LG Frankfurt 30. Zivilkammer, 2026-07-23, 2-30 O 82/26

2-30 O 82/26Kantonsgericht23.07.2026

Gesamter Gesetzestext

LG Frankfurt 30. Zivilkammer — 2-30 O 82/26 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-07-23

Aktenzeichen: 2-30 O 82/26

ECLI: ECLI:DE:LGFFM:2026:0723.2.30O82.26.00

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

  1. Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23. Oktober 2015 in der Fassung vom 26. Oktober 2015 zum Aktenzeichen 2-30 0 319/15 wird aufgehoben.

  2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Dem Beklagten werden auch die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens des Landgerichts Frankfurt am Main 2-30 O 319/15 auferlegt.

  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung.

Die Parteien sind Rechtsanwälte und waren Geschäftspartner. Es kam zu einem Zerwürfnis zwischen den Parteien.

Auf Antrag des hiesigen Beklagten erließ das Landgericht Frankfurt am Main im Verfahren 2-30 O 319/15 am 23.10.2015, berichtigt am 26.10.2015, eine einstweilige Verfügung gegen den hiesigen Kläger, mit dem diesem aufgegeben wurde, bestimmte Behauptungen über Aktien der A zu unterlassen. Mit Urteil vom 18.12.2015 entschied das Landgericht Frankfurt am Main, die einstweilige Verfügung aufrechtzuerhalten. Mit Beschluss vom 02.06.2016 wies das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten als unzulässig zurück.

In dem Verfahren der Hauptsacheklage mit dem Aktenzeichen 2-30 O 106/17 verurteilte das Landgericht Frankfurt am Main den hiesigen Kläger ebenfalls zur Unterlassung. Auf die dagegen gerichtete Berufung änderte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 07.10.2020 das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main ab und wies die Klage ab. Zur Begründung stellte das Oberlandesgericht darauf ab, dass ein Unterlassungsanspruch des Klägers in Bezug auf die mit den Klageanträgen angegriffenen Äußerungen aus § 1004 BGB analog i.V.m. §§ 823 Abs. 1 BGB (Allgemeines Persönlichkeitsrecht); 823 Abs. 2 BGB, 186 f. StGB und § 824 BGB nicht bestehe. Der dortige Kläger sei nicht aktivlegitimiert, da es an einem Eingriff in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht, seine Ehre oder seine Kreditwürdigkeit durch die mit der Klage angegriffenen Äußerungen fehle. Der Kläger beschränke seine Klageziele ausdrücklich auf die aus seiner Sicht in dem Schreiben zum Ausdruck kommende Behauptung des Beklagten, dass eine Aktienübertragung von der B auf die C nicht stattgefunden habe. Die angegriffenen Äußerungen beträfen nach ihrem Wortlaut und ihrem Sinn eine bloße Rechtstatsache. Selbst wenn man hierin eine im Kern unwahre Tatsachenbehauptung sähe, könnte eine solche allenfalls geeignet sein, Ansprüche der C zu begründen. Als – unterstellt – unwahre Tatsachenbehauptung sei sie aber nicht geeignet, den Kläger selbst in seinem sozialen Geltungsanspruch zu beeinträchtigen. Die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde wies der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 21.12.2021 zurück.

Dem Kläger entstanden aufgrund des einstweiligen Verfügungsverfahrens Kosten in Höhe von insgesamt 11.500,70 €. Diese setzen sich zusammen aus 4.311,85 € Anwaltskosten des Klägers, ebenfalls 4.311,85 € Anwaltskosten des Beklagten sowie Gerichtskosten i.H.v. 2877,00 €. Wegen der Aufstellung im einzelnen wird auf das Schreiben des Klägers an den Rechtsanwalt des Beklagten vom 25.11.2024 (Bl. 18 der Akte) verwiesen.

Mit Schreiben vom 25.11.2024 forderte der Kläger den Beklagten auf, an ihn die Kosten i.H.v. 11.500,70 € zu erstatten. Eine Zahlung erfolgte nicht.

In dem Verfahren mit dem Aktenzeichen 2-30 O 240/25 macht der Kläger gegen den Beklagten einen Anspruch i.H.v. 11.500,70 € geltend. In der Anspruchsbegründung vom 28.07.2025 hat der Kläger ausgeführt, er verlange vom Beklagten Ersatz von Schaden, der ihm durch das einstweilige Verfügungsverfahren entstanden sei. Die Schadensersatzpflicht des Beklagten ergebe sich insbesondere aus § 945 ZPO.

Das Landgericht hat mit der Terminsladung den Hinweis erteilt, dass es Bedenken gegen die Schlüssigkeit der Klage habe. § 945 ZPO gebe einen Anspruch auf Ersatz des Schadens, der aus der Vollziehung der angeordneten Maßregel entstehe. Die Kosten aus dem Anordnungsverfahren seien aber nicht durch die Vollziehung, sondern durch die Anordnung entstanden und nicht nach § 945 ZPO zu ersetzen. Der Schuldner sei insoweit auf das Aufhebungsverfahren gemäß § 927 ZPO verwiesen.

Mit Schriftsatz vom 01.12.2025 hat der Kläger die Klage um den Antrag erweitert, die einstweilige Verfügung des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25.10.2015 in der Fassung vom 26.10.2015 aufzuheben.

Mit Schriftsatz vom 15.12.2025 hat der Beklagte vorgetragen, der Aufhebungsantrag sei als unzulässig abzuweisen, da das Anordnungsverfahren wie das Aufhebungsverfahren mit den für ein Hauptsacheverfahren geltenden Regeln im kompatibel seien. Nur hilfsweise, für den Fall, dass das Gericht den Antrag als zulässig erachten solle, werde der Antrag anerkannt, wobei die Kostenfolge des § 93 ZPO eintrete. Hinsichtlich etwaiger Schadenersatzansprüche (oder sonstiger Ansprüche) hat der Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben. Das Verfahren über die einstweilige Verfügung sei am 02.06.2016 abgeschlossen worden, das Hauptsacheverfahren im Jahr 2021. Falls jemals ein Schadensersatzanspruch bestanden habe, sei dieser verjährt.

Mit Beschluss vom 03.03.2026 hat das Landgericht Frankfurt am Main den Antrag des Klägers, die einstweilige Verfügung aufzuheben, im Wege der Prozesstrennung (§ 145 ZPO) abgetrennt, da ein Anspruch aus § 945 ZPO wegen der strukturellen Unterschiede nicht mit der Aufhebungsklage verbunden werden könne.

Der Kläger beantragt:

Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25. Oktober 2015 in der Fassung vom 26. Oktober 2015 zum Aktenzeichen 2-30 0 319/15 wird aufgehoben.

Der Beklagte erkennt den Anspruch des Klägers an.

Entscheidungsgründe

Auf Antrag des Klägers war festzustellen, dass die einstweilige Verfügung aufgehoben wird, da der Beklagte ein entsprechendes Anerkenntnis abgegeben hat. Dabei war der Antrag des Klägers wegen eines Schreibfehlers dahingehend zu korrigieren, dass die ursprüngliche einstweilige Verfügung vom 23.10.2015 (und nicht vom 25.10.2025) stammte.

Die Kostenentscheidung folgt für das Aufhebungsverfahren nach § 927 ZPO aus § 91 ZPO, da der Beklagte unterlegen ist. Die Kosten können nicht nach § 93 ZPO dem Kläger auferlegt werden. Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger nach dieser Vorschrift die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.

Die Voraussetzungen eines sofortigen Anerkenntnisses liegen nicht vor. Zum einen hat der Beklagte Anlass zur Klage gegeben, da er vorprozessual einen Anspruch des Klägers, seine Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens zu erstatten, zurückgewiesen hat. Des Weiteren liegt kein sofortiges Anerkenntnis vor. Das Anerkenntnis muss unumschränkt und vorbehaltslos sein (vgl. Anders/Gehle/Göertz ZPO § 93 Rn. 16). Insoweit ist das Ziel des Klägers im Aufhebungsverfahren zu berücksichtigen. Aus der Geschichte des Verfahrens ergibt sich, dass es dem Kläger wesentlich um die Erstattung der Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens ging. Aus diesem Grund hat er ursprünglich die Schadensersatzklage nach § 945 ZPO erhoben. Erst nachdem ihm mitgeteilt wurde, dass die Schadensersatzklage nach § 945 ZPO nicht der richtige Weg sei, um diesen Anspruch durchzusetzen, und er insofern auf das Aufhebungsverfahren nach § 927 ZPO verwiesen wurde, hat der Kläger einen entsprechenden Antrag auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung gestellt. Das eigentliche Ziel des Klägers, diese Kosten erstattet zu haben, hat der Beklagte gerade nicht anerkannt. Vielmehr hat er sich gegen jeglichen Zahlungsanspruch gewährt und unter anderem die Einrede der Verjährung erhoben. Bei einem solchen Verhalten kann nicht von einem unumschränkten und vorbehaltlosen Anerkenntnis gesprochen werden (vgl. OLG Hamm vom 18.05.1984 – 4 W 66/84 – GRUR 1985,84).

Dem Beklagten sind im Rahmen der Kostenentscheidung auch die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens aufzuerlegen. Zwar hat der Aufhebungsbeklagte im Rahmen des Anordnungsverfahrens nach § 927 ZPO grundsätzlich nur die Kosten des Aufhebungsverfahren zu tragen. Von diesem Grundsatz gibt es allerdings Ausnahmen, bei denen dem Aufhebung Beklagten auch die Kosten des Verfügungsverfahrens auferlegt werden. So sind dem Aufhebungsbeklagten die Kosten des Anordnungsverfahrens aufzuerlegen, wenn ein Umstand zur Aufhebung führt, der bereits im Zeitpunkt des Erlasses der einstweiligen Verfügung vorlag, z.B. bei einer von Anfang an unbegründet abgewiesenen Hauptsacheklage (vgl. BGH vom 01.04.1993 – I ZR 70/91 – NJW 1993, 2685; BeckOK ZPO/Elzer ZPO § 927 Rn. 71 m.w.N.). So liegt der Fall hier. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat die Hauptsacheklage deshalb abgewiesen, weil der damalige Kläger und hiesige Beklagte durch die Äußerung, deren Unterlassung begehrt wurde, nicht in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt worden sei und der Unterlassungsanspruch allenfalls der GmbH, nicht aber dem Kläger persönlich zustehe. Da dies genauso bereits zu Beginn des Verfahrens galt, war die Klage von Anfang an unbegründet.

Für die Pflicht des Beklagten, die Kosten auch des einstweiligen Verfügungsverfahrens zu tragen, war ein ausdrücklicher Antrag des Klägers nicht erforderlich. Bei der Kostentragungspflicht handelt es sich nicht um die Hauptsache – dies ist die Aufhebung der einstweiligen Verfügung. Die Kostentragungspflicht auch im Hinblick auf das Verfügungsverfahren ist Teil der Kostenentscheidung, die von Amts wegen zu treffen ist. Zwar spricht der Bundesgerichtshof in der oben zitierten Entscheidung vom 01.04.1993 davon, dass über diese Folge nach Antrag entschieden werde. Dies kann jedoch nicht so verstehen, dass ein ausdrücklicher Antrag des Aufhebungsklägers erforderlich ist. Ausreichend ist jedenfalls, dass der Kläger wie hier zu erkennen gibt, dass im Wege der Aufhebungsklage nach § 927 ZPO auch die Kostenentscheidung des einstweiligen Verfügungsverfahrens abgeändert werden solle.

Es liegt auch keine Verjährung vor. Zwar verjährt ein Anspruch auf Ersatz des Vollstreckungsschadens nach § 945 ZPO nach 3 Jahren (BGH vom 12.11.1992 – IX ZR 8/92 – beck-online). Hier aber stellt sich die Situation anders dar, da es sich nicht um eine Schadensersatzklage handelt, sondern eine Aufhebungsklage. Für die Erhebung einer Aufhebungsklage gibt es keine Frist, die zu beachten wäre (BeckOK ZPO/Elzer ZPO § 927 Rn. 43). In der Sache handelt sich bei dem Anspruch des Klägers um einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch. Der Beginn der Verjährung eines solchen Anspruchs bestimmt sich nach seiner Entstehung (§ 199 Abs. 1 BGB). Er entsteht zwar bereits mit Rechtshängigkeit, ist aber zunächst aufschiebend bedingt von einer gegebenenfalls nur vorläufig vollstreckbare Kostengrundentscheidung. Vor Eintritt der aufschiebenden Bedingung kann die Verjährungsfrist denknotwendig nicht anlaufen. Dem nicht verjährbaren Anspruch auf Erlass einer gebotenen Kostengrundentscheidung können nur allgemeine Gegenrechte entgegengehalten werden wie z.B. die Verwirkung (vgl. BeckOK ZPO/Jaspersen, 60. Ed. 1.3.2026, ZPO § 91 Rn. 23a, beck-online). Für die Verwirkung ist neben dem Zeitmoment auch das Umstandsmoment erforderlich. Dies wäre gegeben, wenn der Beklagte davon ausgehen konnte, dass der Kläger den Anspruch gegen ihn nicht mehr geltend machen werde. Bei dem angespannten Verhältnis zwischen den Parteien ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte davon ausgehen konnte, dass der Kläger auf einen Anspruch in fünfstelliger Höhe gegen ihn verzichten würde.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 708 Nr. 1 ZPO.

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