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5 WF 56/26•OLG Frankfurt 5. Senat für Familiensachen, 2026-05-27, 5 WF 56/26
5 WF 56/26Obergericht27.05.2026
1. Nach § 8 FamGKG gelten für die kostenrechtlichen Rechtsbehelfe die Vorgaben zur elektronischen Form, die auch innerhalb des zugrundeliegenden Verfahrens Anwendung finden. Lässt sich in einer Kindschaftssache ein Verfahrensbeteiligter durch eine Notarin vertreten, ist daher die von dieser formulierte Beschwerde gegen die Wertfestsetzung grundsätzlich nach § 14b Abs. 1 Satz 1 FamFG elektronisch und unter Beachtung der Regelungen der §§ 14 Abs. 2 Satz 2 FamFG, 130a Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 ZPO einzureichen. 2. Zu den Voraussetzungen der Einreichung eines elektronischen Dokuments (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 19.5.2026 - 5 WF 64/26) 3. Die Sechs-Monats-Frist des § 55 Abs. 3 FamGKG ist, wenn eine Sachentscheidung nicht (wirksam) erlassen wurde, die Verfahrensbeteiligten deswegen ein weiteres Regelungsbedürfnis in Abrede stellen und das Familiengericht in der Folge nur noch eine Kostenentscheidung zum Verfahrensabschluss trifft, jedenfalls dann abgelaufen, sofern das Beschwerdegericht erst ca. neun Monate nach Erlass der Kostengrundentscheidung mit dem Verfahren befasst wird. Verfahrensgang vorgehend AG Frankfurt, 30. Mai 2025, 459 F 8259/24 SO, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2026-05-27
Aktenzeichen: 5 WF 56/26
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2026:0527.5WF56.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 8 FamGKG, § 55 Abs 3 FamGKG, § 57 Abs 4 S 1 FamGKG, 59 Abs 1 FamGKG, § 14b Abs 1 S 1 FamFG ... mehr
Verfahrensgang
vorgehend AG Frankfurt, 30. Mai 2025, 459 F 8259/24 SO, Beschluss
Die Beschwerde gegen die durch das Amtsgericht - Familiengericht - Frankfurt am Main mit Beschluss vom 30.05.2025 erfolgte Wertfestsetzung wird verworfen.
I.
Die Beteiligten zu 2 und 3 sind die Eltern des Beteiligten zu 1. Mit Schreiben vom 16.12.2024 haben diese, vertreten durch die von ihnen beauftragte Notarin, die Bestellung eines Ergänzungspflegers zur Vertretung des damals noch minderjährigen Beteiligten zu 1 für den Abschluss eines Vertrags angeregt, mit welchem sie ihm schenkweise Wohnungseigentum zu übertragen beabsichtigten.
Mit Beschluss vom 24.02.2025 wurde der von der Notarin vorgeschlagene Ergänzungspfleger zur Vertretung des Beteiligten zu 1 bestellt und eine Kostenentscheidung vorbehalten. Wann der Beschluss auf der Geschäftsstelle einging, ergibt sich aus der Akte nicht. Die Verfügung vom 24.02.2025, die eine Übersendung einer beglaubigten Beschlussausfertigung an die Beteiligten anordnete, wurde nicht ausgeführt.
Am 20.05.2025 hat die bevollmächtigte Notarin mitgeteilt, dass eine Ergänzungspflegschaft sowie eine familiengerichtliche Genehmigung des Übertragungsvertrags nicht mehr gewünscht seien, da der Vorgang seit dem 16.12.2024 nicht bearbeitet werde. Die Angelegenheit habe sich aufgrund der Zeitdauer erledigt.
Mit Beschluss vom 30.05.2025 hat das Gericht den Verfahrenswert entsprechend dem Wert des Grundstücks, dessen schenkweise Übertragung in Rede stand, auf 551.736 Euro festgesetzt und die Kosten des Verfahrens den Beteiligten zu 2 und 3 aufgegeben.
Am 05.06.2025 hat die Notarin namens der „Urkundsbeteiligten“ sowie als Notarin Beschwerde und Kostenbeschwerde gegen die „Verfügungen und Festsetzungen des Gerichts vom 30.05.2025“ mit dem Ziel der Kostenniederschlagung eingelegt. Dies ist als elektronisches Dokument, welches an seinem Ende eine eigenhändige Unterschrift der Notarin ausweist, erfolgt. Zugleich ist es über das der Notarin zugeordnete besondere elektronische Notarpostfach bei der elektronischen Poststelle des Amtsgerichts eingereicht worden. Der hierüber erstellte Prüfvermerk weist aus: „Diese Nachricht wurde per EGVP versandt.“
Das Amtsgericht hat die Eingabe vom 05.06.2025 als Beschwerde sowohl gegen die Kostenentscheidung als auch gegen die Wertfestsetzung gewertet, beiden Beschwerden nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht vorgelegt. Mit Verfügungen vom 28.04.2026 und 06.05.2026 wurde seitens des Senats darauf hingewiesen, dass das elektronische Dokument nicht auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht worden sein dürfte. Die Notarin ist dem unter Vorlage der gerichtlich erstellten Eingangsbestätigung entgegengetreten. Die Beschwerde gegen die Kostengrundentscheidung wurde durch Beschluss vom 19.05.2026 im Verfahren 5 WF 64/26 verworfen.
II.
Die Beschwerden der Beteiligten zu 2 und 3 gegen die Festsetzung des Verfahrenswerts sind unzulässig und deshalb zu verwerfen.
Die Eingabe vom 05.06.2025 ist - soweit die Notarin formuliert hat, dass sie namens der Urkundsbeteiligten Beschwerde gegen die Festsetzungen vom 30.05.2025 einlegt - als Beschwerde der durch die Kostengrundentscheidung vom 30.05.2025 beschwerten Beteiligten zu 2 und 3 gegen die Wertfestsetzung zu verstehen. Diese sind zwar nach § 59 FamGKG statthaft, jedoch nicht formgerecht eingelegt worden.
a) Ob vorliegend der Beschwerdewert von 200 Euro erreicht ist, lässt sich nicht beurteilen, da die Beschwerdeführer nicht dargetan haben, weshalb die Festsetzung des Verfahrenswerts von 551.736 Euro ihrer Auffassung nach fehlerhaft ist.
b) Dies kann allerdings dahinstehen, da die Beschwerde bereits deshalb unzulässig ist, weil sie unter Verstoß gegen die Formvorschriften gemäß §§ 8 FamGKG, § 14b Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 2 Satz 2 FamFG, § 130a Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 ZPO und damit nicht formgerecht eingelegt wurde.
Zwar besteht für die Beschwerde gegen die Wertfestsetzung nach §§ 59 Abs. 1 Satz 5, 57 Abs. 4 Satz 1 und 2 FamGKG kein Zwang, sich durch einen Verfahrensbevollmächtigten vertreten zu lassen. Soweit sich die Beschwerdeführer jedoch im Beschwerdeverfahren durch einen Anwalt oder Notar vertreten lassen, sind gemäß § 8 FamGKG, § 14b Abs. 1 Satz 1 FamFG bei Gericht schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument zu übermitteln. Auf dieses findet nach § 14 Abs. 2 Satz 2 FamFG die Vorschrift des § 130a ZPO Anwendung. Nach § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO ist das elektronische Dokument von der es verantwortenden Person entweder qualifiziert elektronisch zu signieren (und nach § 4 Abs. 1 ERVV an die elektronische Poststelle des Gerichts zu übermitteln) oder einfach zu signieren und auf einem ihr persönlich zugeordneten sicheren Übermittlungsweg bei der elektronischen Poststelle des Gerichts einzureichen. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
aa) Die Notarin, die als Vertreterin der Beschwerdeführer (§ 24 Abs. 1 Satz 2 BNotO) die Beschwerde formuliert hat, fällt in den persönlichen Anwendungsbereich des § 14b Abs. 1 Satz 1 FamFG und unterliegt der Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 03.09.2025 - 10 W 118/25, BeckRS 2025, 45650; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.12.2024 - 3 Wx 201/24, NJW-RR 2025, 252).
bb) Die Verfahrenswertbeschwerde fällt auch in den sachlichen Anwendungsbereich der Norm. Nach § 8 FamGKG sind in Verfahren nach dem FamGKG die verfahrensrechtlichen Vorschriften über die elektronische Akte und über das elektronische Dokument anzuwenden, die für das dem kostenrechtlichen Verfahren zugrundeliegende Verfahren gelten. Somit gelten für das vorliegende Beschwerdeverfahren nach § 59 FamGKG die für das zugrundeliegende Sorgeverfahren maßgeblichen Vorschriften des FamFG und damit auch die Vorschriften der §§ 14b, 14 Abs. 2 Satz 2 FamFG iVm. § 130a ZPO. Die Beschwerde, die durch die verfahrensbevollmächtigte Notarin eingereicht wurde, war daher als elektronisches Dokument einzureichen (vgl. zur Übermittlung einer Wertbeschwerde nach dem GKG durch einen Rechtsanwalt: OLG Frankfurt a.M. Beschl. v. 16.8.2024 - 2 W 59/22 = NJOZ 2025, 464).
Dem steht nicht entgegen, dass für die Wertbeschwerde kein Anwaltszwang besteht und sie nach §§ 59 Abs. 1 Satz 5, 57 Abs. 4 Satz 1 und 2 FamGKG auch durch die Verfahrensbeteiligten selbst schriftlich sowie zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden kann. Diese Möglichkeit soll einen erleichterten Zugang zu den Rechtsmittelgerichten gewähren, um damit insbesondere den Rechtsschutz für rechtsunkundige oder schreibungewandte Beteiligte zu wahren. Den Verfahrensbeteiligten wird damit ein Wahlrecht eingeräumt. Entscheidet sich ein Verfahrensbeteiligter aber dafür, die Beschwerde schriftlich durch einen Bevollmächtigten, der dem persönlichen Anwendungsbereich des § 14 b Abs. 1 FamFG unterfällt, einzureichen, muss seine Beschwerdeschrift als bestimmender Schriftsatz den besonderen gesetzlich vorgesehenen Formerfordernissen entsprechen. Zu diesen Formerfordernissen gehören seit dem 1. Januar 2022 auch die §§ 14 b Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 2 FamFG iVm. § 130a ZPO (vgl. BGH, Beschluss vom 21.09.2022 - XII ZB 264/22, FGPrax 2022, 286 Rn. 7 f.).
cc) Vorliegend sind die Einreichungsvoraussetzungen nach § 14 Abs. 2 Satz 2 FamFG, § 130a Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 ZPO nicht gewahrt.
Das elektronische (Beschwerde-)Dokument ist von der Notarin mittels eigenhändiger Unterschrift nur einfach (vgl. BGH, Beschluss vom 07.09.2022 - XII ZB 215/22, NJW 2022, 3512 Rn. 10) und nicht qualifiziert elektronisch signiert, aber ohne Nutzung des ihr zugeordneten sicheren Übermittlungswegs eingereicht worden. Zwar ist der Versand des Dokuments über das der Notarin zugeordnete besondere elektronische Notarpostfach erfolgt. Ausweislich des gerichtsintern erstellten Prüfvermerks über den Eingang des Dokuments ist diese Versendung aber nicht unter Nutzung des Notarpostfachs als gerade sicherem Übermittlungsweg vorgenommen worden. Denn dieser Vermerk weist nur die Angabe „Diese Nachricht wurde per EGVP versandt“ und gerade keinen auf die Nutzung des besonderen elektronischen Notarpostfachs als sicheren Übermittlungsweg zurückzuführenden vertrauenswürdigen Herkunftsnachweis (VHN) aus. Dies ist daran zu erkennen, dass im Prüfvermerk nur der genannte Text und nicht die Angabe enthalten war: „Sicherer Übermittlungsweg aus einem besonderen Anwalts/Steuerberater/Notar/Behörden/ Bürger- und Organisationenpostfach bzw. aus dem Postfach- und Versanddienst eines OZG-Nutzerkontos“ (vgl. BeckOK BVerfGG/Fritzsche § 23a Rn. 32 zur Parallelnorm des § 23a BVerfGG; auch OVG Hamburg, Beschluss vom 21.09.2023 - 3 Bs 88/23, BeckRS 2023, 27776; OVG Bautzen, Beschluss vom 16.12.2019 - 4 A 1158/19.A, BeckRS 2019, 33572 je zu der Parallelnorm des § 55a VwGO und dem besonderen elektronischen Behördenpostfach).
Den sich aus dem Prüfvermerk ergebenden Mangel des vertrauenswürdigen Herkunftsnachweises haben die Beschwerdeführer nicht entkräftet. Ihre Einlassung, die Notarin habe den Versand selbst vorgenommen, steht hierzu nicht im Widerspruch, weil eine Nutzung des besonderen elektronischen (Notar-)Postfachs auch ohne Anmeldung im Verzeichnisdienst des sicheren Übermittlungsweges möglich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.11.2024 - 4 BN 3.24, BeckRS 2024, 35556 Rn. 6 zur Parallelvorschrift des § 55a VwGO). Zudem weist auch die vorgelegte, automatisch generierte Eingangsbestätigung zur Beschwerde iSd. § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO ebenfalls gerade nicht aus, dass die Nutzung eines sicheren Übermittlungsweges erfolgte.
Inwieweit eine amtswegige Abänderung nach § 55 Abs. 3 Nr. 2 FamGKG trotz Unzulässigkeit der Beschwerde in Betracht kommen könnte (zum Streitstand: BeckOK KostR/Jäckel, 52. Ed. 1.3.2026, GKG § 63 Rn. 27; Dörndorfer/Schmidt/ Zimmermann/ Dörndorfer, 6. Aufl. 2025, GKG § 63 Rn. 10), muss hier nicht erörtert werden, da diese nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung wegen des Hauptgegenstands Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, zulässig wäre, diese Frist jedoch bereits abgelaufen ist. Die sechsmonatige Frist beginnt mit der Rechtskraft der Sachentscheidung oder mit der anderweitiger Verfahrenserledigung. Eine Sachentscheidung erging vorliegend nicht. Bei dem Beschluss vom 24.02.2025, der die Anordnung der Ergänzungspflegschaft vorsah, handelt es sich um einen Scheinbeschluss. Weder wurde sein Eingang auf der Geschäftsstelle vermerkt, noch wurde er einem der Beteiligten zugestellt. Damit ist hier auf die anderweitige Verfahrenserledigung abzustellen, die zu dem Zeitpunkt eintrat, als die Beteiligten gegenüber dem Amtsgericht am 20.05.2025 mitteilten, dass die Ergänzungspflegschaft und die Genehmigung des Grundstücksgeschäfts nicht mehr gewünscht werde und sich die Angelegenheit wegen Zeitablaufs erledigt habe. Gerechnet ab diesem Zeitpunkt war die Sechsmonatsfrist bei Eingang der Akten beim Beschwerdegericht am 04.03.2026 verstrichen.
Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass die Beschwerde auch nicht begründet wäre. Die vorgenommene Wertfestsetzung ist nicht zu beanstanden. Das Verfahren betraf eine vermögensrechtliche Pflegschaft für eine einzelne Rechtshandlung. Der Wert bestimmt sich in diesen Fällen gemäß § 46 Abs. 2 FamFG nach dem Wert des Gegenstands, auf den sich die Rechtshandlung bezieht (Dürbeck in: BeckOK Streitwert, Mayer 55. Edition, Familienrecht - Kindschaftsverfahren (Übrige) Rn. 1), hier mithin nach dem Wert des Grundstücks, das auf den Beteiligten zu 1 übertragen werden sollte, und der im Entwurf des Übertragungsvertrags mit 551.736 Euro angegeben wurde.
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Das Verfahren ist nach § 59 Abs. 3 Satz 1 FamGKG gebührenfrei. Kosten werden gemäß § 59 Abs. 3 Satz 2 FamGKG nicht erstattet.
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