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5 UF 77/26•OLG Frankfurt 5. Senat für Familiensachen, 2026-07-09, 5 UF 77/26
5 UF 77/26Obergericht09.07.2026
1. Ein durch Beiträge begründetes Anrecht ist unmittelbar zu bewerten (§ 39 Abs. 2 Nr. 4 VersAusglG). Dabei sind die bei der Beitragsleistung maßgeblichen Verrentungsfaktoren zugrunde zu legen, um Ehezeitanteil und Ausgleichswert eines nach § 5 Abs. 4 VersAusglG maßgeblichen Rentenbetrages zu bestimmen. Zugleich sind bei diesem Abschläge zu berücksichtigen, die die ausgleichspflichtige Person aufgrund vorgezogenen Rentenbezugs bedingungsgemäß hinzunehmen hat. 2. Fällige Beträge einer Ausgleichsrente nach § 20 VersAusglG sind jedenfalls ab demjenigen Monat durchsetzbar, in dem dem Antragsgegner ein Antrag nach § 233 FamFG bekanntgemacht worden ist. 3. Die zukünftige Fälligkeit einer Ausgleichsrente orientiert sich an den Fälligkeitszeitpunkten des auszugleichenden Rechts. 4. Von einer Ausgleichsrente etwaig in Abzug zu bringende Sozialversicherungsbeträge o.ä. im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG bedürfen keiner amtswegigen Ermittlung "ins Blaue hinein", sondern sind nur auf entsprechenden Sachvortrag (des dadurch begünstigten Beteiligten) näher aufzuklären. 5. Der Anspruch auf teilweise Abtretung des Versorgungsanspruchs nach § 21 VersAusglG ist auf die Abgabe einer dinglich wirkenden, unwiderruflichen Willenserklärung gerichtet. Schon weil diese vor § 398 BGB allein nicht die Rechtslage nicht zu verändern vermag, ist mit dem hierauf gerichteten Verfahren keine unmittelbare Betroffenheit des Versorgungsträgers als Schuldner des Anspruchs und folglich keine Beteiligtenstellung seinerseits verbunden. 6. Die Verpflichtung zur Abgabe einer Willenserklärung ist nur für den Zeitraum nach Rechtskraft der Entscheidung auszusprechen, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Versorgungsträger in der Vergangenheit Ansprüche nicht erfüllt haben könnte bzw. solche in der Zwischenzeit bis zum Rechtskrafteintritt nicht erfüllen wird. Verfahrensgang vorgehend AG Offenbach, 11. Februar 2026, 319 F 983/25 VA, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2026-07-09
Aktenzeichen: 5 UF 77/26
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2026:0709.5UF77.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 26 FamFG, § 27 FamFG, § 28 FamFG, § 894 ZPO, § 20 VersAusglG ... mehr
Ein durch Beiträge begründetes Anrecht ist unmittelbar zu bewerten (§ 39 Abs. 2 Nr. 4 VersAusglG). Dabei sind die bei der Beitragsleistung maßgeblichen Verrentungsfaktoren zugrunde zu legen, um Ehezeitanteil und Ausgleichswert eines nach § 5 Abs. 4 VersAusglG maßgeblichen Rentenbetrages zu bestimmen. Zugleich sind bei diesem Abschläge zu berücksichtigen, die die ausgleichspflichtige Person aufgrund vorgezogenen Rentenbezugs bedingungsgemäß hinzunehmen hat.
Fällige Beträge einer Ausgleichsrente nach § 20 VersAusglG sind jedenfalls ab demjenigen Monat durchsetzbar, in dem dem Antragsgegner ein Antrag nach § 233 FamFG bekanntgemacht worden ist.
Die zukünftige Fälligkeit einer Ausgleichsrente orientiert sich an den Fälligkeitszeitpunkten des auszugleichenden Rechts.
Von einer Ausgleichsrente etwaig in Abzug zu bringende Sozialversicherungsbeträge o.ä. im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG bedürfen keiner amtswegigen Ermittlung "ins Blaue hinein", sondern sind nur auf entsprechenden Sachvortrag (des dadurch begünstigten Beteiligten) näher aufzuklären.
Der Anspruch auf teilweise Abtretung des Versorgungsanspruchs nach § 21 VersAusglG ist auf die Abgabe einer dinglich wirkenden, unwiderruflichen Willenserklärung gerichtet. Schon weil diese vor § 398 BGB allein nicht die Rechtslage nicht zu verändern vermag, ist mit dem hierauf gerichteten Verfahren keine unmittelbare Betroffenheit des Versorgungsträgers als Schuldner des Anspruchs und folglich keine Beteiligtenstellung seinerseits verbunden.
Die Verpflichtung zur Abgabe einer Willenserklärung ist nur für den Zeitraum nach Rechtskraft der Entscheidung auszusprechen, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Versorgungsträger in der Vergangenheit Ansprüche nicht erfüllt haben könnte bzw. solche in der Zwischenzeit bis zum Rechtskrafteintritt nicht erfüllen wird.
Verfahrensgang
vorgehend AG Offenbach, 11. Februar 2026, 319 F 983/25 VA, Beschluss
I. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin eine Ausgleichsrente
für den Zeitraum Juli 2025 bis Juni 2026 von monatlich 245,81 € sofort und
für den Zeitraum ab Juli 2026 von monatlich 242,62 €, zahlbar und fällig zum Ende eines jeden Monats zu zahlen.
Der Antragsgegner wird ferner verpflichtet, gegenüber der Antragstellerin unwiderruflich eine Willenserklärung des Inhalts abzugeben, ihr beginnend ab dem auf den Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung folgenden Monat seinen Anspruch gegen die Pensionskasse Y VVaG auf Zahlung einer Rente in Höhe von monatlich wiederkehrend 242,62 € erfüllungshalber abtritt.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen. Im Übrigen findet keine Kostenerstattung statt.
Wert: 2.500 €
| I. |
|---|
Das Verfahren betrifft Ansprüche auf Zahlung einer Ausgleichsrente infolge eines Wertausgleiches nach der Scheidung und Erklärung der teilweisen Abtretung seines Versorgungsanspruchs durch den Antragsgegner.
Die beteiligten früheren Ehegatten schlossen am XX.XX.1992 die Ehe miteinander. Am 8. Juli 2004 trafen sie eine notariell beurkundete Scheidungsfolgenvereinbarung (UR-Nr. … des Notars X), die neben Regelungen zum Unterhalt, der Ehewohnung, dem Hausrat und zum Güterrecht folgende Regelung enthält:
„5. Ausgleichsklausel und Versorgungsausgleich
Neben dieser Vereinbarung bestehen zwischen den Erschienenen keinerlei Ansprüche, gleich welchen Namens - ausgenommen des nach den gesetzlichen Vorschriften durchzuführenden Versorgungsausgleiches. Vorsorglich verzichten die Erschienenen wechselseitig auf etwaige Ansprüche (ausgenommen die Durchführung des Versorgungsausgleichs) und nehmen diese Verzichtserklärungen jeweils an.“
Sodann wurde aufgrund eines am 1. August 2004 zugestellten Scheidungsantrages durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Offenbach am Main vom 19. April 2005 (Az.: …) die benannte Ehe rechtskräftig geschieden. Der Versorgungsausgleich wurde im Verbund damit dahingehend geregelt, dass einerseits beiderseitige Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 1587b Abs. 1 BGB aF zu Lasten des Antragsgegners ausgeglichen und andererseits - ebenfalls zu seinen Lasten - ein Teilausgleich eines betrieblichen Anrechts seinerseits bei der Pensionskasse Y VVaG (zuvor: Pensionskasse für freie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Y1; im Folgenden: Versorgungsträger) nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG durch erweitertes Splitting seiner Anwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung bis zum seinerzeit gültigen Höchstbetrag von 48,30 € erfolgte. Hierzu heißt es in den Gründen des Urteils:
„Ebenfalls in den gesetzlichen Ausgleich einzubeziehen ist die vom Antragsgegner erworbene Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung. Diese beruht auf den bisher geleisteten Beiträgen und fällt in vollem Umfang in die Ehezeit. Sie ist nicht-dynamisch und entspricht einer gesetzlichen Rente von 143,93 EUR. Hiervon steht der Antragstellerin die Hälfte, d. i. 71,97 EUR als Ausgleich zu. In Höhe eines Teilbetrages von 48,30 EUR kann der Ausgleich durch Übertragung weiterer Rentenanwartschaften gern. § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG erfolgen (vgl. Urteilstenor zu Ziff. II. Satz 2).
Wegen des Restbetrages von 23,67 EUR (71,97 - 48,30 = 23,67) bleibt der Antragstellerin der schuldrechtliche Ausgleich vorbehalten.“
Der am XX.XX.1960 geborene Antragsgegner bezieht seit 1. Januar 2023 eine vorgezogene Altersrente aus dem betrieblichen Anrecht von monatlich 1.097,06 € (13.164,72 € p.a.). Dem liegt - bei einem auf die gesamte Beitragszeit bezogenen, vertraglichen Anpassungsfaktor von 89,01 % - ein auf die Vollendung des 65. Lebensjahres des Antragsgegners fiktiv bezogener Anspruch auf Altersrente von 14.789,83 € p.a. zu Grunde, der auf folgenden Beiträgen seinerseits und vereinbarungsgemäßen, vom Lebensalter bei Beitragsleistung abhängigen Verrentungsfaktoren sowie zugeschriebenen Boni beruht:
Hiervon entfallen auf den Zeitraum bis zur Zustellung des Scheidungsantrages (August 2004) folgende Beiträge und Boni, die unter Zugrundelegung der entsprechenden Verrentungsfaktoren zu einem Ehezeitanteil der Rente von 8.786,14 € führen:
Infolge der vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente ergibt sich - bezogen auf den Ehezeitanteil - ein gewichteter Anpassungsfaktor von 87,74 %, mithin ein ehezeitlicher Anteil an der vorgezogenen Rente von 7.709,17 € p.a.
Die Rente wird vom Versorgungsträger nachschüssig, frühestens zum 22. des laufenden Monats gewährt.
Mit am 20. Juni 2025 eingegangenem und dem Antragsgegner am 22. Juli 2025 zugestelltem Antrag begehrt die Antragstellerin, die seit Juni 2025 ebenfalls eine Rente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht, die Durchführung des Wertausgleichs nach der Scheidung in Form der Zahlung einer Ausgleichsrente ab Juni 2025. Mit weiterem Antrag vom 12. November 2025 hat sie die Anordnung an den Versorgungsträger begehrt, dass dieser gemäß § 22 VersAusglG „den schuldrechtlichen Ausgleichsbetrag monatlich direkt an die Antragstellerin auszukehren hat“, hilfsweise gemäß § 21 VersAusglG den Ausspruch der Verpflichtung des Antragsgegners, die teilweise Abtretung seiner Versorgungsansprüche zu erklären.
Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Das Amtsgericht hat den Antragsgegner mit dem angefochtenen Beschluss verpflichtet, an die Antragstellerin für die Zeit ab 1. Juli 2024 eine monatliche Rente in Höhe von 245,81 € zu zahlen und ihr seinen Anspruch gegen den Versorgungsträger für die Zeit ab 1. Januar 2026 in Höhe der Ausgleichsrente abzutreten.
Hiergegen richtet sich seine Beschwerde, mit der er seine Rechtsansicht zu einem vertraglichen Ausschluss des Wertausgleichs nach der Scheidung weiterverfolgt und die Berechnung von Ehezeitanteil und Ausgleichswert in Zweifel zieht.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, §§ 58 ff. FamFG, aber nur zu einem geringen Teil begründet.
Die Antragstellerin hat (jedenfalls) ab Juli 2025 Anspruch auf Zahlung einer - für die Zukunft nur nachschüssig fälligen - Ausgleichsrente zunächst in Höhe von monatlich 245,81 € und ab Juli 2026 in Höhe von monatlich 242,62 € durch den Antragsgegner (hierzu unter 2.) sowie Anspruch darauf, dass der Antragsgegner ihr gegenüber erklärt, ihr ab dem Monat, der dem Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung folgt, in dieser Höhe seinen Anspruch gegen den Versorgungsträger abzutreten (hierzu unter 3.), § 20 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 VersAusglG iVm. § 1585b Abs. 2, § 1613 Abs. 1 BGB und § 21 Abs. 1 und 2 VersAusglG. Denn der Wertausgleich nach der Scheidung ist nicht durch eine vertragliche Vereinbarung der Beteiligten ausgeschlossen (hierzu unter 1.).
a) Nach § 157 BGB sind Verträge so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Hierzu sind mehrere Auslegungsschritte zu absolvieren. Primär ist der übereinstimmende Wille der Beteiligten iSd. § 133 BGB zu berücksichtigten, der dem Wortlaut des Vertrags und jeder anderweitigen Auslegung vorgeht. Wenn sich der wirkliche, übereinstimmende Wille der Parteien ermitteln lässt, ist - selbst bei formbedürftigen Verträgen - kein Raum für eine normative Auslegung nach § 157 BGB (falsa demonstratio non nocet, vgl. BGH, Urteil vom 23. Juni 2023 - V ZR 89/22, BeckRS 2023, 18992 Rn. 18 ff. mwN). Lässt sich ein solch übereinstimmender Wille indes nicht feststellen, ist maßgeblich, was die Vertragsteile erklärt haben und wie das Erklärte aus Sicht des anderen Teils (Empfängerhorizont) zu verstehen war. Die Auslegung hat den von den Beteiligten gewählten Wortlaut der Vereinbarung und den diesem zu entnehmenden objektiv erklärten Willen derselben zu berücksichtigen; dabei sind aber auch der mit der Absprache verfolgte Zweck, die Interessenlage der Beteiligten und die sonstigen Begleitumstände zu berücksichtigen, die den Sinngehalt der gewechselten Erklärungen erhellen können (vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 2022 - X ZR 102/19, BGHZ 234, 1 ff. = MDR 2022, 1173 Rn. 82 mwN).
b) Gemessen hieran haben die Beteiligten den Wertausgleich nach der Scheidung nicht ausgeschlossen. Einen vom Wortlaut der Nr. 5 ihres Vertrages abweichenden, von den Beteiligten übereinstimmend so verstandenen Sinngehalt desselben hat der Antragsgegner - trotz Hinweis des Senatsberichterstatters - nicht vorgetragen (vgl. zur Darlegungslast desjenigen, der sich auf einen Ausschlusstatbestand beruft: BGH, Beschluss vom 11. Mai 2016 - XII ZB 480/13, NJW-RR 2016, 898 Rn. 19 mwN). Eine daher normativ vorzunehmende Auslegung der Vertragsklausel ergibt, dass ein Ausschluss des schuldrechtlichen Versorgungsausgleiches (bis 2009 so benannt) bzw. des Wertausgleiches bei der Scheidung (ab 2009 so gesetzlich bezeichnet) nicht erfolgt war. Denn der Vorbehalt des „gesetzlichen Versorgungsausgleichs“ in Nr. 5 des Vertrages schließt den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich (jetzt: Ausgleich nach der Scheidung) ein. Einerseits war der Begriffsgegensatz bis zur Reform des Versorgungsausgleichs zum 1. September 2009 öffentlich-rechtlicher und schuldrechtlicher Versorgungsausgleich, nicht gesetzlicher und ungesetzlicher. Der „gesetzliche Versorgungsausgleich“ schloss und schließt daher die schuldrechtliche Ausgleichsform, seit 2009 diejenige nach Scheidung, ein. Andererseits ist ein umfassender Vorhalt auch deswegen interessengerecht, weil bei Vertragsschluss vor Anhängigkeit der Scheidungssache noch überhaupt nicht erkennbar gewesen war, welche Anrechte öffentlich-rechtlich teilbar waren (§§ 1587a ff. BGB aF, 1, 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG), für welche eine Ausgleichszahlung nach § 3b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG in Betracht kam und für welche letztlich nur der schuldrechtliche Ausgleich verblieb (§ 2 VAHRG).
a) Der Antragsgegner bezieht ausweislich der von keinem Beteiligten in Zweifel gezogenen und damit vom Senat als zutreffend erachteten (§ 37 Abs. 1 FamFG) Auskunft des Versorgungsträgers seit 1. Januar 2023 von diesem eine vorgezogene Altersrente.
b) Dieses Anrecht wurde bisher noch nicht vollständig ausgeglichen. Aus dem Urteil des Amtsgerichts vom 19. April 2005 ergibt sich lediglich ein Teilausgleich durch erweitertes Splitting nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG. Denn das Amtsgericht, das das Anrecht als vollständig in die Ehezeit fallend betrachtete, aber nicht als volldynamisch ansah, hat den Ehezeitanteil desselben mittels der BarwertVO von einem (statischen oder teildynamischen) monatlichen Rentenbetrag von (8.780,01 € : 12 =) 731,67 € in einen volldynamischen monatlichen Rentenbetrag von 143,93 € umgewertet, diesen aber nicht vollständig hälftig (71,97 €), sondern nur teilweise im Rahmen der Höchstgrenze des § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG von monatlich 48,30 € ausgeglichen.
c) Die Antragstellerin bezieht ebenfalls seit Juni 2025 Altersrente seitens der gesetzlichen Rentenversicherung, wie sie durch Vorlage des Rentenbescheides der DRV Bund vom 5. März 2025 zur Überzeugung des Senats (§ 37 Abs. 1 FamFG) aufgezeigt hat.
d) Die Antragstellerin kann die Ausgleichsrente jedenfalls ab Juli 2025 fordern. § 20 Abs. 3 VersAusglG verweist über § 1585b Abs. 2 BGB auf § 1613 Abs. 1 BGB, wonach für die Vergangenheit der Berechtigte Erfüllung nur von dem Zeitpunkt an fordern kann, zu welchem der Anspruch rechtshängig geworden ist; dabei wird die Leistung ab dem Ersten des Monats, in den dieses Ereignis fällt, geschuldet.
Vorliegend kann dahinstehen, ob - weil das nichtstreitige FamFG-Verfahren keine auf die Zustellung einer Antragsschrift an den Antragsgegner hinausgeschobene (vgl. § 253 Abs. 1, § 261 Abs. 1 ZPO) Rechtshängigkeit eines Antrags kennt - diese Wirkungen bereits mit Eingang des Antrags bei Gericht oder aber seiner Bekanntgabe an den Antragsgegner eintreten (vgl. zum Meinungsstand: BeckOGK/Prinz FamFG [Stand: 1. Juni 2026] § 23 Rn. 81 mwN). Denn das Amtsgericht hat der Antragstellerin eine Ausgleichsrente erst ab Juli 2025 zugesprochen, also ab dem Monat, an dessen 22. Tag die Zustellung des Antrages an den Antragsgegner erfolgte. Weitergehend kann der Senat der Antragstellerin schon aus verfahrensrechtlichen Gründen nichts zusprechen, weil im Verfahren des Wertausgleichs nach der Scheidung zu Gunsten des Beschwerdeführers das Verbot der Schlechterstellung gilt (vgl. Sternal/Sternal FamFG § 69 Rn. 39 mwN; BeckOGK/Fritzsche FamFG [Stand: 1. Juni 2026] § 69 Rn. 18) und die Antragstellerin keine (Anschluss-)Beschwerde eingelegt hat.
e) Rückständige Beträge sind dabei mit Eintritt der Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 und 2 sofort fällig (vgl. BeckOGK/Fricke VersAusglG [Stand: 1. Juni 2025] § 20 Rn. 75). Wegen künftig fällig werdender Ansprüche verweist § 20 Abs. 3 VersAusglG zwar auf § 1585 Abs. 1 Satz 2 BGB, wonach die Ausgleichsrente im Voraus zu entrichten ist. Allerdings kann dem Ausgleichsberechtigten kein Anspruch zugebilligt werden, der über die Rechte des Ausgleichspflichtigen hinausginge (vgl. OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 30. März 2015 - 5 UF 1/14, NJW 2015, 2672 (2673); Beschluss vom 21. Juli 2011 - 3 UF 24/11, BeckRS 2012, 8575; aA OLG Bremen, Beschluss vom 23. Februar 2012 - 5 UF 76/11, BeckRS 2012, 14695; BeckOGK/Fricke VersAusglG [Stand: 1. Juni 2025] § 20 Rn. 75).
f) Der Ausgleichswert beträgt von Juli 2025 bis Juni 2026 monatlich 245,81 € und ab Juli 2026 monatlich 242,62 €.
aa) Beim Versorgungsausgleich nach der Scheidung bemisst sich die schuldrechtliche Ausgleichsrente nach dem Ausgleichswert zum Stichtag Ehezeitende, wobei rechtliche und tatsächliche Veränderungen, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, ebenso zu berücksichtigen sind wie allgemeine Wertanpassungen (§ 5 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2 VersAusglG). Allerdings besteht beim Versorgungsausgleich nach der Scheidung die Besonderheit, dass der Ausgleichswert nicht wie bei der Scheidung in der für das Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße anzugeben (§ 5 Abs. 1 VersAusglG), sondern stattdessen als Rentenbetrag zu berechnen ist (§ 5 Abs. 4 Satz 1 VersAusglG). Da im Falle eines Ausgleichs nach der Scheidung kein eigenständiges Versorgungsanrecht für den Ausgleichsberechtigten begründet wird, bemisst sich die Höhe seiner Versorgung von vornherein nicht nach seinen auf die Bezugsgröße wirkenden persönlichen Verhältnissen - etwa nach seinen biometrischen Faktoren -, sondern nur nach den Verhältnissen der ausgleichspflichtigen Person. Der Ausgleichsberechtigte partizipiert hälftig an dem Ehezeitanteil der vom Ausgleichspflichtigen tatsächlich bezogenen Versorgung. Die abweichende Anknüpfung des Ausgleichswerts an den Rentenbetrag einer tatsächlich bezogenen Versorgung anstatt an die Bezugsgröße des Versorgungssystems bedingt auch eine eigenständige Qualifizierung derjenigen rechtlichen oder tatsächlichen Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken (§ 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG). Denn der vorgezogene oder hinausgeschobene Bezug des Altersruhegeldes ist hier kein Bemessungsfaktor, der wie im Falle einer Teilung bei der Scheidung unabhängig von der Bezugsgröße des Versorgungssystems individuell für beide Ehegatten auf das ihnen jeweils verbleibende und verselbstständigte Teilanrecht angewendet werden könnte. Er wirkt vielmehr unmittelbar und einheitlich auf die vom Ausgleichspflichtigen tatsächlich bezogene Versorgung und damit auf den Rentenbetrag als Ausgleichswert iSd § 5 Abs. 4 Satz 1 VersAusglG. Gleichzeitig ergibt sich bei vorgezogenem Altersrentenbezug aus einem nach der Scheidung zu teilenden Anrecht grundsätzlich von Beginn an auch für den ausgleichsberechtigten Ehegatten die Möglichkeit einer vorgezogenen Teilhabe daran durch schuldrechtliche Ausgleichsrente, sobald er selbst die persönlichen Voraussetzungen nach § 20 Abs. 2 VersAusglG erfüllt. Kann aber der Ausgleichsberechtigte in einem solchen Fall grundsätzlich auch bereits vorgezogen an einer Altersrente zulasten des Ausgleichspflichtigen teilhaben, ergibt sich kein Grund, seine Teilhabe nicht auch an den damit einhergehenden Abschlägen auszurichten. Umgekehrt bestünde kein Anlass, dem Ausgleichsberechtigten eine Teilhabe an den Zuschlägen zu verwehren, die die ausgleichspflichtige Person erwirbt, wenn sie den Beginn des Altersrentenbezugs und damit zugleich den Einsatz der schuldrechtlichen Ausgleichsrente hinausschiebt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Ausgleichsberechtigte im konkreten Einzelfall tatsächlich ab dem Beginn des Rentenbezugs durch den Ausgleichspflichtigen entweder im Unterhaltswege oder im Wege der schuldrechtlichen Ausgleichsrente daran teilhat. Vielmehr teilt der Ausgleichsberechtigte das Schicksal der auszugleichenden Versorgung allein wegen der Möglichkeit seiner Teilhabe daran, und zwar nicht nur hinsichtlich der anzuwendenden Rechnungsgrundlagen, sondern ebenso hinsichtlich des Rentenbeginns und der sich daraus ergebenden Zu- und Abschläge. Dieses Verständnis steht auch im Einklang mit der Versorgungssituation nach dem Versterben des Ausgleichspflichtigen. Nach § 25 Abs. 1 VersAusglG kann, wenn die ausgleichspflichtige Person stirbt und ein noch nicht ausgeglichenes Anrecht besteht, die ausgleichsberechtigte Person vom Versorgungsträger die Hinterbliebenenversorgung verlangen, die sie erhielte, wenn die Ehe bis zum Tod der ausgleichspflichtigen Person fortbestanden hätte. Auch dieser verlängerte Anspruch leitet sich, nach näherer Maßgabe der jeweiligen Versorgungsordnung, grundsätzlich von den Rechnungsgrundlagen des auszugleichenden Anrechts und denjenigen Zu- und Abschlägen ab, wie sie für den Ausgleichspflichtigen anzuwenden waren. Unberücksichtigt beim Wertausgleich nach der Scheidung bleiben danach im Wesentlichen nur solche nachehezeitlichen Veränderungen, die auf neu hinzugetretenen individuellen Umständen beruhen, wie einem späteren beruflichen Aufstieg des Versicherten oder einem zusätzlichen persönlichen Einsatz (vgl. zum Ganzen: BGH, Beschluss vom 10. Mai 2023 - XII ZB 30/23, NJW 2023, 3094 Rn. 21 ff. mwN).
bb) Ausgehend hiervon ist der Ausgleichswert in oben genannten Beträgen zu bestimmen. Hierbei handelt es sich um die Hälfte des Ehezeitanteils der Rente von monatlich 642,43 € (1) abzüglich der durch das erweiterte Splitting bereits ausgeglichenen und auf den jetzigen Stand dynamisierten Beträge, § 53 VersAusglG (2).
(1) Der Ehezeitanteil beträgt monatlich 642,43 €. Das beruht auf der unmittelbaren Bewertung der zu seiner Begründung geleisteten Beiträge, § 39 Abs. 2 Nr. 4 VersAusglG. Diese wurden ausweislich der von den Beteiligten nicht in Zweifel gezogenen und auch vom Senat für zutreffend erachteten (§ 37 Abs. 1 FamFG) Auskunft des Versorgungsträgers ab 1997 bis zum Ehezeitende im August 2004 im Gesamtumfang von 49.395,94 € geleistet, wobei sich mit den unterschiedlichen Verrentungsfaktoren zwischen 20,94 und 9,90 (vgl. Maßgebliche Leistungstabellen lit. e) bis g) zu der von der Mitgliedervertreterversammlung am 24.06.2019 beschlossenen Fassung der Satzung und der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für den Rentenversicherungstarif) und einem für 2004 gewährten Bonus ein Gesamtrentenanspruch von 8.786,14 € p.a. - also in ähnlicher Größenordnung, wie ehedem vom Amtsgericht in seinem Urteil vom April 2005 zugrunde gelegt - ergibt. Der Unterschied ergibt sich aus dem gewährten Bonus, der nach § 41 Abs. 1 VersAusglG ebenfalls mit einzubeziehen ist. Hieraus leitet sich aufgrund der vorliegend zu berücksichtigenden vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente und einem damit einhergehenden Anpassungsfaktor von 87,74 % eine ehezeitliche Jahresrente von 7.709,17 €, also ein Monatsbetrag von 642,43 € ab. Der gegenüber der Gesamtrente geringere Anteil von nur 87,74 % (statt 89,01 %) resultiert daraus, dass für das aus den Beiträgen bis 2002 gebildete Teilanrecht andere Rechnungsgrundlagen gelten als für das aus den zwischen 2003 und 2006 gezahlten Beiträgen gebildete Teilanrecht. Für später gebildete Teilanrechte gelten wieder andere Abschläge. Diese kommen durch die unterschiedlichen Rechnungsgrundlagen der jeweiligen Teilanrechte zustande. Konkret ist für ein Abrufalter von 62 Jahren und 11 Monaten für das aus den Beiträgen bis 2002 gebildete Teilanrecht ein Abschlag von 0,5 v.H. je Monat (im Ergebnis hier: 12,5 % für 25 Monate) sowie das aus den zwischen 2003 und 2006 gezahlten Beiträgen gebildete Teilanrecht ein expliziter Abschlag von 10,96 % vorgesehen. Für später gezahlte Beiträge gelten folgende Abschläge: 10,03 % zwischen 2007 und 2009; 9,65 % zwischen 2010 und 2011; 9,04 % zwischen 2012 und 2013 sowie 7,03 % ab 2014. Daraus ergibt sich für die Ehezeit ein gewichteter Abschlag von 12,26 % für das Alter 62 Jahre 11 Monate, während sich für die gesamte Dauer der Mitgliedschaft ein gewichteter Abschlag von 10,99 % für das Alter 62 Jahre 11 Monate bzw. ein gewichteter Aufschlag für das Alter 66 Jahre 4 Monate von 9,14 % errechnet (vgl. ergänzende Auskunft des Versorgungsträgers vom 2. Juni 2026).
Während des Verfahrenslaufes gab es zudem keine Rentenerhöhungen seitens des Versorgungsträgers (vgl. Auskunft vom 1. August 2025), die den Ehezeitanteil verändern könnten.
(2) Hieraus ergibt sich ein nomineller Ausgleichswert von (642,43 € : 2 =) 321,22 €. Dieser ist um die im Wege des erweiterten Splittings bereits ausgeglichenen, dynamisierten Beträge zu vermindern, § 53 VersAusglG, und zwar im Zeitraum Juli 2025 bis Juni 2026 um monatlich (48,30 € : 26,13 € x 40,79 € =) 75,40 € sowie ab Juli 2026 um (48,30 € : 26,13 € x 42,52 € =) 78,60 €, so dass Beträge von 245,81 € bzw. 242,62 € verbleiben.
(3) Dass auf diesen Ausgleichsbetrag zu berücksichtigende Sozialversicherungsbeiträge bzw. vergleichbare Aufwendungen zu privaten Versicherungen entfallen, hat der Antragsgegner - trotz Hinweis des Senatsberichterstatters, vgl. § 28 Abs. 1 Satz 1 FamFG - nicht vorgetragen; eine weitergehende Amtsermittlungspflicht des Senats besteht insoweit nicht (vgl. § 27 Abs. 1 FamFG). Denn die Verletzung von Mitwirkungspflichten seitens der Beteiligten schränkt insbesondere in Verfahren, die lediglich den rein wirtschaftlichen Interessen der Beteiligten selbst dienen, die Pflicht des Gerichts zur Amtsermittlung (§ 26 FamFG) ein. Hierzu zählen auch Verfahren über den Versorgungsausgleich, in denen sich die Ehegatten regelmäßig als Gegner gegenüberstehen, die widerstreitende vermögensrechtliche Interessen privatrechtlicher Natur verfolgen; es handelt sich folglich um eine echte Streitsache der freiwilligen Gerichtsbarkeit. In einem solchen Verfahren kann das Gericht, ohne seine Aufklärungspflicht zu verletzen, davon ausgehen, dass die Beteiligten ihnen vorteilhafte Umstände von sich aus vorbringen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. März 1988 - IVb ZB 51/87, NJW 1988, 1839 (1840) zu § 12 FGG).
a) Nach § 21 Abs. 1 VersAusglG kann die ausgleichsberechtigte Person von der ausgleichspflichtigen Person verlangen, ihr den Anspruch gegen den Versorgungsträger in Höhe der Ausgleichsrente abzutreten. Für rückständige Ansprüche auf eine schuldrechtliche Ausgleichsrente kann dabei keine Abtretung verlangt werden, § 21 Abs. 2 VersAusglG.
Die Voraussetzungen der Abtretung sind vorliegend erfüllt. Der Antragsgegner hat der Antragstellerin eine Ausgleichsrente von künftig monatlich 242,62 € zu gewähren. In dieser Höhe ist er demgemäß verpflichtet, an einer (Teil-)Abtretung seines Rentenanspruchs gegen den Versorgungsträger an die Antragstellerin mitzuwirken. Diese Mitwirkung geht, weil es sich bei der Abtretung um einen von der schuldrechtlichen Grundlage abstrakten dinglichen Vertrag handelt (§ 398 BGB), darauf, gegenüber der Antragstellerin unwiderruflich eine Willenserklärung auf (teilweise) Rechtsänderung hinsichtlich der Gläubigerstellung abzugeben, vgl. § 130 Abs. 1 iVm. §§ 145 ff., § 154 Abs. 1 Satz 1 HS 1 BGB. Nur die Unwiderruflichkeit seiner abzugebenden Willenserklärung schließt aus, dass er sich nicht durch parallele Widerrufserklärung von selbiger distanziert (vgl. § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB).
Insofern handelt es sich um einen Vertragsantrag des Antragsgegners, weil nicht erkennbar ist, dass die Antragstellerin ihrerseits bereits (wirksam) einen entsprechenden Vertragsantrag abgegeben hätte. Zwar hat sie mit ihrem (Hilfs-)Antrag vom 12. November 2025 dieses Vorgehen des Antragsgegners verlangt, im Hinblick auf das für (Teil-)Abtretungen geltende Bestimmtheitsgebot (vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 2017 - IX ZR 238/15, NJW 2017, 3373 Rn. 25 mwN) scheidet aber aus, dass die Antragstellerin ihrerseits schon eine entsprechende Willenserklärung abgegeben hat. Denn bei einer Teilabtretung müssen der an den Zessionar abgetretene und der beim Zedenten verbliebene Anteil bestimmbar und nach den Vorgaben des Abtretungsvertrages berechenbar sein (vgl. Erman/Martens, BGB, 17. Auflage, § 398 BGB Rn. 26 mwN). An letzterem fehlte es aber einer solchen Erklärung der Antragstellerin, weil sie ohne die gerichtliche Entscheidung nicht die Höhe der maßgeblichen Ausgleichsrente benennen konnte. Nach Rechtskraft hiesiger Entscheidung, mit der nach § 95 Abs. 1 Nr. 5 FamFG, § 894 ZPO die Willenserklärung des Antragsgegners als abgegeben und der Antragstellerin als „Verfahrensgegnerin“ als zugegangen gilt (vgl. BeckOK ZPO/Stürner ZPO [Stand 1. März 2026] § 894 Rn. 8 mwN), wird die Antragstellerin daher - will sie zu einem wirksamen Abtretungsvertrag gelangen - gegenüber dem Antragsgegner eine entsprechende Annahmeerklärung abzugeben haben. Daraus ergibt sich zugleich, dass allein der gerichtliche Ausspruch der Verpflichtung des Antragsgegners zur Abgabe einer Willenserklärung auf Abtretung nicht unmittelbar in die Rechte des Versorgungsträgers einzugreifen vermag (vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG), so dass jener auch keine Beteiligtenstellung in diesen Verfahren innehat (Borth FamRZ 2019, 345 (346); Sternal/Weber FamFG § 228 Rn. 7; a.A. OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 14. Oktober 2024 - 4 UF 173/23, NZFam 2025, 143 zustimmend bespr. v. Bergmann). Insoweit unterscheidet sich der hiesige Fall von demjenigen der unmittelbar gegenüber dem Schuldner wirkenden gerichtlichen Anordnung einer Verpfändung und Einziehung einer Forderung (vgl. BGH, Beschluss vom 11. September 2019 - XII ZB 627/15, NZFam 2019, 1100 mAnm Siede Rn. 12).
b) Die Abtretung hat sich auf den Zeitraum ab dem Monat, der dem Monat des Eintritts der Rechtskraft hiesiger Entscheidung folgt, zu beziehen. Zwar ist ggf. denkbar, dass trotz § 21 Abs. 2 VersAusglG eine Abtretung auch vor Zustandekommen des Abtretungsvertrages im Zeitraum des Verfahrenslaufes fällig gewordene Rentenansprüche erfasst (vgl. zum Meinungsstand: Erman/Norpoth/Sasse, BGB, 17. Auflage, § 21 VersAusglG Rn. 3; Roggatz in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 11. Aufl. [Stand: 15.11.2025], § 21 VersAusglG Rn. 6; BeckOGK/Fricke VersAusglG [Stand 1. Juni 2025] § 21 Rn. 22, 23). Eine Abtretung derart zurückliegend fälliger Ansprüche setzte aber jedenfalls voraus, dass sie durch den Versorgungsträger noch nicht erfüllt wurden (vgl. OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 11. Mai 2017 - 4 UF 166/14, NZFam 2017, 1015 bespr. v. Ackermann-Sprenger), wofür es vorliegend keinen Anhaltspunkt gibt, der ergänzende Ermittlungen des Senats iSd. § 26 FamFG rechtfertigte. Vielmehr hat der Versorgungsträger bekräftigt, immer gegen Ende des Monats für diesen die Zahlungen laufend zu erbringen (vgl. Auskunft vom 27. November 2025).
Gleiches gilt im Ergebnis für den kommenden Zeitraum bis zum Eintritt der Rechtskraft hiesiger Entscheidung und damit ihrer Wirksamkeit (vgl. § 224 Abs. 1 FamFG) allein deswegen, weil bis dahin keine durch die Entscheidung bewirkte Abtretung, die der Versorgungsträger kennt, vgl. § 407 Abs. 1 BGB, vorliegen wird und dieser daher mit schuldbefreiender Wirkung ohnehin nur an den Antragsgegner leisten kann. Dafür, dass der Versorgungsträger in dieser Zwischenzeit keine Leistungen erbringen wird, so dass überhaupt ein von der Abtretung erfassbarer Anspruch noch vorliegt, gibt es ebenfalls keinerlei Anhaltspunkte. Ob hiernach der Schuldnerschutz des § 30 VersAusglG zu Gunsten des Versorgungsträgers eingreifen kann und dieser sich auf jenen beruft, muss vorliegend nicht entschieden werden und ist einem etwaigen Verfahren in dem für die Versorgung maßgeblichen Rechtsweg vorbehalten (vgl. BeckOGK/Fricke VersAusglG [Stand: 1. Juni 2025] § 30 Rn. 41).
Die Wertfestsetzung beruht auf § 50 Abs. 1 und 2 Alt. 2 FamGKG. Der Wert des Verfahrens auf Ausgleichsrente wird vom Senat - nachdem sich beide Beteiligte entgegen § 53 Satz 1 FamGKG pflichtwidrig nicht zum Wert bei Antragstellung in erster bzw. zweiter Instanz geäußert haben - auf 2.000 € geschätzt. Hinzu kommt der Wert des Verfahrens auf Abtretung von Versorgungsansprüchen mit 500 €.
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