Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 2026-08-03, 1 B 1682/26

1 B 1682/26Verwaltungsgericht03.08.2026

Regest

Bei der Berechnung der versorgungsrechtlichen Wartezeit dem Grunde nach ist eine Teilzeitbeschäftigung in vollem Umfang und nicht nur zu dem Teil zu berücksichtigen, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. Verfahrensgang vorgehend VG Gießen, 8. Juni 2026, 5 L 1704/26.GI, Beschluss

Gesamter Gesetzestext

Hessischer Verwaltungsgerichtshof — 1 B 1682/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-08-03

Aktenzeichen: 1 B 1682/26

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:2026:0803.1B1682.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 23 Abs 3 S 1 Nr 2 BeamtStG, § 13 HBeamtVG, § 4 Abs 1 S 1 Nr 1 HBeamtVG, § 6 Abs 1 S 1 HBeamtVG, § 4 des Anhangs Richtlinie 97/81/EG

Leitsatz

Bei der Berechnung der versorgungsrechtlichen Wartezeit dem Grunde nach ist eine Teilzeitbeschäftigung in vollem Umfang und nicht nur zu dem Teil zu berücksichtigen, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.

Verfahrensgang

vorgehend VG Gießen, 8. Juni 2026, 5 L 1704/26.GI, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 8. Juni 2026 - 5 L 1704/26.GI - wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren und - unter Abänderung der Festsetzung des Verwaltungsgerichts - für das erstinstanzliche Verfahren werden auf jeweils 40.195,56 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1 Die Antragstellerin wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen ihre Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit.

2 Sie wurde in H. mit Wirkung vom 17. August 2020 zur Förderschullehrerin unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe und dort am 17. August 2021 auf Lebenszeit ernannt. Zuvor war sie bereits im Angestelltenverhältnis im Bereich des P. als Förderschullehrerein tätig. Mit Wirkung vom 1. August 2024 wurde sie in den Schuldienst des Beklagten versetzt. Die Antragstellerin war während ihrer Dienstzeiten überwiegend teilzeitbeschäftigt.

3 Seit dem 26. August 2024 ist die Antragstellerin dienstunfähig erkrankt.

4 Aufgrund einer ärztlichen Untersuchung durch das Hessische Amt für Versorgung und Soziales versetzte der Antragsgegner die Antragstellerin mit Ablauf des Monats Oktobers 2025 in den Ruhestand.

5 Mit Bescheid vom 24. Oktober 2025 nahm der Antragsgegner den Bescheid über die Ruhestandsversetzung unter Anordnung der sofortigen Vollziehung zurück, da die versorgungsrechtliche fünfjährige Wartezeit für die Versetzung in den Ruhestand nach § 32 BeamtStG nicht erfüllt gewesen sei.

6 Daraufhin entließ der Antragsgegner die Antragstellerin mit Bescheid vom 2. April 2026 mit Wirkung vom 30. Juni 2025 (gemeint 2026) aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit und ordnete die sofortige Vollziehung an.

7 Am 14. April 2026 hat die Antragstellerin hiergegen Widerspruch eingelegt und zugleich um vorläufigen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht Gießen ersucht.

8 Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 8. Juni 2026 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 14. April 2026 gegen den Bescheid des O. vom 2. April 2026 wiederhergestellt. Die Entlassungsverfügung erweise sich als offensichtlich rechtswidrig. Die Voraussetzungen einer Entlassung nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG lägen nicht vor. Eine Versetzung der Antragstellerin in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit scheitere nicht daran, dass sie die versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt habe. Das O. habe die Berechnung der Dienstzeiten zu Unrecht unter nur teilweiser Anrechnung derjenigen Dienstzeiten berechnet, die die Antragstellerin in Teilzeit erbracht habe.

9 Der Antragsgegner hat gegen diesen ihm am 8. Juni 2026 zugestellten Beschluss am 16. Juni 2026 Beschwerde eingelegt und diese am 3. Juli 2026 begründet.

10 Der Antragsgegner beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 8. Juni 2026 aufzuheben und den Antrag der Antragstellerin nach § 80 Abs. 5 VwGO abzulehnen.

11 Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,

die Beschwerde zurückzuweisen.

12 Hinsichtlich des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Schriftsätze des Antragsgegners vom 30. Juni 2026 sowie der Antragstellerin vom 27. Juli 2026 Bezug genommen.

II.

13 Die Beschwerde bleibt auf der Grundlage des für den Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO maßgeblichen Beschwerdevorbringens ohne Erfolg.

14 Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass die Annahme des Verwaltungsgerichts, eine Entlassung nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG komme nicht in Betracht und daher die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin wiederherzustellen ist, fehlerhaft ist.

15 1. Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG sind Beamte u. a. dann zu entlassen, wenn sie dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet (Nr. 3) bzw. wenn sie nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist (Nr. 2). Dementsprechend bestimmt § 32 BeamtStG, dass die Versetzung in den Ruhestand die Erfüllung einer versorgungsrechtlichen Wartezeit voraussetzt. Die versorgungsrechtliche Wartezeit nach den vorstehenden Bestimmungen ist erfüllt, wenn der Beamte aufgrund der von ihm zurückgelegten Dienstzeit ein Ruhegehalt beanspruchen kann. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HBeamtVG wird ein Ruhegehalt nur gewährt, wenn der Beamte eine ruhegehaltfähige Dienstzeit nach den §§ 6, 8 bis 10 und § 18 Abs. 1 Satz 1 und 2 HBeamtVG von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat.

16 2. Vor diesem Hintergrund ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Antragstellerin die versorgungsrechtliche Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hat, wenn der Zeitraum, in der sie teilzeitbeschäftigt war, zu berücksichtigen ist.

17 Der Antragsgegner stellt mit seinem Beschwerdevorbringen diese Berechnung lediglich insoweit zur Prüfung des Beschwerdegerichts, als er geltend macht, bei der Berechnung der Wartezeit sei die Teilzeitbeschäftigung lediglich anteilig im Umfang der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit zu berücksichtigen. Dies gebiete das im Beamtenversorgungsrecht verankerte Äquivalenzprinzip und der Pro-rata-temporis-Grundsatz. Die Wartezeit bezwecke die Erbringung einer arbeitszeitlichen Mindestleistung als Gegenleistung für eine lebenslange Alimentation. Andernfalls würde eine kalendarische Gleichstellung von Teilzeit- und Vollzeitkräften bei der Wartezeit zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Besserstellung von Teilzeitkräften führen.

18 Dieses Vorbringen greift nicht durch.

19 a) Es spricht viel dafür, dass schon nach Landesrecht eine Teilzeitbeschäftigung vollumfänglich bei der Berechnung der Wartezeit dem Grunde nach zu berücksichtigen ist.

20 Der Wortlaut des § 4 Abs. 1 Nr. 1 HBeamtVG macht keine Einschränkungen dergestalt, dass eine Teilzeitbeschäftigung nur anteilig zu berücksichtigen ist. Dies folgt auch nicht aus den in Bezug genommenen Regelungen der §§ 6, 8 bis 10 und § 18 Abs. 1 Satz 1 und 2 HBeamtVG. Insbesondere stellt § 6 Abs. 1 Satz 1 HBeamtVG allein auf die Zeitspanne des Dienstverhältnisses ab, indem darin geregelt ist, dass ruhegehaltfähig die Dienstzeit ist, die die Beamtin oder der Beamte vom Tage ihrer oder seiner ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an im Dienst eines inländischen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat. Eine Beschränkung des Umfangs aufgrund der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit wird darin nicht getroffen.

21 Auch ist § 13 HBeamtVG, welcher sich mit den Grundsätzen der Bewertung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit befasst und in seinem Absatz 2 Satz 1 regelt, dass die Zeit einer Teilzeitbeschäftigung nur zu dem Teil ruhegehaltfähig ist, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht, in § 4 Abs. 1 Nr. 1 HBeamtVG nicht aufgelistet (vgl. auch v. Roetteken, in: Rothländer/v. Roetteken, Hessisches Bedienstetenrecht, Band IV/7, § 4 HBeamtVG 2014 Rn. 33 <Oktober 2017>). Zudem handelt es sich hierbei lediglich um eine Berechnungsregelung und keine Anspruchsvoraussetzung (vgl. zum Bundesrecht OVG NRW, Beschluss vom 8. Juni 2012 - 6 B 390/12 -, juris Rn. 10).

22 b) Jedenfalls ist diese nach Landesrecht mögliche Auslegung geboten, weil sie das Unionsrecht erfordert. Die vom Antragsgegner vertretene Rechtsauffassung einer nur anteiligen Berücksichtigung der Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung stünde in Widerspruch zu § 4 Nr. 1 und 2 des Anhangs der Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 (Richtlinie 97/81/EG).

23 Dabei stellt der Antragsgegner zunächst sowohl die sachliche als auch persönliche Anwendung der Richtlinie mit seiner Beschwerde nicht in Frage (vgl. auch § 2 Nr. 1 Anhang Richtlinie 97/81/EG sowie BVerwG, Urteil vom 23. September 2004 - 2 C 61/03 -, juris Rn. 27; OVG NRW, Beschluss vom 8. Juni 2012 - 6 B 390/12 -, juris Rn. 17; Bay. VGH, Urteil vom 22. Juni 2020 - 3 BV 18.1447 -, juris Rn. 21 f.).

24 aa) Nach § 4 Nr. 1 des Anhangs der Richtlinie 97/81/EG ist es untersagt, Teilzeitbeschäftigte in ihren Beschäftigungsbedingungen nur deswegen, weil sie teilzeitbeschäftigt sind, gegenüber vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten schlechter zu behandeln, es sei denn, die unterschiedliche Behandlung ist aus objektiven Gründen gerechtfertigt. Gemäß § 4 Nr. 2 des Anhangs der Richtlinie 97/81/EG gilt der Pro-rata-temporis-Grundsatz, wo dies angemessen ist.

25 Würde der Argumentation des Antragsgegners gefolgt und die Teilzeitbeschäftigung der Antragstellerin nur anteilig berechnet, ergäbe sich daraus eine unterschiedliche (schlechtere) Behandlung der Teilzeitbeschäftigten, weil sie im Gegensatz zu Vollzeitbeschäftigten nach einer fünfjährigen Dienstzeit im Beamtenverhältnis eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn vom Zugang zum beamtenrechtlichen Versorgungssystem ausgeschlossen wären. Ihnen würde das Ruhegehalt nicht nur entsprechend des Zeitanteils ihrer Teilzeitbeschäftigung gekürzt, sondern vollständig versagt. Teilzeitbeschäftigte würden damit nicht nur in quantitativer, sondern in qualitativer Hinsicht im Vergleich zu Vollzeitbeschäftigten benachteiligt (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 22. Juni 2020 - 3 BV 18.1447 -, juris Rn. 23). Dies will die Richtlinie aber verhindern. Ungleiche Beschäftigungsbedingungen für Voll- und Teilzeitbeschäftigte sind nach § 4 Nr. 1 und 2 des Anhangs der Richtlinie 97/81/EG im Regelfall nur insoweit zulässig, als die Ungleichbehandlung dem unterschiedlichen zeitlichen Arbeitsumfang Rechnung trägt (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 22. Juni 2020 - 3 BV 18.1447 -, juris Rn. 23). Der ungleiche Umfang an tatsächlicher Dienstleistung rechtfertigt dementsprechend lediglich eine Ungleichbehandlung Pro-rata-temporis, soweit dies angemessen ist (vgl. § 4 Nr. 2 des Anhangs der Richtlinie 97/81/EG), also eine Reduzierung der Gegenleistung im Verhältnis zur Arbeitszeit, aber keinen völligen Ausschluss (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 2014 - 3 A 125/14 -, juris Rn. 25; v. Roetteken, in: Rothländer/v. Roetteken, Hessisches Bedienstetenrecht, Band IV/7, § 4 HBeamtVG 2014 Rn. 35 <Oktober 2017>).

26 bb) Es bestehen keine objektiven Gründe, die diese überproportionale Schlechterstellung der Teilzeitbeschäftigung gerechtfertigt oder angemessen erscheinen lassen.

27 Darunter sind Gründe zu verstehen, die nichts mit einer Diskriminierung auf Grund des Beschäftigungsumfangs zu tun haben und auch nicht dazu führen, dass tragende Grundsätze des Gemeinschaftsrechts ausgehöhlt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 2010 - 2 C 27/09 -, juris Rn. 14).

28 Unter objektive Gründe nach § 4 Nr. 1 des Anhangs der Richtlinie 97/81/EG fallen zunächst keine fiskalischen Erwägungen, also der Zweck, die öffentlichen Ausgaben zu begrenzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 2010 - 2 C 27/09 -, juris Rn. 14 m. w. N. sowie Bay. VGH, Urteil vom 22. Juni 2020 - 3 BV 18.1447 -, juris Rn. 32).

29 Auf den geringeren Umfang der Dienstleistung mit Blick auf den hergebrachten beamtenrechtlichen Grundsatz der Hauptberuflichkeit kann ebenfalls nicht abgestellt werden, da der Gesetzgeber selbst die Grundentscheidung getroffen hat, Teilzeitbeschäftigung zu ermöglichen (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 22. Juni 2020 - 3 BV 18.1447 -, juris Rn. 33).

30 Das zu den tragenden Grundsätzen des Art. 33 Abs. 5 GG gehörende Leistungsprinzip, wonach sich die Länge der aktiven Dienstzeit in der Höhe der Versorgungsbezüge niederschlagen muss, rechtfertigt gleichfalls keine überproportionale Schlechterstellung der Teilzeitbeschäftigung. Denn gemäß dem Grundsatz der Dienstzeitabhängigkeit der Alimentation und dem Leistungsprinzip muss zwar die Höhe der Ruhegehaltsbezüge die Zahl der Dienstjahre bzw. Länge der aktiven Dienstzeit widerspiegeln. Dieser Grundsatz wird durch die unionsrechtskonforme Auslegung aber nicht verletzt, da sie zunächst (nur) das gleichberechtigte Entstehen eines Anspruchs auf Ruhegehalt dem Grunde nach für einen Teilzeitbeamten sicherstellt, wie er einem hinsichtlich der Dienstzeit vergleichbaren Vollzeitbeamten bereits zukommt, ohne dass die konkrete Höhe der Ruhegehaltsbezüge hierbei eine Rolle spielen würde (zum Ganzen Bay. VGH, Urteil vom 22. Juni 2020 - 3 BV 18.1447 -, juris Rn. 34).

31 Der Einwand des Antragsgegners zur Unverhältnismäßigkeit des Entstehens einer Mindestversorgung nach § 14 Abs. 4 Satz 1 HBeamtVG in Höhe von 35 % der ruhegehaltfähigen Bezüge, weil diese einer vollen Dienstzeit von fast 20 Jahren entspräche, überzeugt ebenfalls nicht. Es steht dem Gesetzgeber innerhalb der verfassungsrechtlichen Grenzen grundsätzlich frei, einen höheren Teilzeitumfang für die Erlangung der Mindestversorgung zu verlangen oder im Rahmen der Bemessung der Höhe der Mindestversorgung das Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit zu berücksichtigen. Hierbei würde es sich um eine durch § 4 Nr. 2 des Anhangs der Richtlinie 97/81/EG gedeckte Regelung des Pro-rata-temporis-Grundsatzes handeln, also eine Reduzierung der Gegenleistung im Verhältnis zur Arbeitszeit, aber keinen völligen Ausschluss (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 22. Juni 2020 - 3 BV 18.1447 -, juris Rn. 35 m. w. N.)

32 Etwas Abweichendes folgt nicht aus dem Vorbringen des Antragsgegners, ein entlassener Beamter werde in der gesetzlichen Rente nachversichert und könnte ggf. einen Unterhaltsbeitrag nach § 16 HBeamtVG erhalten, weil es sich bei der Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung um ein gänzlich anderes Absicherungssystem handelt als die beamtenrechtliche Versorgung, welche einem teilzeitbeschäftigten Beamten vorenthalten würde, da der Anspruch schon dem Grunde nach nicht entstünde.

33 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

34 4. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 40, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG und bemisst sich nach der Summe der der Antragstellerin für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltfähiger Zulagen. Hierbei ist auf das Endgrundgehalt des Amtes ohne Berücksichtigung des individuellen Beschäftigungsumfangs abzustellen. Grund hierfür ist, dass bei Anwendung des § 52 Abs. 6 GKG prinzipiell eine generalisierende Betrachtungsweise geboten ist (vgl. zu diesem Gesichtspunkt: BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2025 - 2 KSt 5.25 -, juris Rn. 5 f.; Senatsbeschluss vom 25. Juni 2026 - 1 B 283/26 -, n. v.; OVG NRW, Beschluss vom 13. Mai 2026 - 6 E 406/25 -, juris Rn. 3). Der sich hieraus ergebende Jahresbezug bei einer Besoldung aus … unter Berücksichtigung der ruhegehaltfähigen Stellenzulage und des ruhegehaltfähigen Anteils der Sonderzahlung in Höhe von insgesamt 80.319,12 Euro ist wegen des vorläufigen Charakters des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf den Betrag von 40.195,56 Euro zu halbieren (vgl. Senatsbeschluss vom 30. Juli 2020 - 1 B 1895/19 -, juris Rn. 71 m. w. N.). Für das erstinstanzliche Verfahren wird der Streitwert nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG von Amts wegen geändert.

35 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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