OLG Frankfurt 5. Senat für Familiensachen, 2026-06-25, 5 WF 91/26

5 WF 91/26Obergericht25.06.2026

Regest

Auch im vereinfachten Unterhaltsverfahren trägt der antragstellende Unterhaltsberechtigte (bzw. sein Rechtsnachfolger) die Darlegungslast für seine/die Bedürftigkeit i.S.d. § 1602 BGB. Er hat sich daher über ein etwaiges Eigeneinkommen zu erklären, § 250 Abs. 1 Nr. 10 FamFG, anderenfalls der Antrag unzulässig ist. Verfahrensgang vorgehend AG Büdingen, 29. Januar 2026, 53 F 904/25 VU, Beschluss

Gesamter Gesetzestext

OLG Frankfurt 5. Senat für Familiensachen — 5 WF 91/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-06-25

Aktenzeichen: 5 WF 91/26

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2026:0625.5WF91.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 1602 BGB, § 250 Abs 1 Nr 10 FamFG

Leitsatz

Auch im vereinfachten Unterhaltsverfahren trägt der antragstellende Unterhaltsberechtigte (bzw. sein Rechtsnachfolger) die Darlegungslast für seine/die Bedürftigkeit i.S.d. § 1602 BGB. Er hat sich daher über ein etwaiges Eigeneinkommen zu erklären, § 250 Abs. 1 Nr. 10 FamFG, anderenfalls der Antrag unzulässig ist.

Verfahrensgang

vorgehend AG Büdingen, 29. Januar 2026, 53 F 904/25 VU, Beschluss

Tenor

Auf die als Beschwerde zu behandelnden Einwendungen gegen den Antrag des Antragstellers vom 9. Dezember 2025 werden der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Büdingen vom 29. Januar 2026 abgeändert und der Antrag verworfen.

Die Kosten beider Instanzen hat das antragstellende Land zu tragen. Wert des Beschwerdeverfahrens: 11.382 Euro

Gründe

I.

Die Antragsgegnerin ist Mutter des am XX.XX.2009 geborenen Kindes Vorname1 Q. Das Kind lebt nicht mit ihr in einem Haushalt.

Mit Antrag vom 9. Dezember 2025 hat das antragstellende Land im vereinfachten Unterhaltsverfahren die Festsetzung der Zahlungsverpflichtung der Antragsgegnerin „für das Kind“ über laufenden Kindesunterhalt in Höhe von monatlich 100% des Mindestunterhalts ab dem 1. Januar 2026 sowie gesetzliche Verzugszinsen wegen eines rückständigen Kindesunterhalts für den Zeitraum ab dem 1. April bis 31. Dezember 2025 über insgesamt 3.546 Euro ab Zustellung des Festsetzungsantrages begehrt. Es hat dabei u.a. erklärt, dass das Kind „… für Zeiträume, für die der Unterhalt festgesetzt werden soll, weder Leistungen nach dem Zweiten, Achten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder dem Unterhaltsvorschussgesetz noch Unterhalt von einer verwandten oder dritten Person im Sinne des § 1607 Abs. 2 oder Abs. 3 BGB erhalten [hat]. Soweit solche Leistungen erbracht worden sind, sind gesetzlich übergegangene Ansprüche auf das Kind treuhänderisch rückübertragen“. Zu einem Einkommen des Kindes erfolgte keine Erklärung.

Das Amtsgericht hat nach Gewährung rechtlichen Gehörs an die Antragsgegnerin mit Unterhaltsfestsetzungsbeschluss vom 29. Januar 2026 diese zur Zahlung laufenden Unterhalts ab Januar 2026 abzüglich des vollen Kindergeldes und rückständigen Unterhalts in Höhe von 3.546 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz „ab Zustellung des Festsetzungsantrages“ an das antragstellende Land verpflichtet. Der Beschluss ist der Antragsgegnerin am 5. Februar 2026 zugestellt worden.

Ebenfalls am 5. Februar 2026 ist beim Amtsgericht das von der Antragsgegnerin ausgefüllte Datenblatt für Einwendungen gegen den Antrag auf Festsetzung von Unterhalt eingegangen. In diesem hat die Antragsgegnerin auf ihre - infolge bloßen Bezugs von SGB II-Leistungen - bestehende Unfähigkeit, Kindesunterhalt entrichten zu können, verwiesen unter Vorlage eines den Zeitraum August 2025 bis Juli 2026 betreffenden SGB II-Leistungsbescheides zu ihren Gunsten.

Das Amtsgericht hat die Akten dem Oberlandesgericht am 24. April 2026 zur Entscheidung vorgelegt. Mit Verfügung vom 28. April 2026 hat der Senat dem antragstellenden Land die möglicherweise als Beschwerde auszulegende Eingabe der Antragsgegnerin zur Stellungnahme binnen eines Monats übersandt. Hierbei ist das Land u.a. auch darauf hingewiesen worden, dass „… - für die Rückstände eine Aktivlegitimation des Landes Hessen nicht erkannt werden kann, wenn - wie im Antrag unter 12. erklärt - etwaig auf das Land übergegangene Unterhaltsansprüche an das Kind rückübertragen wurden, das Amtsgericht „überschießend“ einen Rückstand von 3.546 € festgesetzt haben dürfte, weil nach dem Antrag nur Unterhalt dynamisch ab 01.01.2026 sowie Zinsen aus einem Betrag von 3.546 € ab Zustellung des Festsetzungsantrages beantragt wurden (ein Antrag wegen des Rückstandsbetrages selbst ist unter Zeile 7 nicht erkennbar), Angaben zum Einkommen des Kindes (§ 250 Abs. 1 Nr. 10 FamFG), Ziffer 8 im Antragsformular, wurden nicht getätigt.“

Das antragstellende Land hat am 19. Mai 2026 zu weiteren Hinweisen des Senats Stellung genommen, nicht aber zu den vorstehend zitierten.

II.

Die gemäß §§ 58 ff., 256 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg und führt zur Verwerfung des Antrages (vgl. zu dieser Rechtsfolge Senatsbeschluss vom 20. Februar 2026 - 5 WF 122/25, NZFam 2026, 533 bespr. v. Benner mwN).

  1. Die Antragsgegnerin hat gegen den ihr am 5. Februar 2026 zugestellten Beschluss mit am gleichen Tag bei Gericht eingegangenem Schreiben form- und fristgerecht (§§ 63, 64 FamFG) Beschwerde eingelegt (a). Unerheblich ist, dass die Antragsgegnerin ihre Beschwerde nicht innerhalb der Frist des § 117 Abs. 1 Satz 3 FamFG gegenüber dem Senat begründet hat. Es kann insoweit dahinstehen, ob diese Vorschrift auch im vereinfachten Unterhaltsverfahren zur Anwendung gelangt, da der Antragsgegnerin jedenfalls Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist (§§ 117 Abs. 5, 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 233 ff. ZPO) (b).

Die Antragsgegnerin hat innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist nach Zustellung des Festsetzungsbeschlusses durch Übersendung des Datenblatts für Einwendungen gegen den Festsetzungsantrag an das Gericht und der Angabe, aus wirtschaftlichen Gründen nicht zur Zahlung von Unterhalt in der Lage zu sein, hinreichend deutlich gemacht, dass sie sich umfassend gegen die Festsetzungsbeschlüsse wehrt und (konkludent) die Zurückweisung der Anträge begehrt. Ihrem Begehr, nicht zu Unterhaltszahlungen verpflichtet zu werden, kann nur dadurch effektiv zur Durchsetzung verholfen werden (Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 20 Abs. 3 GG), dass der Senat nicht allein den Wortlaut der Eingabe, sondern den eindeutig erkennbaren Zweck der formulierten Einwendungen berücksichtigt und dementsprechend die Eingabe als Beschwerde behandelt. Denn dies ist der einzig verfahrensrechtlich gangbare Weg, den Festsetzungsbeschluss zu beseitigen.

Der Senat kann offenlassen, ob die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten ab Zustellung der angefochtenen Entscheidung (bzw. beginnend nach Ablauf von fünf Monaten nach ihrem Erlass) mittels eines Sachantrages gegenüber dem Senat zu begründen ist (vgl. zum Meinungsstand: Fritzsche NZFam 2024, 944). Denn jedenfalls ist der Antragsgegnerin von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, was auch lediglich in den Gründen der Entscheidung erfolgen kann (RGZ 67, 186, 190). Ihr Verschulden, eine mit ihren gegenüber dem Amtsgericht erfolgten Einwendungen einhergehende Begründung nicht gegenüber dem Senat erklärt zu haben, hat sich letztlich nicht ausgewirkt. In diesem Fall kann auch die Klärung der Nichteinhaltung der Frist dahinstehen (vgl. BGH, Beschluss vom 1. März 2023 - XII ZB 18/22, FamRZ 2023, 1048 Rn. 22 mwN).

Die getätigten Einwendungen der Antragsgegnerin erfüllen die Voraussetzungen an eine Beschwerdebegründung iSd. § 117 Abs. 1 FamFG, weil eindeutig erkennbar wird, dass sie den Festsetzungsbeschluss in Gänze angreift. Dies ergibt sich aus ihren Hinweisen auf ihre Leistungsunfähigkeit zur Unterhaltsgewährung bei einem bloßen Eigeneinkommen aus SGB IILeistungen. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Festsetzungsbeschluss ist nicht erforderlich, weil dieser selbst keine rechtliche Einordnung seines Entscheidungsausspruchs enthält (vgl. Fritzsche NZFam 2024, 944).

Obgleich die Antragsgegnerin dahin belehrt worden war, dass sie binnen zwei Monaten ab Zustellung des Festsetzungsbeschlusses gegenüber dem Senat einen Sachantrag zu stellen und ihre Beschwerde zu begründen hat, sie aber dem - insoweit schuldhaft - nicht nachkam, ist ihr gleichwohl Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil sich ihr Fehler nicht ausgewirkt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 27. März 2026 - 5 WF 5/26, NJOZ 2026, 710 mwN). Denn das Amtsgericht war aufgrund seiner Vorbefassung zur Weiterleitung verpflichtet. Eine eigene Zuständigkeit für das weitere Verfahren bestand nach Erlass des Festsetzungsbeschlusses nicht mehr; vielmehr hatte eine unverzügliche Vorlage des Verfahrens an den Senat zu erfolgen (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 2 FamFG). Dabei hätte der Zeitraum zwischen Eingang der Einwendungen beim Amtsgericht am 5. Februar 2026 und dem Ablauf der Begründungsfrist am 7. April 2026 hinreichend Möglichkeiten geboten, die Weiterleitung derselben im gewöhnlichen Geschäftsgang zu veranlassen (vgl. zum Zeitablauf bei Übertragung in Schriftform eingegangener Erklärungen in elektronische Dokumente: Senatsbeschluss vom 15. Januar 2026 - 5 UF 146/25, BeckRS 2026, 822).

  1. Die Beschwerde ist auch begründet. Der Festsetzungsbeschluss hält bereits einer auf der Zulässigkeitsebene des Antrages durchzuführenden Schlüssigkeitsprüfung anhand der nach § 250 Abs. 1 FamFG zu tätigenden Angaben (vgl. hierzu BeckOGK/Strube [Stand: 1.3.2026] FamFG § 250 Rn. 102 mwN) nicht stand.

Umfassend durchgreifend ist die fehlende Angabe des antragstellenden Landes zur Bedürftigkeit des Kindes, mithin zu etwaigem Eigeneinkommen des Kindes, vgl. § 250 Abs. 1 Nr. 10 FamFG.

Nach § 1602 Abs. 1 BGB ist unterhaltsberechtigt nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Nach § 1602 Abs. 2 BGB kann ein minderjähriges Kind von seinen Eltern, auch wenn es Vermögen hat, die Gewährung des Unterhalts insoweit verlangen, als die Einkünfte seines Vermögens und der Ertrag seiner Arbeit zum Unterhalt nicht ausreichen. Für seine Bedürftigkeit trägt der Unterhaltsberechtigte die Darlegungslast (vgl. BGH, Urteil vom 27. November 1985 - IVb ZR 79/84, NJW 1986, 718, 719 zu § 1361 BGB). Ausgehend hiervon kann die Bedürftigkeit des Kindes, in dessen Rechtsnachfolge sich das antragstellende Land ggf. sieht, nicht beurteilt werden.

Das Land hat - trotz des seitens des Senats erteilten eindeutigen Hinweises (vgl. zu diesem Erfordernis: BGH, Beschluss vom 6. Mai 2026 - VII ZB 9/25, GRUR-RS 2026, 9638 Rn. 16 mwN) auf das Fehlen jedweder Angaben nach § 250 Abs. 1 Nr. 10 FamFG - keine ergänzenden Angaben getätigt. Dass das antragstellende Land den Hinweis „falsch aufgenommen hat, so … [dass] das Gericht den Hinweis präzisieren und der Partei Gelegenheit geben [muss], dazu Stellung zu nehmen“ (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Mai 2026 - VII ZB 9/25, GRUR-RS 2026, 9638 Rn. 16 mwN), ist in Anbetracht des vollständigen Schweigens nicht erkennbar.

Dahinstehen können daher weitere Gesichtspunkte, die gegen die Zulässigkeit des Antrages bzw. die Berechtigung des Festsetzungsbeschlusses sprechen.

Einerseits dürfte der Festsetzungsbeschluss nicht berücksichtigt haben, dass wegen der Rückstände bis Dezember 2025 nur die Festsetzung von Zinsen beantragt worden war, so dass eine fehlende Beachtung des Sachantragsgrundsatzes (§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG iVm. § 308 Abs. 1 ZPO) gegeben scheint. Andererseits dürfte er nicht beachtet haben, dass im Antrag keine konkrete Person benannt worden ist, an die der Unterhalt entrichtet werden soll, wenn dort nur Unterhalt „für das Kind“ ohne Nennung eines Empfangsberechtigten begehrt wird. Ferner setzt er zwar von dem beantragten Unterhalt das volle Kindergeld ab, freilich ohne den insoweit nicht einschränkend gestellten Antrag in diesem Umfang abzuweisen. Soweit er Zinsen „ab Zustellung des Festsetzungsantrages“ ausspricht, dürfte es ihm an einem vollstreckungsfähigen Inhalt fehlen, weil der Beginn des Zinslaufes nicht aus ihm selbst heraus deutlich wird; hier hätte es einer Transformation des durchaus zulässigen Antragsinhaltes anhand der in der Akte dokumentierten Vorgänge hin zu einem konkreten Datum bedurft.

Davon unabhängig kann eine an § 7 Abs. 1 Satz 1 UVG orientierte Rechtsnachfolge des antragstellenden Landes nicht erkannt werden, wenn dieses erklärt hat, dass das Kind „… für Zeiträume, für die der Unterhalt festgesetzt werden soll, weder Leistungen nach dem Zweiten, Achten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder dem Unterhaltsvorschussgesetz noch Unterhalt von einer verwandten oder dritten Person im Sinne des § 1607 Abs. 2 oder Abs. 3 BGB erhalten [hat]. Soweit solche Leistungen erbracht worden sind, sind gesetzlich übergegangene Ansprüche auf das Kind treuhänderisch rückübertragen“. Denn ohne die Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen in der Vergangenheit fehlt es an den Voraussetzungen eines Anspruchsüberganges auf das Land bzw. dieser ist wieder obsolet, wenn eine Rückübertragung der - zunächst auf das Land übergegangenen - Ansprüche an das Kind erfolgte. Diese an § 250 Abs. 1 Nr. 12 Alt. 1 FamFG orientierte Erklärung betrifft gerade nicht den Fall des Anspruchsüberganges auf den Hilfeträger und der Geltendmachung des Anspruchs durch ihn. In diesem Fall hat der antragstellende Hilfeträger nach § 250 Abs. 1 Nr. 11 zunächst zu erklären, dass Ansprüche aus übergangenem Recht verfolgt werden, und sodann nach § 250 Abs. 1 Nr. 12 Alt. 2 FamFG, „die Erklärung, dass der beantragte Unterhalt die Leistung an oder für das Kind nicht übersteigt“ abzugeben (bzw. - soweit nach § 7 Abs. 4 Satz 1 UVG auch Leistungen für die Zukunft beansprucht werden - sich zum Umfang der Bewilligung von Unterhaltsvorschuss zu erklären, vgl. Senatsbeschluss vom 20. Februar 2026 - 5 WF 122/25, NZFam 2026, 533). Das seitens des Landes vorgebrachte Argument, deshalb zu keinen anderen als den abgegebenen Erklärungen in der Lage zu sein, weil die Verpflichtung bestehe (§ 259 Abs. 2 FamFG), das nach § 259 Abs. 1 Satz 1 FamFG, § 1 Abs. 1 KindUFV iVm. der dortigen Anlage eingeführte und mit entsprechenden Angaben vorausgefüllte Formular zu benutzen, geht fehl. Diese Verpflichtung gilt nicht, § 1 Abs. 2 Satz 1 KindUFV, „soweit Unterhalt für Zeiträume, für die das Kind Hilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, Hilfe zur Erziehung oder Eingliederungshilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch, Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz oder Unterhalt nach § 1607 Abs. 2 oder 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erhalten hat, von dem Träger der Sozialhilfe, des Bürgergeldes, der öffentlichen Jugendhilfe, dem Land oder dem Dritten aus übergegangenem Recht oder nach § 94 Absatz 4 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, § 33 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 7 Abs. 4 Satz 1 des Unterhaltsvorschußgesetzes verlangt wird“, wie es vorliegend der Fall sein soll.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 Satz 1 und 2 Nr. 1 FamFG und berücksichtigt als maßgeblichen Gesichtspunkt das wechselseitige Obsiegen und Unterliegen. Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 40, 51 FamGKG und orientiert sich an dem vom Amtsgericht bestimmten Wert.

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