025 erklärten die Fluggäste gegenüber der Klägerin, dass sie ihre Ansprüche gegen die Beklagte wegen der Verspätung auf ihrer Reise von Palma de Mallorca nach Stockholm an sie abträten, was diese annahm.
Die Klägerin meldete die Forderungen in Höhe von insgesamt EUR 800,00 über das Formular der Beklagten „Kompensation für Flugunregelmäßigkeiten“ am 13.10.2025 an. Sie setzte der Beklagten eine Frist von 14 Tagen zur Zahlung.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie EUR 800,00 nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank seit dem 18.10.2025 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass die Klägerin nicht aktivlegitimiert sei. Die Abtretung sei wegen eines Verstoßes gegen die §§ 3, 10 Abs. 1 Nr. 1 RDG in Verbindung mit § 134 BGB nichtig, da die Klägerin unstreitig nicht beim Bundesamt für Justiz als Rechtsdienstleisterin registriert gewesen sei. Die erbrachten Rechtsdienstleistungen seien unzulässig, wobei § 3 RDG i.V.m. § 134 BGB eine Eingriffsnorm im Sinne des Art. 9 Abs. 1 Rom I-VO darstelle. Der Gegenstand der Rechtsdienstleistung sei deutsches Recht im Sinne des § 1 Abs. 2 RDG, da die VO (EG) Nr. 261/2004 als unionsrechtliches Sekundärrecht gemäß Art. 288 Abs. 2 S. 2 AEUV unmittelbare Anwendung in der Bundesrepublik Deutschland finde. Zudem richte sich die streitgegenständliche Forderung auch gegen die Beklagte, die ihren Sitz im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland habe. Da die Klägerin vor einem deutschen Gericht klage, gelte auch deutsches Verfahrensrecht.
Das Gericht hat mit Beschluss vom 17.04.2026 das schriftliche vereinfachte Verfahren nach § 495a ZPO angeordnet und den Termin, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können und der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, auf den 15.05.2026 bestimmt. Es hat die Parteien darauf hingewiesen, dass es nach Ablauf dieses Schriftsatzschlusses ohne vorherige Bestimmung eines Verkündungstermins eine Entscheidung treffen werde, die den Parteien schriftlich mitgeteilt werde, wobei es sich auch um ein Endurteil handeln könne, dass den Parteien durch Zustellung verkündet werde.
Die zulässige Klage ist weit überwiegend begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte Ansprüche auf Zahlung von Ausgleichsleistungen in Höhe von insgesamt EUR 800,00 aus abgetretenem Recht entsprechend Art. 5 Abs. 1 lit. c), Art. 7 Abs. 1 lit. b) VO (EG) Nr. 261/2004 i.V.m. § 398 BGB.
Die Ausgleichsansprüche standen zunächst den Fluggästen zu.
Der Anwendungsbereich der VO (EG) Nr. 261/2004 ist nach deren Art. 3 Abs. 1, Abs. 2 eröffnet. Die Beklagte war ausführendes Luftfahrtunternehmen des streitgegenständlichen Flugs mit der Flugnummer [A] vom […] von Palma de Mallorca nach […]. Die Fluggäste verfügten jeweils über bestätigte Buchungen für den Flug.
Die Art. 5, 6, 7 VO (EG) Nr. 261/2004 sind dahin auszulegen, dass die Fluggäste verspäteter Flüge im Hinblick auf die Anwendung des Ausgleichsanspruchs den Fluggästen annullierter Flüge gleichgestellt werden und somit den in Art. 7 VO (EG) Nr. 261/2004 vorgesehenen Ausgleichsanspruch geltend machen können, wenn sie wegen eines verspäteten Flugs einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden, sie ihr Endziel also nicht früher als drei Stunden nach der von dem Luftfahrtunternehmen ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen (EuGH, Urt. v. 19.11.2009 – C-402/07, C-432/07, NJW 2010, 43, 43 ff.; Urt. v. 23.10.2012 – C-581/10, C-629/10, NJW 2013, 671, 671 ff.; BGH, Urt. v. 18.02.2010 – Xa ZR 95/06, NJW 2010, 2281, 2281 f.).
Hier erreichten die Fluggäste ihr Endziel Stockholm unstreitig mit einer Verspätung von mehr als drei Stunden, nachdem sie aufgrund der Verspätung des von der Beklagten ausgeführten Flugs mit der Flugnummer [A] vom […] den einheitlich gebuchten Anschlussflug mit der Flugnummer [B] vom […] von […] nach Stockholm nicht erreichen konnten. Der Anspruch belief sich demnach aufgrund der Entfernung zwischen Palma de Mallorca und Stockholm von mehr als 1.500km und weniger als 3.500km gemäß Art. 7 Abs. 1 lit. b) VO (EG) Nr. 261/2004 auf EUR 400,00 pro Fluggast.
Außergewöhnliche Umstände, die dem Anspruch in entsprechender Anwendung des Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 261/2004 im Einzelfall entgegenstehen könnten, wurden nicht vorgetragen.
Die Fluggäste haben ihre Ansprüche gegen die Beklagte auch jeweils wirksam an die Klägerin abgetreten. Dies ist in tatsächlicher Hinsicht unstreitig geblieben. Die Abtretungserklärungen sind indes auch in rechtlicher Hinsicht wirksam; jedenfalls sind keine Gründe für ihre Unwirksamkeit ersichtlich.
Die Abtretungen sind nicht gemäß § 134 BGB i.V.m. §§ 3, 1 Abs. 2 RDG nichtig. Der Anwendungsbereich des Rechtsdienstleistungsgesetzes ist nach dessen § 1 Abs. 1, Abs. 2 nicht eröffnet.
Der Anwendungsbereich des Rechtsdienstleistungsgesetzes wird über die § 1 Abs. 1, Abs. 2 RDG dahingehend ausgestaltet, dass grundsätzlich alle Rechtsdienstleistungen erfasst werden, solange sie in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland hineinwirken (vgl.: BT-Drs. 18/9521, S. 203). § 1 Abs. 2 RDG kommt insoweit allerdings schon nach dem Wortlaut eine begrenzende Funktion zu, sodass solche hineinwirkenden Rechtsdienstleistungen exkludiert werden, die ausschließlich aus einem anderen Staat heraus erbracht werden und deren Gegenstand kein deutsches Recht ist.
Für die Frage, ob Dienstleistungen ausschließlich im Ausland erbracht werden, kommt es darauf an, ob der Dienstleister das Territorium der Bundesrepublik Deutschland betritt (so auch: Remmertz/Krenzler , in: Krenzler/Remmertz, RDG, 3. Aufl. 2023, § 1 Rn. 98; Deckenbrock , in: Deckenbrock/Henssler, RDG, 5. Aufl. 2021, § 1 Rn. 41a.), was im Fall der Klägerin ausgehend von dem Vortrag der Parteien zu verneinen ist. Insoweit wurde nicht vorgetragen, dass sie anders als über das Internet vom Ausland aus mit den Fluggästen oder der Beklagten kommuniziert.
So der Vortrag der Beklagten dahingehend verstanden werden kann, dass die Inkassodienstleistung schon deshalb dem Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 RDG unterfalle, da vor einem deutschen Gericht geklagt werde, ist dieser Einwand im Rahmen der außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen, die durch das Rechtsdienstleistungsgesetz reglementiert werden, unerheblich. Soweit es um die Erbringung gerichtlicher Rechtsdienstleistungen, also solcher Rechtsdienstleistungen geht, bei denen die Prozesshandlung gegenüber einem Gericht zu erklären sind (vgl.: BT-Drs. 16/3655, S. 45), ist das Rechtsdienstleistungsgesetz ausgehend von dessen § 1 Abs. 1 ohnehin nicht anwendbar. Gerichtliche Rechtsdienstleistungen werden allein durch das Prozessrecht adressiert. Im Zivilprozess erfolgt dies über § 79 ZPO. Jener schützt die Interessen der Beteiligten und der Rechtspflege grundsätzlich nicht über eine Registrierungspflicht, sondern durch den Zwang des Inkassodienstleisters, sich wie auch in diesem Rechtsstreit durch einen zugelassenen Rechtsanwalt vertreten zu lassen, § 79 Abs. 1 S. 2 ZPO. Auf eine Registrierung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz käme nur für die Rückausnahme des § 79 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 ZPO an, die über eine fehlende Postulationsfähigkeit im hiesigen Erkenntnisverfahren wegen ihrer Beschränkung auf das Mahnverfahren und bestimmte Vollstreckungsverfahren allerdings ohnehin nicht hinweghelfen könnte.
Nach dem insoweit maßgeblichen § 1 Abs. 2 RDG ist der Anwendungsbereich des Rechtsdienstleistungsgesetzes nicht eröffnet. Gegenstand der Inkassodienstleistungen der Klägerin, die wesentlich die Einziehung von Ansprüchen nach der VO (EG) Nr. 261/2004 betreffen, ist kein „deutsches Recht“ im Sinne des § 1 Abs. 2 RDG. Dies ergibt sich aus der Auslegung der Norm.
Die sprachlich-grammatikalische Auslegung ist dabei unergiebig. Das Rechtsdienstleistungsgesetz definiert nicht, was unter deutschem Recht zu verstehen sein soll. Das Recht der Europäischen Union ist dabei im juristischen Sinn grundsätzlich kein „deutsches Recht“. Es genießt als supranationales Recht Anwendungsvorrang vor dem deutschen Recht (EuGH, Urt. v. 15.07.1964 – C-6/64, BeckRS 1964, 105086, Rn. 43 ff.). Wenngleich in manchen Adressatenkreisen, zu denen grundsätzlich auch der Gesetzgeber gehört, mit dieser Vorkenntnis bewusst danach unterschieden wird, ob es sich um von deutschen Parlamenten oder sonstigen Organen mit Rechtsetzungsbefugnis geschaffenes Recht oder um Rechtsakte der Europäischen Union handelt, wird ein solches Bewusstsein im allgemeinen Sprachgebrauch allerdings regelmäßig fehlen. Dies gilt umso mehr, da das Recht der Europäischen Union aufgrund seines Anwendungsvorrangs und der nationalen Umsetzungsakte von Sekundärrecht mit dem originär deutschen Recht verwoben ist. Dies spräche für ein Verständnis, das „deutsches Recht“ als „in der Bundesrepublik Deutschland anwendbares Recht“ verstehen würde, was vor dem expliziten Wortlaut indes nicht zwingend ist.
Auch in systematischer Hinsicht kann vor dem Hintergrund des Sprachgebrauchs des Rechtsdienstleistungsgesetzes kein eindeutiger Schluss gezogen werden. Zwar unterscheidet es, wie § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 RDG veranschaulicht, zwischen nationalem Recht und dem Recht der Europäischen Union. Aus dieser Regelung, die unter anderem bei Rechtsdienstleistungen in einem Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, die Berechtigung, im Recht der Europäischen Union zu beraten, als Annex zuspricht, lässt sich indes nicht zwingend ableiten, ob jenes Recht der Europäischen Union „deutsches Recht“ im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes ist.
So ließe sich zwar zwanglos vertreten, dass das Recht der Europäischen Union von deutschem Recht im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes streng zu trennen wäre, wie es in § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 RDG auch gegenüber dem nationalen Recht des anderen Mitgliedsstaats erfolgt. Dies würde allerdings in Ermangelung einer vergleichbaren Regelung zu einer Annexkompetenz bei der Beratung in deutschem Recht bedeuten, dass die Beratung im Recht der Europäischen Union nur und ausschließlich aufgrund von § 10 Abs. 1 Nr. 3 RDG erfolgen dürfte. Rechtsdienstleistern, die lediglich für die Erbringung von Rechtsdienstleistungen nach den § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 registriert wären, wäre eine Beratung auf dem Gebiet des Rechts der Europäischen Union nach dieser Lesart untersagt.
Es gäbe indes keinen Grund dafür, Beratungen im Recht der Europäischen Union nur dann zu erlauben, wenn die Berechtigung, Rechtsdienstleistungen in ausländischem Recht zu erbringen, gegeben ist, da das Recht der Europäischen Union grundsätzlich gleichermaßen gegenüber dem inländischen Recht gilt. Zudem sind auch inländische Rechtsakte gegebenenfalls nur unter Einbeziehung von Recht der Europäischen Union sinnvoll zu beraten. Auch vor diesem Hintergrund dürfte es näher liegen, das Recht der Europäischen Union als Teil des „deutschen Rechts“ zu begreifen, über das Rechtsdienstleister, die Rechtsdienstleistungen im ausländischen Recht erbringen, ausnahmsweise ebenfalls beraten dürfen. Ausgehend von diesem Standpunkt hätte eine entsprechende Regelung im Rechtsdienstleistungsgesetz allerdings schon nur deklaratorischen Charakter.
Entscheidend gegen die Eröffnung des Anwendungsbereichs des Rechtsdienstleistungsgesetzes spricht schließlich jedoch die demgegenüber ergiebige historische und teleologische Auslegungen des § 1 Abs. 2 RDG. Aus ihnen ergibt sich, dass „deutsches Recht“ im Sinne des § 1 Abs. 2 RDG nur dann Gegenstand der Rechtsdienstleistung ist, wenn auf das Rechtsverhältnis, dem die Forderung entstammt, auf die die Inkassodienstleistung sich bezieht, nach den jeweiligen kollisionsrechtlichen Vorschriften deutsches Sachrecht anwendbar ist.
§ 1 Abs. 2 RDG wurde mit dem „Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe“ vom 12.05.2017 (BGBl. I S. 1121) eingefügt. Der Gesetzgeber reagierte mit der Änderung des Rechtsdienstleistungsgesetzes vor allem auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urt. v. 17.12.2015 – C-342/14) (BT-Drs. 18/9521, S. 201 f.). Hierin beanstandete der Europäische Gerichtshof die Regelung des § 3a StBerG a.F. in der Lesart, wonach Steuerberater aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nur dann Dienstleistungen vor einer deutschen Behörde erbringen dürften, wenn sie sich hierfür in die Bundesrepublik Deutschland begäben, als mit Art. 56 AEUV nicht vereinbar (EuGH, Urt. v. 17.12.2015 – C-342/14, NJW 2016, 857, Rn. 43 ff.). Art. 56 AEUV gebiete es demnach, Steuerberatern aus anderen Mitgliedstaaten, die diejenigen Voraussetzungen erfüllten, die auch an deutsche Steuerberater gestellt würden, die Möglichkeit zu eröffnen, ihre Dienstleistungen vorübergehend und gelegentlich in der Bundesrepublik Deutschland zu erbringen. Wegen der gleichen Konstruktion des § 15 RDG a.F. gegenüber § 3a StBerG a.F. sah sich der Gesetzgeber veranlasst, auch Änderungen im RDG vorzunehmen (BT-Drs. 18/9521, S. 202). Entsprechend sollte geregelt werden, dass Dienstleistungen, wenn auch nicht grenzenlos, zulässigerweise erbracht werden dürften, ohne das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu betreten (BT-Drs. 18/9521, S. 202).
§ 1 Abs. 2 RDG, auf den es hier ankommt, beruht auf den anschließenden Erwägungen des Gesetzgebers zu dem Umstand, dass das Rechtsberatungsgesetz und das Rechtsdienstleistungsgesetz a.F. ausgehend von dem zugrunde gelegten Territorialprinzip keine explizite Festlegung des räumlichen Anwendungsbereichs enthalten habe (BT-Drs. 18/9521, S. 202). Dies habe zu der zum Rechtsberatungsgesetz entwickelten (BGH, Urt. v. 05.10.2006 – I ZR 7/04, NJW 2007, S. 596) und zum Rechtsdienstleistungsgesetz fortgesetzten (BGH, Urt. v. 11.12.2013 – IV ZR 46/13, NJW 2014, S. 847) Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geführt, wonach die Anwendbarkeit des Rechtsdienstleistungsgesetzes nach den Umständen des Einzelfalls unter Einbeziehung des Wohnsitzes des Rechtssuchenden und der weiteren Beteiligten sowie der Anwendbarkeit des deutschen Rechts auf den Fall und den künftigen Gerichtsstand zu ermitteln wäre (BT-Drs. 18/9521, S. 202). Jene Rechtsprechung könnte daher dafür sorgen, dass die Erbringung von Rechtsdienstleistungen aus dem Ausland in den Anwendungsbereich des Rechtsdienstleistungsgesetzes fallen könnte (BT-Drs. 18/9521, S. 202).
Der Gesetzgeber erwog vor dem Hintergrund, dass er die Erbringung von Rechtsdienstleistungen aus dem Ausland in europarechtskonformer Weise ermöglichen musste und eine völlige Freigabe für Rechtsdienstleistungen aus dem Ausland nicht ermöglichen wollte, wie der Anwendungsbereich des Rechtsdienstleistungsgesetzes zu fassen wäre (BT-Drs. 18/9521, S. 203). Er führte in BT-Drs. 18/9521, S. 203 aus:
„Zum einen erscheint es schon aus allgemeinen Erwägungen wie der Rechtssicherheit und der Verständlichkeit von Gesetzen sinnvoll, den bisher nur durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs etwas näher eingegrenzten räumlichen Geltungsbereich des RDG auch gesetzlich zu kodifizieren. Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, weil jedenfalls Inkassotätigkeiten ohne erforderliche Erlaubnis in Deutschland nach § 20 Absatz 1 Nummer 2 bzw. Absatz 2 Nummer 3 RDG Ordnungswidrigkeiten darstellen, deren Tatbestände hinreichend sicher umschrieben sein müssen. “
Zum anderen wollte der Gesetzgeber den Anwendungsbereich des Rechtsdienstleistungsgesetzes nicht auf solche Fälle ausdehnen, in denen die Schutzzwecke des Rechtsdienstleistungsgesetzes „nicht in der Form berührt scheinen, dass eine Geltung des deutschen Rechts auf sich größtenteils im Ausland ereignende Sachverhalte angemessen wäre“ (BT-Drs. 18/9521, S. 203). Dies sollten grundsätzlich diejenigen Fälle sein, in denen die Mandanten sich Rechtsrat aus dem Ausland einholen und die Rechtsdienstleistung dort erbracht würde. Da das Rechtsdienstleistungsgesetz jedoch nicht nur den Schutz der Mandantschaft des Rechtsdienstleisters, sondern auch den des Rechtsverkehrs und der Rechtsordnung vor unqualifizierter Rechtsberatung bezwecke, könne dieser Ansatz nicht uneingeschränkt gelten, wenn wie bei Inkassodienstleistungen Dritte mit der Rechtsdienstleistung in Berührung kämen (BT-Drs. 18/9521, S. 203 f.). Auch dies sollte indes nicht uneingeschränkt die Anwendbarkeit des Rechtsdienstleistungsgesetzes begründen, da der inländische Schuldner nicht stets durch das Rechtsdienstleistungsgesetz zu schützen sein sollte. Der Gesetzgeber führte hierzu in BT-Drs. 18/9521, S. 204, aus:
„Soweit sich das Rechtsverhältnis, aus dem heraus insbesondere ein Schuldner in Anspruch genommen wird, nicht nach deutschem Recht richtet, besteht bei nahezu ausschließlich im Ausland erbrachten Rechtsdienstleistungen kein Grund, dem Schuldner den Schutz des RDG zu gewähren. Denn wenn sich der Schuldner selber freiwillig entschieden hat, ein Rechtsverhältnis nach ausländischem Recht abzuschließen, kann er nicht darauf vertrauen, in der Abwicklung dieses Rechtsverhältnisses dem Schutz des deutschen RDG zu unterfallen. Hat z. B. ein in Deutschland ansässiger Käufer in Frankreich einen Gegenstand erworben und ist auf den Kaufvertrag französisches Zivilrecht anwendbar, sollte es dem in Frankreich ansässigen Verkäufer in dem Fall, in dem der Käufer seinen Zahlungspflichten nicht nachkommt, auch möglich sein, ein französisches Inkassobüro zu beauftragen, ohne dass dieses dann das deutsche RDG […] beachten muss. Ob auf den Vertrag deutsches Recht anwendbar ist, bestimmt sich nach den Vorschriften der Rom I-Verordnung.
Im Ergebnis dürfte die beabsichtigte Neuregelung in Bezug auf die Anwendbarkeit des RDG in den allermeisten Fällen zu denselben Ergebnissen wie die eingangs skizzierte bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs führen. Denn sie stellt ebenfalls auf die auch vom Bundesgerichtshof als wesentlich erachteten Faktoren des Sitzes der betroffenen Personen und des auf das zugrunde liegende Rechtsverhältnis anwendbaren Rechts ab. Die Neuregelung vermeidet im Sinne der Rechtsklarheit allerdings bewusst den derzeitigen Ansatz des Bundesgerichtshofs, neben den in ihr konkret genannten Kriterien noch weitere Kriterien einzubeziehen und aus einer Gesamtbetrachtung aller Kriterien dann eine Gesamtwürdigung vorzunehmen. Denn dieser Ansatz kann je nach der (subjektiven Einschätzungen gegenüber anfälligen) Gewichtung der einzelnen Kriterien leicht zu unterschiedlichen Ergebnissen führen, die gerade auch für ausländische Rechtsdienstleister (an die sich die Regelung wendet) schwer vorhersehbar sein dürften. Im Ergebnis erscheint daher die in der Sache als ausreichend anzusehende Beschränkung auf die wesentlichsten, für alle Beteiligten objektiv nachvollziehbaren Kriterien am Sinnvollsten. “
Diese Wertungen, die die Bundesregierung in ihrem Gesetzesentwurf nur für die Dreiecksverhältnisse wie bei Inkassofällen vorgesehen hatte, wurden mit der der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz, ohne eine inhaltliche Änderung zu bezwecken, auf allen Konstellationen übertragen (BT-Drs. 18/11468, S. 14). Explizit heißt es in BT-Drs. 18/11468, S. 14 zu Inkassodienstleistungen:
„So ist insbesondere die im Sinne des § 1 Absatz 2 RDG-E relevante Rechtsdienstleistung in den Inkassofällen die Einziehung der Forderung (und nicht etwa die Erfüllung des zwischen Rechtsdienstleister und Mandanten geschlossenen Vertrags), so dass das RDG – wie auch schon im Gesetzentwurf angelegt – anwendbar ist, wenn das Rechtsverhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner deutschem Recht unterfällt. “
Auf das Rechtsverhältnis zwischen den behaupteten Zedenten und der Beklagten, den Entschädigungsanspruch bei Verspätung analog Art. 5, 6, 7 VO (EG) Nr. 261/2004 findet primär das Recht der Europäischen Union in Form der VO (EG) Nr. 261/2004 und subsidiär schwedisches Sachrecht Anwendung, sodass schwedisches und nicht deutsches Recht Gegenstand der Rechtsdienstleistung im Sinne des § 1 Abs. 2 RDG ist.
Der Entschädigungsanspruch selbst ist dabei als vertraglicher Anspruch im Sinne des Art. 1 Abs. 1 Rom I-VO zu qualifizieren. Wenngleich der EuGH diese Frage zur Auslegung des Art. 1 Abs. 1 Rom I-VO, soweit ersichtlich ist, nicht explizit entschieden hat, hat er bereits zu Art. 5 Nr. 1 VO (EG) Nr. 44/2001 (Brüssel I-VO) (EuGH, Urt. v. 09.07.2009 – C-204/08, NJW 2009, 2801, 2802 f.) entschieden, dass für die Ansprüche des Fluggasts auf den (vertraglichen) Erfüllungsort abgestellt werden kann, was voraussetzt, dass „ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden“. Diese Rechtsprechung hat der EuGH auch für die Konstellation bestätigt, in dem die Teilstrecke mit der relevanten Störung von einem Luftfahrtunternehmen ausgeführt wurde, das nicht Vertragspartner des Fluggastes war (EuGH, Urt. v. 07.03.2018 – C-274/16, BeckRS 2018, 2466).
Für den Entschädigungsanspruch selbst kommt es nicht auf die Qualifikation als vertraglicher Anspruch an. Dieser folgt in jedem Fall aus der VO (EG) Nr. 261/2004, die vor dem Sachrecht eines Mitgliedsstaats wie auch vor dem Sachrecht ein Drittstaats Anwendung fände, auf das die Rom I-VO verweisen würde. Art. 3 VO (EG) Nr. 261/2004 beinhaltet als materielles Einheitsrecht einseitiges Kollisionsrecht, das gemäß Art. 23 Rom I-VO in seinem Anwendungsbereich vorrangig ist (BGH, Urt. v. 12.09.2017 – X ZR 106/16, BeckRS 2017, 143192, Rn. 7; so auch: Steinrötter/Bohlsen , in: BeckOGK Fluggastrechte-VO, Stand: 01.09.2025, Art. 3 Rn. 134 ff.; Fervers , in: BeckOGK Rom I-VO, Stand: 01.09.2025, Art. 23 Rn. 33; vgl. auch: Martiny , in: MüKo BGB, Band 13, 9. Aufl. 2025, IPR II, Art. 23 Rom I-VO Rn. 5).
Nur soweit die VO (EG) Nr. 261/2004 keine abschließende Regelung trifft, kommt es auf das nach der Rom I-VO anzuwendende Recht an, das hier das schwedische Sachrecht ist (vgl.: BGH, Urt. v. 12.09.2017 – X ZR 106/16, BeckRS 2017, 143192, Rn. 31 ff.). Das maßgebliche Sachrecht richtet sich dabei nach Art. 5 Abs. 2 Rom I-VO, da eine eingeschränkt mögliche Rechtswahl nicht vorgetragen wurde. Hier befanden sich der gewöhnliche Aufenthalt der Fluggäste und der Bestimmungsort der Beförderung jeweils im Gebiet des Königreichs Schweden, sodass der Tatbestand des Art. 5 Abs. 2 UAbs. 1 S. 1 Rom I-VO erfüllt ist.
Obwohl sich das Rechtsverhältnis zwischen den Fluggästen und der Beklagten, primär nach einem Rechtsakt der Europäischen Union und nur sekundär nach dem schwedischen Sachrecht richtet, kommt es für die Bestimmung des Gegenstands des Rechtsverhältnisses im Sinne des § 1 Abs. 2 RDG nur auf die Anknüpfung an das schwedische Sachrecht an. Dies ergibt sich daraus, dass eine selbstständige Anknüpfung an das Recht der Europäischen Union im Rahmen der Rom I-VO in diesem Sinne schon nicht möglich ist. Die Anknüpfung an Rechtsakte der Europäischen Union erfolgt stattdessen über den kollisionsrechtlichen Gehalt des Einheitsrechts oder über den Anwendungsvorrang gegenüber dem zur Anwendung berufenen Sachrecht. Dass es insoweit dennoch maßgeblich auf das sekundär anwendbare Sachrecht ankommt, ergibt sich vor dem Hintergrund der bereits dargestellten Intention des Gesetzgebers, über die kollisionsrechtliche Anknüpfung an inländisches oder ausländisches Sachrecht ein sicheres und relativ einfach zu ermittelndes Kriterium für den Anwendungsbereich des Rechtsdienstleistungsgesetzes zu schaffen. Ihm war daran gelegen, eine Regelung zu treffen, die wesentlich den Ergebnissen der von ihm gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Anwendungsbereich vor Schaffung des § 1 Abs. 2 RDG folgt, sich allerdings auf Kosten des Einzelfalls einfacherer und rechtssicherer durch den Rechtsdienstleister bestimmen lässt. Insoweit stellte der Bundesgerichtshof auf den Schwerpunkt der Rechtsdienstleistung im Einzelfall ab. Bei dem Ansatz des Gesetzgebers handelt es sich demgegenüber um eine schematische Schwerpunktbetrachtung, der die Überlegung zugrunde liegt, dass bei Vorliegen der generalisierenden Tatbestandsvoraussetzungen der Rom I-VO ein engerer Bezug zu einem bestimmten Sachrecht bestehen kann als zu einem anderen.
Es ist zuzugestehen, dass der Ansatz des Gesetzgebers gerade vor dem Hintergrund von Beförderungsverträgen und der kollisionsrechtlichen Regelung des Art. 5 Abs. 2 Rom I-VO zu arbiträren Ergebnissen führen kann, die für den jeweiligen Beförderer zuweilen nicht vorhersehbar sein dürften. Es wird für die Bestimmung des Sachrechts bei Flugreisen nämlich wesentlich auf den gewöhnlichen Aufenthaltsort der zu befördernden Person neben dem Abgangs- und Bestimmungsort ankommen. Warum diese Umstände insbesondere vor dem Hintergrund grenznaher Flughäfen maßgeblich für den Anwendungsbereich des Rechtsdienstleistungsgesetzes und damit letztlich auch eine Erlaubnisfreiheit der Rechtsdienstleistung aus dem Ausland sein sollen, folgt keiner sich aufdrängenden Logik. Letztlich handelt es sich allerdings um eine gewollte schematische Schwerpunktbetrachtung in Art. 5 Abs. 2 Rom I-VO. Sie wurde vom Gesetzgeber zu § 1 Abs. 2 RDG nur mittelbar übernommen. Die Widersprüchlichkeit der Ergebnisse im Einzelfall ist vor dem Hintergrund der Entscheidung des Gesetzgebers für eine generalisierende und sichere Anwendbarkeit daher hinzunehmen.
Die in tatsächlicher Hinsicht unstreitigen Abtretungserklärungen bewirken nach dem schwedischen Sachrecht eine wirksame Abtretung. Die Abtretung von einfachen, unverbrieften Forderungen (enkla skuldebrev ) richtet sich demnach wesentlich nach den §§ 26 ff. des Lag (1936:81) om skuldebrev („SkbrL“) Demnach handelt es sich bei der Abtretung wie im deutschen Recht um einen grundsätzlich formfreien Konsensualvertrag zwischen dem Zedenten und dem Zessionar. Auf die Zustimmung des Schuldners kommt es nicht an. Auf die Anzeige der Abtretung, also die Denunziation kommt es ihm gegenüber nicht an. Diese ist gemäß § 31 SkbrL nur gegenüber den Gläubigern des Zedenten eine Wirksamkeitsvoraussetzung. Weitere Wirksamkeitsvoraussetzungen bestehen insoweit nicht.
Teilweise unbegründet ist die Klage indes, soweit die Klägerin Zinsen vor Rechtshängigkeit begehrt.
Die Verzugszinsen unterliegen jedenfalls bis zu dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit gemäß Art. 12 lit. c) Rom I-VO ebenfalls der lex causae und damit dem schwedischen Sachrecht.
Die Klägerin kann demnach Zinsen erst ab dem 13.11.2025 verlangen. Das schwedische Zivilrecht unterscheidet ebenfalls zwischen der Fälligkeit einer Forderung (förfallodag ) und dem Verzug beziehungsweise genauer dem Zahlungsverzug des Schuldners. Vorbehaltlich einer hier nicht vorgetragenen Vereinbarung, ist eine Leistung nach § 5 SkrbL sofort fällig. Die Verzugszinsen (dröjsmålssränta) nach dem schwedischen Räntelag (1975:635) fallen gemäß § 4 Abs. 3 Räntelag indes erst 30 Tage, nachdem der Fluggast seine Ansprüche angemeldet und die nötigen Unterlagen eingereicht hat, an. Dies ist nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Klägerin am 13.10.2025 erfolgt. Auf den Umstand, dass die Klage insoweit unschlüssig ist, musste sie gemäß § 139 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht hingewiesen werden, da insoweit lediglich eine Nebenforderung betroffen ist.
Der Zinssatz nach § 6 Räntelag beträgt demgegenüber acht Prozentpunkten über dem Referenzzinssatz, der im hier gegenständlichen Zeitraum 2,00% betrug. Wegen § 308 ZPO waren der Klägerin dennoch nur Zinsen in Höhe des beantragten niedrigeren Zinssatzes in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zuzusprechen.
Der Klägerin stehen demgegenüber Prozesszinsen im begehrten Umfang zu. Es kann dabei dahinstehen, ob diese nach der lex fori und damit nach den §§ 291, 288 Abs. 1 BGB (so: OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 22.05.2007 – 9 U 12/07, NJW-RR 2007, 1357, 1358) oder nach der lex causae (so: OLG Dresden, Urt. v. 03.03.2021 – 5 U 1581/20, BeckRS 2021, 17796, Rn. 43; OLG Zweibrücken, Urt. v. 11.05.2023 – 8 U 161/21, NZG 2023, 1315, Rn. 41) und damit nach § 4 Abs. 4 Räntelag , der ebenfalls auf die Zustellung der Klageschrift als Zinsbeginn abstellt, zu beurteilen wären. In beiden Fällen wären der Klägerin die Zinsen im begehrten Umfang zuzuerkennen. Die insoweit höheren Prozesszinsen nach schwedischem Sachrecht hat die Klägerin nicht beantragt, sodass sie gemäß § 308 Abs. 1 ZPO ohnehin nicht zugesprochen werden können.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Klägerin unterliegt lediglich hinsichtlich der begehrten Zinsen in einem geringen Umfang. Hierdurch wurden keine höheren Kosten veranlasst.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Berufung war gemäß § 511 Abs. 4 Nr. 1 Alt. 1 und Alt. 3 ZPO zuzulassen.
Die hier thematisierte klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage nach dem Anwendungsbereich des Rechtsdienstleistungsgesetzes nach § 1 Abs. 1, Abs. 2 RDG ist von allgemeiner Bedeutung. Dieselbe Rechtsfrage kann künftig in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle auftreten und tritt am hiesigen Gericht sowie an allen weiteren Gerichten mit einem Verkehrsflughafen in ihrem Gerichtsbezirk bereits vermehrt auf. Aus diesem Grund ist das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt.
Zudem divergiert diese Entscheidung insbesondere in der Begründung von der wohl noch vorherrschenden Rechtsprechung des Amtsgerichts Frankfurt am Main zu § 1 Abs. 2 RDG sowie von vielen weiteren erstinstanzlichen Gerichtsentscheidungen.
Die Entscheidung über die Festsetzung des Gebührenstreitwerts folgt aus den §§ 63 Abs. 2 S. 1, 39 Abs. 1, 43 Abs. 1, 48 Abs. 1 S. 1 GKG, § 3 ZPO. Der Gebührenstreitwert entspricht demnach der Summe der Beträge der geltend gemachten Forderungen. Die ebenfalls begehrten Zinsen erhöhen den Gebührenstreitwert gemäß § 43 Abs. 1 GKG nicht, da es sich insoweit um Nebenforderungen handelt.
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