VG Kassel, 2026-08-10, 2 L 1437/26.KS

2 L 1437/26.KSVerwaltungsgericht10.08.2026

Gesamter Gesetzestext

VG Kassel — 2 L 1437/26.KS — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-08-10

Aktenzeichen: 2 L 1437/26.KS

ECLI: ECLI:DE:VGKASSE:2026:0811.2L1437.26.KS.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Der Antrag auf Eilrechtsschutz wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Der Streitwert wird auf 15.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller, eine nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) anerkannte Umwelt- und Naturschutzvereinigung, begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine jagdschutzrechtliche Allgemeinverfügung des Regierungspräsidiums Kassel, mit der die letale Entnahme einer bestimmten Zahl an juvenilen Wölfen im Lahn-Dill-Kreis verfügt wurde. Das Verfahren richtet sich gegen das Land Hessen, vertreten durch das Regierungspräsidium Kassel als Obere Jagdbehörde.

Mit Datum vom 30. Juni 2026 erließ das Hessische Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat (HLMU) einen „Revierübergreifender Wolfsmanagementplan für Hessen nach § 22d Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.9.1976 (BGBl. I S. 2849), zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 29.3.2026 I Nr. 87“ (im Folgenden: Managementplan des HLMU). Der Erstellung dieses Managementplanes vorausgegangen waren die auf europäischer Ebene vorgenommene Neubewertung und Herabstufung des Schutzstatuts für die Tierart Wolf in der Berner Konvention zum 7. März 2025 von „besonders geschützt“ auf „geschützt“. In der Folge wurde dieser Beschluss durch die Richtlinie (EU) 2025/1237 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 17. Juni 2025 zur Änderung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates in Bezug auf den Schutzstatus des Wolfs mittels einer Umgruppierung aus dem Anhang IV (streng zu schützende Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse) in den Anhang V (Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse, deren Entnahme aus der Natur und Nutzung Gegenstand von Verwaltungsmaßnahmen sein können) der Richtlinie 92/43/EWG umgesetzt. Auf nationaler Ebene wurde durch das Gesetz vom 29. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 87) der Wolf in das Bundesjagdgesetz (BJagdG) als jagdbare Tierart aufgenommen und mit Wirkung vom 2. April 2026 als solche in § 2 Abs. 1 Nr. 1 BJagdG geführt.

Auf der Grundlage des Wolfsmanagementplans des HLMU erließ das Regierungspräsidium Kassel unter dem 30. Juni 2026 in Form einer Allgemeinverfügung einen „Revierübergreifender Managementplan für das Land Hessen im Jagdjahr 2026/2027, um die Vereinbarkeit der Jagd mit der Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustands der Tierart Wolf zu gewährleisten“ (im Folgenden nur: Allgemeinverfügung).

Ziffer 1 und 2 der Allgemeinverfügung geben in der Jagdzeit vom 1. Juli 2026 bis zum 31. Oktober 2026 den Abschuss von insgesamt vier juvenilen Wölfen (Wölfe des ersten Lebensjahrs) im Lahn-Dill-Kreis frei und lauten:

„1. In Hessen wird in der Jagdzeit vom 1. Juli 2026 bis zum 31. Oktober 2026 der Abschuss von vier juvenilen Wölfen freigegeben. Der Abschuss adulter Wölfe nach Maßgabe des § 22d Abs. 3 und 4 BJagdG wird auf den Abschuss angerechnet. Anfallendes Fallwild wird ebenfalls angerechnet. Dies gilt auch für schwerkranke Wölfe, die nach § 22a Abs. 1 Halbsatz 2 BJagdG erlegt werden.

  1. Der in Ziffer 1 genannte Abschuss ist ausschließlich im Lahn-Dill-Kreis vorzunehmen.

[…]“

Gemäß Ziffer 6 gilt die Allgemeinverfügung an dem auf die ortsübliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben, die Verfügung wurde auf der Internetseite des Regierungspräsidiums Kassel am 30. Juni 2026 (unter https://rp-kassel.hessen.de/nordosthessen/oeffentliche-bekanntmachungen) öffentlich bekannt gemacht und mit einer Begründung versehen. Zur Begründung heißt es dort im Wesentlichen, dass die Anordnungen in den Ziffern 1 bis 5 auf § 22d Abs. 2 Satz 1 BJagdG beruhen würden, wonach ein revierübergreifender Managementplan aufzustellen sei mit dem Ziel, die Vereinbarkeit der Jagd mit der Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustands der Tierart Wolf zu gewährleisten, soweit sich die Tierart Wolf in einem günstigen Erhaltungszustand befinde. Der Erhaltungszustand des Wolfs sei in Deutschland im Jahr 2025 durch einen aktualisierten nationalen Bericht an die Europäische Kommission als günstig gemeldet worden. Sodann sei, basierend auf fachwissenschaftlichen Erkenntnissen zur Populationsentwicklung und dem Monitoring der vergangenen Jahre, eine Prognoseentscheidung für das Jahr 2026 getroffen worden. Im vergangenen Monitoringjahr 2025/2026 (01. Mai 2025 bis 30. April 2026) habe das Wolfszentrum Hessen des Landesbetriebs HessenForst (WZH) mindestens 9 Welpen in Hessen nach bundesweit gültigen Monitoringstandards nachgewiesen, davon 4 Welpen in dem im Lahn-Dill-Kreis ansässigen Greifensteiner Rudel. „Die an den Monitoringdaten des Vorjahres orientierte, konservative prognostische Berechnung [habe] in der Gesamtabwägung zur Festsetzung des Abschusses von maximal vier juvenilen Wölfen“ geführt. Die im Territorium des Greifensteiner Rudels tot aufgefundenen zwei Wölfe würden auf die Freigabe der vier juvenilen Wölfe in Ziffer 1 bereits angerechnet, wodurch sich zum Zeitpunkt der Festsetzung des Managementplans die Freigabe auf effektiv zwei juvenile Wölfe reduziert habe. Die Begrenzung der konkreten Abschussfestsetzung auf die in Ziffer 1 genannte Entnahme juveniler Wölfe diene im Sinne des § 22d Abs. 1 Satz 1 BJagdG dazu, den günstigen Erhaltungszustand aufrechtzuerhalten und gleichzeitig eine stabile Population zu gewährleisten. Die Beschränkung der Entnahmequote auf juvenile Wölfe trage diesem Ziel Rechnung, da Eingriffe bei juvenilen oder subadulten Wölfen sich nur bedingt auf die Sozialstruktur des Rudels auswirken würden. Juvenile Wölfe seien in der Jagdzeit vom 1. Juli bis zum 31. Oktober optisch noch gut von den subadulten und adulten Wölfen zu unterscheiden, sodass die Gefahr von Fehlabschüssen und Verstößen gegen den Elterntierschutz minimiert werde. Der Abschuss im Sinne einer situationsabhängigen regionalen Differenzierung werde im Rahmen des Bestandsmanagements in das Greifensteiner Rudel gesteuert, indem es im Monitoringjahr mit 4 Welpen die höchste Reproduktionsrate gegeben habe und zudem vermehrt Nutztierrisse nachgewiesen worden seien, die auf das Greifensteiner Rudel zurückzuführen seien (ergänzend wird verwiesen auf den vollständigen Inhalt der verfahrensgegenständlichen Allgemeinverfügung vom 30. Juni 2026, Bl. 19 ff. d. A.).

Gegen diese Allgemeinverfügung hat der anwaltlich vertretene Antragsteller mit Schriftsatz vom 2. Juli 2026 (Eingang bei Gericht am selben Tag) einen Antrag auf Eilrechtsschutz gestellt und mit Eingang am 3. Juli 2026 zusätzlich Klage erhoben (Az. 2 K 1440/26.KS). Der Antragsteller ist ausweislich des Bescheides des Umweltbundesamtes vom 14. November 2017 eine nach § 3 UmwRG anerkannte Umweltvereinigung (Bl. 55 f. d. A.), die nach § 2 ihrer Satzung vom 30. August 2015 in der Fassung vom 4. Februar 2024 einen „überparteilichen und wirtschaftlich unabhängigen Naturschutz sowie die Landschaftspflege, insbesondere der Schutz bedrohter Tierarten, […], die Förderung von Eigendynamik in der Natur und von sich neu entwickelnder Wildnis […]“ bezweckt (siehe § 2 der Satzung, Bl. 49 ff. d. A.).

Zur Begründung seines Eilantrages bringt der Antragsteller im Wesentlichen vor, dass im Erlass der Allgemeinverfügung ein Verstoß gegen § 22b Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 und 3 und § 22d Abs. 2 Satz 1 BJagdG liege, weil dessen Voraussetzungen nicht vorlägen. Der Erhaltungszustand der Tierart Wolf sei sowohl in Hessen als auch in ganz Deutschland nicht als günstig, sondern weiterhin als ungünstig zu bewerten.

Der aktuelle sog. FFH-Bericht aus dem Jahr 2025 für die Bundesrepublik Deutschland, ausweislich dessen der Erhaltungszustand der Tierart Wolf in Deutschland vom Bundesumweltministerium an die Europäische Kommission am 31. Juli 2025 sowie in einer Nachmeldung im Oktober 2025 als nunmehr günstig – in der atlantischen und in der kontinentalen Region – eingeschätzt und entsprechend gemeldet worden sei, sei schon zweifelhaft und politisch motiviert zustande gekommen. Eine Leitlinie von 2008 für die Europäische Kommission („Leitlinien für Managementpläne auf Populationsniveau für Großraubtiere“) sei noch davon ausgegangen, dass eine Population in einem hinreichend großen Staatsgebiet erst dann als günstig zu bewerten sei, wenn die Populationsgröße bei deutlich mehr als 1000 geschlechtsreifen Individuen, also bei rund 500 Wolfspaaren, liege. Letzteres liege auch der aktualisierten Leitlinie aus 2025 für die Europäische Kommission zugrunde. Eine andere fachliche Einschätzung des Bundesamtes für Naturschutz (BfN) und einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe verlange jedenfalls mindestens 339 Wolfspaare. In Deutschland würden „diese Zahlen von den Behörden heruntergerechnet“, das Ergebnis sei „politisch nachgebessert“ worden. Der Inhalt des FFH-Berichts 2025 sei falsch. Real würden etwa nur 262 Wolfspaare in Deutschland leben, der Managementplan des Landes Hessen gehe gar von nur „219 Rudeln und Paaren“ aus.

Anders als der Antragsgegner meint, komme es bei der Einschätzung nach einem „günstigen“ bzw. „ungünstigen“ Erhaltungszustand der Tierart Wolf auch nicht auf eine „biogeografische, kontinentale Region“, sondern auf einen „nationalen“ und „lokalen“ Erhaltungszustand der Tierart Wolf an. Anderes ergebe sich auch nicht aus Art. 1 lit. i oder Art. 14 Abs. 1 der sog. Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7, zul. geänd. d. Art. 1 RL (EU) 2025/1237 vom 17.6.2025, ABl. L, 2025/1237, 24.6.2025 – im Folgenden: FFH-RL). Art. 14 FFH-RL verweise insoweit auf die Legaldefinition in Art. 1 lit. i FFH-RL, wobei der Erhaltungszustand einer Art nicht in der gesamten Europäischen Union, sondern „lediglich und immerhin im Hoheitsgebiet jedes Mitgliedstaats – d.h. national – günstig sein“ müsse.

Nach der Rechtsprechung des EuGH komme es bezüglich der Zustandslage „günstig“ bzw. „ungünstig“ zudem nicht allein auf den jüngsten FFH-Bericht, „sondern auf die aktuellen besten verfügbaren wissenschaftlichen Daten an.“ Der Antragsteller verweist hierzu auf eine „neue Studie aus dem Jahre 2026“, die ebenfalls 500 Wolfspaare für die Einschätzung einer günstigen Populationsgröße in Ansatz bringe (als Anlage K 9 zur Akte gereicht, Bl. 240 ff. d. A.). Diese Zahl werde in Deutschland gegenwärtig nicht erreicht. Die Populationsgröße liege bei gut 50 % der geforderten Kennzahl, von einem günstigen Erhaltungszustand der Tierart Wolf in Deutschland könne daher keine Rede sein. Ein Managementplan habe daher auch nicht aufgestellt werden dürfen.

Im Übrigen brauche „der Antragsgegner überhaupt keine Allgemeinverfügung, denn zwei juvenile Wölfe [würden] sicherlich noch versterben, etwa durch einen Straßenverkehrsunfall.“

Weiter wendet der Antragsteller ein: die in der Allgemeinverfügung vorgesehene Entnahme von bis zu 40 Prozent der prognostizierten juvenilen Wölfe sei zu hoch. Außerdem bestehe bei einem Abschuss die Gefahr der Verwechslung zwischen juvenilen und subadulten/adulten Wölfen. Auch gerate die Rudelstruktur nach Entnahme eines juvenilen Tieres aus dem Gleichgewicht. Zusätzlich liege ein Verstoß gegen § 44a BJagdG i.V.m. § 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) vor, weil es für die Tötung zweier Jungtiere an einem vernünftigen Grund fehle. Außerdem sei die Allgemeinverfügung des Antragsgegners nicht bestimmt genug, indem sie in ihrem Tenor den Abschuss von vier Jungtieren erlaube und erst in der Begründung konkretisiere, dass hiervon zwei tot aufgefundene Tiere in Abzug zu bringen seien. Dies sei missverständlich. Letztlich stünden schwere/irreparable Nachteile und eine Gefährdung der Tierart Wolf in Deutschland zu befürchten (wegen des weiteren Vorbringens wird ausdrücklich ergänzend verwiesen auf die Antragsschrift mit Schriftsatz vom 2. Juli 2026, Bl. 1 ff. d. A sowie auf die Schriftsätze vom 3. Juli 2026, Bl. 293 ff. d. A., vom 16. Juli 2026, Bl. 319 ff. d. A., vom 28. Juli 2026, Bl. 347 ff. d. A. und zuletzt vom 30. Juli 2026, Bl. 355 ff. d. A.).

Der Antragsteller beantragt,

„die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die „Allgemeinverfügung: Revierübergreifender Managementplan für das Land Hessen im Jagdjahr 2026/2027, um die Vereinbarkeit der Jagd mit der Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustands der Tierart Wolf zu gewährleisten“ vom 30.06.2026, wiederherzustellen.“

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen sowie den Hängebeschluss vom 03.07.2026 aufzuheben.

Zur Begründung seines Abweisungsantrages vertritt er die Auffassung, die Tierart Wolf befinde sich in einem günstigen Erhaltungszustand und die seitens des Antragstellers vorgetragenen Kennzahlen zur Populationsgröße seien nicht einschlägig. Es liege kein Verstoß gegen § 22d Abs. 2 Satz 1 BJagdG vor.

Maßgebend für die Einschätzung eines günstigen bzw. ungünstigen Populationsbestandes seien Inhalt und Ergebnis der FFH-Meldung(en) der Bundesrepublik Deutschland an die Europäische Union. Dem aktuellen FFH-Bericht des Bundes lasse sich eindeutig ein günstiger Erhaltungszustand der Tierart Wolf in Deutschland entnehmen, sowohl für die kontinentale, als auch für die atlantische biogeographische Region. Da Hessen zur kontinentalen biogeographischen Region zu zählen sei und es gerade auch „auf die jeweilige biogeographische Region (atlantisch, kontinental, alpin) auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ankomme“, lägen die Voraussetzungen des § 22d Abs. 2 Satz 1 BJagdG vor. Auch der Europäische Gerichtshof verlange im Übrigen keine isolierte Betrachtung einzelner lokaler Vorkommen, sondern eine populationsbezogene Bewertung unter Berücksichtigung der langfristigen Auswirkungen auf den Erhaltungszustand einer Art. Aus der tabellarischen FFH-Meldung sei ersichtlich, dass für die Tierart Wolf „Population, Habitat und Zukunftsaussichten mit „FV“ (favourable) und demnach günstig beschrieben und gemeldet worden“ seien. Der aktuelle FFH-Bericht 2025 habe fachlich Bestand, hieran ändere auch die Kritik des Antragstellers an dessen Zustandekommen nichts.

In jedem Fall gehe der Vortrag des Antragstellers fehl, wenn er auf die lokale Population und isoliert auf die von ihm genannten Kennzahlen abstelle. Auch Kennzahlen unterhalb der vom Antragsteller genannten Werte stünden einem günstigen Erhaltungszustand nach Maßgabe des § 22d Abs. 1 Satz 1 BJagdG nicht von vornherein entgegen. Die gesetzgeberische Entscheidung zu § 22d BJagdG sei überhaupt erst möglich gewesen, weil sich der Schutzstatus der Tierart Wolf verändert habe – der Gesetzgeber habe den sich daraus ergebenen gesetzgeberischen Spielraum für sich genutzt, sodass statt einzelner Ausnahmegenehmigungen nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) fortan ein allgemeineres Management nach dem BJagdG gelte.

Die strategische Entscheidung zum Management der Tierart Wolf in Hessen, die Bejagung auf juvenile Wölfe des Greifensteiner Rudels zu beschränken, sei das Ergebnis einer intensiven Prüfung und Abwägung mit dem Ziel, den Erhaltungszustand zu sichern. Die gewählte Maßnahme sei das Ergebnis einer geeigneten und fachlich fundierten Entscheidung, zusätzlich gestützt auf die sach- und fachkundigen Ausarbeitungen des Bundesamts für Naturschutz (BfN). Die eigene fachliche Einschätzung, dass eine Entnahme von bis zu 40 Prozent der prognostizierten juvenilen Wölfe den günstigen Erhaltungszustand des Wolfs in Hessen nicht gefährde, basiere auf der Populationsgefährdungsanalyse des BfN. Der Antragsteller lasse außer Betracht, dass – als ein wichtiger Bestandteil des hessischen Wolfsmanagementplans des HLMU – die quotale Entnahme juveniler Wölfe jährlich neu festgelegt werden könne und auch werde. Sollte sich zukünftig über das Wolfsmonitoring abzeichnen, dass in den hessischen Rudeln weniger Reproduktion stattfinde, werde automatisch eine geringere Anzahl von juvenilen Wölfen zur Jagd freigegeben. Die Allgemeinverfügung habe den Charakter eines jährlichen Plans, der bewusst – und nach Maßgabe des Managementplans des HMLU – flexibel und bedarfsgerecht angepasst werden könne.

Ergänzend bzw. klarstellend bringt der Antragsgegner vor, dass der Tenor in Ziffer 1 seiner Allgemeinverfügung die gesamte Zahl der im Rahmen des Wolfsmanagements zu entnehmende Wölfe nenne, wobei sich diese Zahl ausdrücklich reduzieren könne. Ziffer 1 sei ausschließlich so zu verstehen, dass die gesamte Zahl der im Rahmen des Wolfsmanagements zu entnehmende Wölfe auf vier beschränkt sei, wobei sich diese Zahl durch andere Umstände – naturgemäß – noch reduzieren könne, die nicht Folge eines aktiven Managements seien. „Auch dem unaufmerksamen Leser [werde] dadurch klar gemacht, dass sich diese Zahl „vier“ – sogar tageweise – reduzieren [könne].“ Dass sogar bereits eine Reduzierung stattgefunden habe, ergebe sich sodann unschwer aus der Begründung, in der es – sogar textlich hervorgehoben – heiße: „Auf die Freigabe der vier juvenilen Wölfe in Ziffer 1 werden die zwei Totfunde bereits angerechnet. Damit reduziert sich zum Zeitpunkt der Festsetzung des Managementplans die Freigabe auf effektiv zwei juvenile Wölfe.“ Es drohe also nicht, „dass es auf Grund eines unaufmerksamen Jagdausübungsberechtigten zu einem Überabschuss [komme], da Schutzvorschriften diesbezüglich ebenfalls bereits Teil des Tenors [seien].“

Auch sei dem Antragsteller nicht zu folgen, dass Verstöße gegen § 22b BJagdG oder gegen das Tierschutzrecht vorlägen. Ferner handele es sich nicht um einen reinen Abschussplan, sondern um ein Management der gesamten Population der Tierart Wolf im Land Hessen, dies allerdings ausdrücklich nur bezogen auf die Jagdsaison 2026/2027. Das künftige, abstrakte Vorgehen in den kommenden Jahren sei im Managementplan des HMLU niedergelegt, wonach die Obere Jagdbehörde spätestens bis zum 1. Juni eines Jahres festlege, wie viele Tiere innerhalb eines definierten Zeitraums und Gebiets maximal entnommen werden dürften. Dieses konkrete und aktive Management sei auch konkret geeignet und sachgerecht (wegen des weiteren Vorbringens wird ergänzend verwiesen auf die Antragserwiderung mit Schriftsatz vom 9. Juli 2026, Bl. 301 ff. d. A. sowie auf den Schriftsatz vom 27. Juli 2026, Bl. 333 ff. d. A.).

Die Kammer hat zunächst mit Beschluss vom 3. Juli 2026 im Wege einer Zwischenentscheidung vorläufig die aufschiebende Wirkung der Klage bis zu einer abschließenden Entscheidung des Gerichts über den Eilantrag angeordnet (Hängebeschluss vom 3. Juli 2026, Bl. 286 ff. d. A.). Einen mit Eingang am 7. Juli 2026 gestellten weiteren Eilantrag zweier anderer Umwelt- und Naturschutzvereinigungen gerichtet gegen die Allgemeinverfügung des Antragsgegners vom 30. Juni 2026 zum Az. 2 L 1473/26.KS hat die Kammer mit Beschluss vom heutigen Tage ebenfalls abgelehnt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Antragsgegners Bezug genommen. Diese Unterlagen sind zum Gegenstand der kammerinternen Beratung und zur Grundlage der Entscheidungsfindung gemacht worden.

II.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ist unter Berücksichtigung seines erkennbar verfolgten Rechtsschutzziels im Sinne von § 88 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) entsprechend dahingehend auszulegen, dass er gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der am 3. Juli 2026 fristgerecht erhobenen Klage zu verstehen gerichtet ist. Denn gemäß § 22d Abs. 2 Satz 6 BJagdG haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen revierübergreifenden Managementplan bereits durch gesetzliche Anordnung keine aufschiebende Wirkung.

Der so verstandene Antrag ist statthaft und auch im Übrigen zulässig.

Das angerufene Verwaltungsgericht Kassel ist gemäß § 52 Nr. 3 Satz 3 und 5 VwGO sowohl für die Klage in der Hauptsache als auch für das vorliegende Eilrechtsschutzgesuch örtlich zuständig. Die unter Ziffer 2 der Allgemeinverfügung ausgesprochene räumliche Regelung, dass der in Ziffer 1 genannte Abschuss ausschließlich im Lahn-Dill-Kreis vorzunehmen ist, begründet keine gerichtliche Zuständigkeit nach § 52 Nr. 1 VwGO. Hieraus folgt – anders als etwa in den Fällen der für einen räumlich konkret bezeichnetes Gebiet erteilten naturschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigungen nach § 45 Abs. 7 Bundesnaturschutzgesetz (vgl. hierzu etwa: VG Stade, Beschluss vom 28. Oktober 2026 - 1 B 2765/25 -, juris Rn. 66) – kein ausschließlich ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des Lahn-Dill-Kreises im Sinne der Nr. 1 der Norm. Die durch die landesweit zuständige Obere Jagdbehörde erlassene Allgemeinverfügung regelt vielmehr den „Revierübergreifenden Managementplan für das Land Hessen im Jagdjahr 2026/2027“ mit dem Zweck einer landesweiten Populationssteuerung der Tierart Wolf. Diese erfolgt lediglich mit der inhaltlichen Ausgestaltung, dass die landesweite Steuerung durch Bejagung (nur) in dem bezeichneten Kreisgebiet zu erfolgen hat. Dementsprechend werden nach Ziffer 1 Satz 2 der Allgemeinverfügung auf den Abschuss der landesweite Abschuss adulter Wölfe nach Maßgabe des § 22d Abs. 3 und 4 BJagdG sowie landesweit anfallendes Fallwild sowie landesweit nach § 22a Abs. 1 Halbsatz 2 BJagdG erlegte schwerkranke Wölfe angerechnet.

Der Antragsteller als eine nach § 3 des Umweltrechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) anerkannte Umwelt- und Naturschutzvereinigung, dessen Befugnis sich für das vorliegende Eilrechtsschutzverfahren aus §§ 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 Nr. 5 UmwRG ableiten lässt, verfügt über die nach § 42 Abs. 2 VwGO analog erforderliche Antragsbefugnis. Bei der verfahrensgegenständlichen Allgemeinverfügung handelt es sich um eine Zulassungsentscheidung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG, auf welche die umweltbezogenen Rechtsvorschriften anzuwenden sind. Unter den hier gegebenen Voraussetzungen von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nummern 1 und 2 UmwRG erstreckt sich die Antragsbefugnis von anerkannten Umweltschutzvereinigungen, wie dem Antragsteller, gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG auf Verwaltungsakte oder öffentlich-rechtliche Verträge, durch die andere als in den Nummern 1 bis 2b genannte Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden. Vorhaben im Sinne dieser Norm sind sämtliche Maßnahmen, über deren Zulassung unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften zu entscheiden ist und die nicht bereits von den Nummern 1 bis 2b der Regelung erfasst sind; § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG ist als weiter Auffangtatbestand zu verstehen (vgl. hierzu OVG Lüneburg, Beschluss v. 26. Juni 2020 - 4 ME 116/20 -, juris Rn. 11 ff.). Der Antragsteller hat zudem einen entsprechenden Anerkennungsbescheid des Umweltbundesamtes vom 14. November 2017 zur Akte gereicht (Bl. 55 f. d. A.).

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz bleibt jedoch ohne Erfolg, da er sich als unbegründet erweist.

Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn das private Interesse des Antragstellers am vorläufigen Nichtvollzug das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt, was in der Regel bei anzunehmender offensichtlicher Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts abzulehnen ist, da in diesem Fall regelmäßig das öffentliche Vollziehungsinteresse überwiegt. Dies ergibt sich daraus, dass in den Fällen des gesetzlichen Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung der Gesetzgeber selbst einen grundsätzlichen Vorrang des Vollzugsinteresses angeordnet hat und es daher besonderer Umstände bedarf, um ausnahmsweise eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen. So beinhaltet auch § 22d Abs. 2 Satz 6 BJagdG die gesetzgeberische Grundentscheidung, dass Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Managementpläne nach Abs. 2 von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung entfalten sollen. Der vorliegende Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO ist daher nur erfolgreich, wenn durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der behördlichen Entscheidung bestehen. Hingegen ist der Eilantrag abzulehnen, wenn sich die Allgemeinverfügung als aller Voraussicht nach rechtmäßig erweist, ohne dass es noch auf eine Eilbedürftigkeit ankäme. Lässt sich hingegen bei summarischer Prüfung keine eindeutige Antwort auf die Frage nach der Rechtmäßigkeit geben, ist eine Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen.

Dies zugrunde gelegt hält die verfahrensgegenständliche Allgemeinverfügung der im vorliegenden Verfahren des eiligen Rechtsschutzes gebotenen und nur möglichen summarischen rechtlichen Überprüfung stand.

Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Allgemeinverfügung ist der Zeitpunkt ihres Erlasses durch die Obere Jagdbehörde.

Die Allgemeinverfügung ist zunächst in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden.

Die rechtliche Befugnis der Oberen Jagdbehörde ergibt sich aus § 22d Abs. 2 Satz 1 BJagdG i.V.m. § 39 Abs. 3a des Hessischen Jagdgesetzes (HJagdG), das Regierungspräsidium Kassel ist gemäß § 38 Abs. 2 HJagdG die Obere Jagdbehörde. Einer Anhörung bedurfte es nach § 28 Abs. 2 Nr. 4 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) nicht; auch ist die Allgemeinverfügung gemäß ihrer Ziffer 6 in formell ordnungsgemäßer Weise öffentlich bekanntgemacht worden (auf der Internetseite des Regierungspräsidiums Kassel, https://rp-kassel.hessen.de/nordosthessen/oeffentliche-bekanntmachungen).

Die Allgemeinverfügung steht auch mit dem materiellen Recht in Einklang.

Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 22d Abs. 2 Satz 1 BJagdG, der mit Wirkung zum 2. April 2026 neu eingeführt wurde (Gesetz vom 29. März 2026, BGBl. 2026 I Nr. 87). Danach hat die zuständige Behörde einen revierübergreifenden Managementplan aufzustellen, der darauf auszurichten ist, die Vereinbarkeit der Jagd mit der Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustands zu gewährleisten, soweit sich die Tierart Wolf in einem günstigen Erhaltungszustand befindet. Sofern ein solcher Managementplan erstellt und erlassen worden ist, darf die Jagd nach Satz 4 auf den Wolf jeweils vom 1. Juli bis zum 31. Oktober ausgeübt werden. Die Jagd ist dabei nach Maßgabe des Managementplans auszuüben (so ausdrücklich § 22d Abs. 2 Satz 4 Hs. 2 BJagdG).

Der Antragsteller rügt ohne Erfolg, dass die damit notwendige Tatbestandsvoraussetzung für den Erlass eines Managementplans – namentlich, dass die Tierart Wolf sich in einem günstigen Erhaltungszustand befindet – nicht vorgelegen hätte.

Der Antragsgegner ist insoweit zunächst zu Recht davon ausgegangen, dass ihm aufgrund der Meldung eines günstigen Erhaltungszustandes der Tierart Wolf hinsichtlich des „Ob“ der Erstellung eines Managementplanes kein Ermessen eingeräumt ist. Denn hinsichtlich der Aufstellung eines Managementplanes steht der jeweiligen Behörde kein Ermessensspielraum zu („…hat…aufzustellen“).

Die Bundesrepublik Deutschland übermittelt (durch das Bundesumweltministerium) den sogenannten „Erhaltungszustand“ der Tierart Wolf in der Regel für die atlantische, die kontinentale und die alpine biogeografische Region (zur Einteilung siehe erläuternd https://www.bfn.de/daten-und-fakten/biogeografische-regionen-und-naturraeumliche-haupteinheiten-deutschlands, letzter Aufruf am 10. August 2026) im Turnus von sechs Jahren an die Kommission der Europäischen Union. Im Jahr 2025 wurde der Erhaltungszustand des Wolfs in Deutschland in der kontinentalen biogeografischen Region als „günstig“ bewertet und der Europäischen Kommission gemeldet. Dies lässt sich dem Nationalen Bericht 2025 (Berichtsperiode 2019–2024) gemäß Artikel 17 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (im Folgenden: FFH-Richtlinie, ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7; L 95 vom 29.3.2014, s. 70, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2025/1237 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2025, ABl. L, 2025/1237, 24.6.2025 – abrufbar unter https://www.bfn.de/ffh-bericht-2025, letzter Aufruf am 10. August 2026) entnehmen.

Gegen diese Bewertung des Erhaltungszustandes als „günstig“– und zwar in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland im Gesamten wie im Besonderen für das Bundesland Hessen – erhebt der Antragsteller mit umfangreichen Ausführungen Einwendungen und hält diese Bewertung für unrichtig. Nach seinem Dafürhalten seien sowohl die Annahme eines hierzulande günstigen Erhaltungszustandes durch nationale Behörden als auch die entsprechende nationale Meldung an die Europäische Kommission fehlerhaft.

Die Kammer ist indes zu dem Ergebnis gelangt, dass im Rahmen der vorliegenden summarischen Prüfung die mit der auf Bundesebene an die Kommission der Europäischen Union erfolgte Meldung eines günstigen Erhaltungszustands für die Tierart Wolf i.S.v. Art. 14 FFH-RL i.V.m. Art. 17 Abs. 1 FFH-RL im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Prüfung eines aufgrund von § 22d Abs. 2 Satz 1 BJagdG erlassenen Managementplanes in Form einer Allgemeinverfügung regelmäßig keiner – auch nicht einer inzidenten – Überprüfung zugänglich ist. Die gegen das Zustandekommen des Berichts der Meldung über einen günstigen Erhaltungszustand gerichteten inhaltlichen Angriffe des Antragstellers sind daher (und auch sonst) nicht geeignet, evidente Zweifel an der Richtigkeit dieser fachwissenschaftlichen Einschätzung zu begründen, die die Annahme einer offensichtlichen Unrichtigkeit rechtfertigen könnten.

Die europarechtlich begründete nationale Berichterstattung entfaltet keine normative Bindungswirkung und stellt insbesondere keine anfechtbare Maßnahme mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen dar. Sie ist vielmehr ein unionsrechtlich vorgeschriebener Bericht der Mitgliedstaaten an die Europäische Kommission und dient in erster Linie der Dokumentation und Bewertung des Erhaltungszustandes von Arten und Lebensräumen in den jeweiligen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Der Bericht stellt damit die maßgebliche fachwissenschaftliche Grundlage für die Beurteilung des bundesweiten Erhaltungszustands einer Tierart dar und ist als solche im Rahmen einer gerichtlichen Kontrolle als Tatsachengrundlage zu berücksichtigen. Gegenstand – und damit wiederum der gerichtlichen Rechtmäßigkeitsprüfung unmittelbar zugänglich – ist vorliegend allein die mit der für den Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners ergangenen Allgemeinverfügung mitsamt ihrer (landesweiten) Regelung. Eine Überprüfung der von Antragstellerseite aufgeworfenen inhaltlichen Kritikpunkte an der Richtigkeit der bundesbehördlichen, bundesweiten Berichterstattung mitsamt ihrem Zustandekommen und ihrem wissenschaftlich begründeten Ergebnis kann sich deshalb im Rahmen des vorliegenden Eilrechtsschutzverfahrens, und damit auch bei der Überprüfung der Frage, ob die Tatbestandsvoraussetzung des § 22d Abs. 2 Satz 1 BJagdG erfüllt ist, allenfalls auf eine Evidenzkontrolle beschränken.

Der Antragsgegner hat – entgegen der Auffassung des Antragstellers – bei der Bewertung des Erhaltungszustandes auch zu Recht nicht – weder maßgeblich noch sekundär – auf die landesweite Population der Tierart in Hessen oder die lokale Population im Lahn-Dill-Kreis abgestellt, sondern alleine darauf, dass im Nationalen Bericht nach Art. 17 RL 92/43/EWG (2025) der Erhaltungszustand des Wolfes für hier die betroffene kontinentale biogeographische Region des Bundesgebiets als günstig bezeichnet wird. Entscheidend für die Bewertung des Tatbestandmerkmals ist, dies stellt der Antragsgegner insoweit zu Recht dar, dass die Tierart Wolf, bezogen auf die jeweils einschlägige biogeographische Zone, als günstig eingestuft wurde. Maßgebend ist hierfür der FFH-Bericht des Bundes, welcher den Erhaltungszustand der Tierart Wolf in Deutschland sowohl für die kontinentale, als auch für die atlantische biogeographische Region als günstig ausweist. Das Bundesland Hessen zählt zur kontinentalen biogeographischen Region. Damit liegt zugleich der nach § 22d Abs. 2 Satz 1 BJagdG tatbestandlich vorausgesetzte (günstige) Erhaltungszustand vor (vgl. hierzu: Möckel, Lex Canis Lupus nach der Novelle zum BJagdG und BNatSchG, NuR 312-320). Die mit der Einschätzung des Erhaltungszustandes für die hier betroffene biogeografische kontinentale Region in Deutschland (vgl. Art. 1 Buchst. i i. V. m. c iii FFH-Richtlinie) erfolgte Meldung umfasst auf räumlicher Ebene sowohl das (landesweite) Zuständigkeitsgebiet der hier zuständigen Behörde (vgl. § 22b Abs. 1 und 22d Abs. 3 BJagdG) als auch das Gebiet des (landesweiten) Managementplans (vgl. §22d Abs. 2 BJagdG). Denn maßgeblich ist der Erhaltungszustand der Population in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet, als dessen Bestandteil die lokale Population erscheint. Dementsprechend wird nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 14. Juni 2007 - C-342/05 -, juris Rn. 28 f., NuR 2007, 477) die Erteilung einer Ausnahme auch im Falle eines ungünstigen Erhaltungszustands möglich, wenn sie den ungünstigen Erhaltungszustand der Populationen der betreffenden Tierart in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet nicht verschlechtert und auch die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands nicht behindert (vgl. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 17. April 2010 - 9 B 5/10 -, juris Rn. 8, so auch: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. Februar 2026 - 5 S 268/26 -, juris Rn. 35, m.w.N.).

Infolge der Meldung des günstigen Erhaltungszustandes für die das Land Hessen betreffende biogeographische Region oblag es dem Antragsgegner demnach als der nach Landesrecht zuständigen Behörde gemäß § 22d Abs. 2 Satz 1 BJagdG, einen revierübergreifenden Managementplan aufzustellen.

Die gegen die inhaltliche Ausgestaltung des Managementplans gerichteten Rügen der Antragstellerseite bleiben ebenfalls ohne Erfolg. Insbesondere sind durchgreifende Fehler bei der gebotenen behördlichen Abwägung, die die Rechtswidrigkeit der Allgemeinverfügung ganz oder teilweise begründen könnten, nicht aufgezeigt oder sonst ersichtlich.

Insoweit gelangt die Kammer im Rahmen des im vorliegenden Eilverfahren gebotenen materiellrechtlichen Kontrollumfangs zu dem Ergebnis, dass der Behörde bei der Ausgestaltung des Managementplans nach § 22d Abs. 2 Satz 1 BJagdG auf der Rechtsfolgenseite ein fachwissenschaftlicher und planerischer Gestaltungsspielraum/Prognosespielraum mit der Folge einer nur eingeschränkten gerichtlichen Überprüfbarkeit zukommt, dabei jedoch kein klassisches Ermessen im Sinne von § 40 HVwVfG eröffnet ist. Durch die unterschiedlichen Formulierungen in § 22d Abs. 2 BJagdG („…hat…aufzustellen“ einerseits und „darf die Jagd…ausgeübt werden“ andererseits) kommt zum Ausdruck, dass mit der Aufstellung eines Managementplanes nicht zwingend eine Genehmigung zur Bejagung des Wolfes einhergehen soll. Nach der Gesetzesbegründung soll der Managementplan vielmehr das Instrument sein, mit dem die Behörde die Jagd auf die Tierart Wolf steuern und insbesondere dazu beitragen kann, dass durch die Jagd der günstige Erhaltungszustand nicht zu einem ungünstigen Erhaltungszustand wird. Die Gesetzesbegründung verwendet dabei ausdrücklich die Formulierung, dass die Behörde mit Hilfe des Managementplanes die Jagd steuern „kann“ (siehe BT-Drs. 21/3546, S. 35); an anderer Stelle heißt es, dass diese Regelungsgestaltung den Ländern „die gebotenen Spielräume eröffnet“, um „Gegebenheiten und Zielsetzungen hinreichend Rechnung zu tragen“ (a.a.O., S. 13). Das wiederum spricht dafür, dass der Gesetzgeber der Behörde hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung einen fachlichen Gestaltungsspielraum eingeräumt hat, der zugleich eine umfassende Abwägung der betroffenen maßgeblichen Gesichtspunkte erfordert. Dass dabei maßgeblich auch die einschlägigen materiellrechtlichen Vorgaben der Europäischen Union Berücksichtigung finden müssen, folgt ebenfalls aus der Gesetzesbegründung, in der ausdrücklich auf die FFH-Richtlinie Bezug genommen wird:

„Die vorliegende Gesetzesänderung verfolgt das Ziel, das bestehende Maßnahmenbündel des präventiven Herdenschutzes um die Option der Bejagung als Teil eines Bestandsmanagements zu ergänzen und so dem Anliegen einer tragfähigen Balance zwischen der Rückkehr des Wolfs, dem weiterhin erforderlichen präventiven Herdenschutz sowie der öffentlichen Sicherheit Rechnung zu tragen. Dabei sind die Vorgaben der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), die zuletzt durch Richtlinie (EU) 2025/1237 vom 17. Juni 2025 (ABl. L, 2025/1237, 24.6.2025) geändert worden ist, zu beachten. […]

Diese Regelungsgestaltung ist einerseits erforderlich, um die EU-rechtliche Vorgabe einzuhalten, dass sich der Erhaltungszustand der Population nicht verschlechtert und die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands nach Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 11 der Richtlinie 92/43/EWG nicht behindert wird. […]“

(siehe BT-Drucks. 21/3546, S. 1 und 13).

Daraus resultiert folglich ein dahingehend eingeschränkter gerichtlicher Prüfungsumfang, ob der dem Managementplan zugrundeliegende Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt wurde, dabei alle anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnisse, Maßstäbe und Quellen berücksichtigt sowie keine sachfremden Erwägungen angestellt wurden, ob die Allgemeinverfügung dem Bestimmtheitsgebot entspricht und ob die unionsrechtlichen Vorgaben, insbesondere die materiell-rechtlichen der FFH-Richtlinie, beachtet wurden.

Unter Anwendung dieser Maßgabe ergeben sich auch unter Berücksichtigung der insoweit vielfältigen Angriffe und Kritikpunkte des Antragstellers keine durchgreifenden Zweifel. Insbesondere liegen weder ein Abwägungsausfall noch unvollständige oder sachfremde Erwägungen vor, noch sind sonstige derartige inhaltliche Rechtsmängel der o.g. Art an der Allgemeinverfügung mit Erfolg aufgezeigt.

Der Begründung der Allgemeinverfügung lässt sich eine Abwägung hinsichtlich der maßgeblichen Fragen hinreichend entnehmen. Dies insbesondere dahingehend, ob bzw. dass eine Bejagung der Tierart Wolf überhaupt genehmigt wird, wie diese Bejagung erfolgen darf (etwa „schadensereignisabhängig“ oder abstrakt quotal bzw. nach konkreten Zahlen) und in welche Altersklasse, in welcher Anzahl, in welchem Zeitraum sowie an welchem Ort eine letale Entnahme vorgenommen werden darf.

Das Ergebnis dieser einzelnen Abwägungen sowie auch die diesem Ergebnis zu Grunde liegenden Erwägungen ergeben sich – wenn auch teils lediglich im Ansatz bzw. inhaltlich stark verkürzt – aus der Begründung der Allgemeinverfügung selbst. Hinsichtlich der für den Abwägungsvorgang wesentlichen Erkenntnisgrundlagen und einzubeziehenden Gesichtspunkte werden die dieser Begründung der Allgemeinverfügung zugrundeliegenden Erwägungen darüber hinaus nachvollziehbar ergänzt. Dies zum einen durch den Wolfsmanagementplan des HLMU vom 30. Juni 2026. An dieser die Ausnutzung des Gestaltungsspielraums lenkenden Verwaltungsrichtlinie hat sich die zuständige Behörde beim Erlass der Allgemeinverfügung explizit ausgerichtet. Zum anderen ergeben sich die Erwägungsvorgänge vertieft aus dem in den Behördenakten enthaltenen „Begleitvermerk zur Allgemeinverfügung vom 30. Juni 2026 nach § 22d Abs. 2 Satz 1 BJagdG – Konkreter Wolfsmanagementplan im Jahr 2026/27“ (Bl. 88 ff. d. BA), aus der „Fachliche Begründung für die Entnahmen von 40% der juvenilen Wölfe im hessischen Wolfsmanagementplan“ vom 7. Juli 2026 (Bl. 397 ff. d. BA) sowie aus den ergänzenden Ausführungen des Antragsgegners im gerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren zu seiner Antragserwiderung vom 3. Juli 2026 (mit Schriftsätzen vom 8. Juli 2026, Bl. 301 ff. d. A. und zuletzt vom 27. Juli 2026, Bl. 333 d. A.).

So rügt der Antragsteller daher im Ergebnis ohne Erfolg, dass der Antragsgegner überhaupt eine letale Entnahme angeordnet bzw. erlaubt hat. Diese rechtfertigt sich aus den Gründen der Allgemeinverfügung selbst sowie auch den o.g. ergänzenden Vermerken und Inbezugnahmen. Bereits aus der Verfügungsbegründung folgt ein Abwägungsvorgang mit tragfähigem und rechtlich nicht zu beanstandendem Ergebnis:

„Die Anordnungen der Ziffern 1 bis 5 beruhen auf § 22d Abs. 2 Satz 1 BJagdG. Danach hat die zuständige Behörde einen revierübergreifenden Managementplan aufzustellen, der darauf auszurichten ist, die Vereinbarkeit der Jagd mit der Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustands der Tierart Wolf zu gewährleisten, soweit sich die Tierart Wolf in einem günstigen Erhaltungszustand befindet. […] Die vorliegenden wildbiologischen Daten, die aktuelle Einschätzung des Erhaltungszustands aus dem Monitoring sowie die Berücksichtigung der durchschnittlichen Reproduktionsrate werden für die Prognoseentscheidung herangezogen. Die an den Monitoringdaten des Vorjahres orientierte, konservative prognostische Berechnung führt in der Gesamtabwägung zur Festsetzung des Abschusses von maximal vier juvenilen Wölfen. […]

(Allgemeinverfügung, Seite 1 bis 3).

Hierzu ergänzend bringt der Antragsgegner mit überzeugender Begründung vor:

„Gemessen daran bezweckt der § 22d Abs. 2 BJagdG nicht die „Zucht“ der Tierart Wolf, wenn er von der Aufrechterhaltung des günstigen Erhaltungszustandes spricht. Eine möglichst hohe Zahl von Tieren ist schon keine hinreichende Bedingung für die Annahme eines günstigen Erhaltungszustandes. Das Ziel ist eine gesunde Population, die sich langfristig stabil auf einem gleichbleibenden Populationsniveau einpendelt. Hinsichtlich der Entwicklung der Population in Deutschland wird auf die Monitoringergebnisse der letzten 25 Jahre verwiesen: https://www.dbbwolf.de/Wolfsvorkommen/territorien/status-und-reproduktion?Bundesland=0&Jahr=2025

Das aktive Management mittels Bejagung in der Jugendklasse sorgt dafür, dass die Population weiter anwächst, gleichzeitig aber bremst die Entnahme in der Jugendklasse die weitere starke Vermehrung der Tierart. Die Entnahme sorgt für ein moderates Wachstum, insbesondere da nicht in die Altersklassen der Reproduktionsträger eingegriffen wird – wie es in anderen Bundesländern möglich ist.

Die Bejagung erfolgt nicht zum Selbstzweck, sondern ist ein Mittel, um die oben dargestellten und gesetzlich normierten Interessen gegeneinander auszugleichen. Insbesondere die Tierart Wolf als Spitzenprädator sorgt für ein besonderes Spannungsverhältnis und eine Konfliktsituation, welche sich mit einem wachsenden Bestand verschärft. Die Konfliktsituation zeigt sich in der (Kultur-)Landwirtschaft, insbesondere in der Weidetierhaltung, (während die eingeschränkte Nutzung des Waldes auf Grund eines veränderten Sicherheitsgefühls noch eine untergeordnete Rolle spielt). Ein frühzeitiges Eingreifen dient dazu, ein nicht mehr einholbares Wachstum zu vermeiden und so die Interessen von Artenschutz, Landwirtschaft und Bevölkerung in einen gerechten Ausgleich zu bringen.

Diese Steuerung der Populationsentwicklung, das aktive Verlangsamen der Vermehrung, entspricht daher dem Gesetzeszweck des § 22d Abs. 2 BJagdG, insbesondere gibt es keinen Widerspruch zwischen einem aktiven Management mittels Bejagung und der Aufrechterhaltung des günstigen Erhaltungszustandes. Der Antragsteller muss sich von der Vorstellung lösen, dass die Entnahme von Wölfen generell nachteilig für den Erhaltungszustand ist, da er von einer reinen Selbstregulierung auszugehen scheint. […]“

(ergänzende Antragserwiderung vom 27. Juli 2026, Seite 5 ff., Bl. 333 ff. d. A.).

Dementsprechende Erwägungen sind zudem in ausführlicherer Art und Weise in dem Begleitvermerk vom 30. Juni 2026 zur Allgemeinverfügung dargelegt (Bl. 88 ff. d. BA).

Damit ist eine auf Grundlage der maßgeblichen Monitoringergebnisse und fachwissenschaftlichen Erkenntnisses erfolgte Abwägung hinsichtlich der (Grundsatz-) Entscheidung, ob bzw. dass eine Bejagung des Wolfes in Hessen mit dem Erhaltungszustand dieser Art zu vereinbaren ist, erfolgt und plausibel dargelegt. Ein Einschätzungs- oder Abwägungsausfall im o.g. Sinne ist demzufolge nicht zu erkennen.

Dieses Ergebnis ist zudem mit der Maßgabe des Art. 14 und Art. 11 der FFH-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG) i.V.m. Richtlinie (EU) 2025/1237 vereinbar, wonach der günstige Erhaltungszustand des Wolfs in der kontinentalen biogeografischen Region Deutschlands aufrechtzuerhalten, folglich also die Vereinbarkeit der Jagd mit der Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustands zu gewährleisten ist.

Sofern der Antragsteller die Vereinbarkeit der Bejagung mit der Arterhaltung grundlegend in Abrede zu stellen bezweckt, wird dem seitens des Antragsgegners zu Recht entgegengehalten, dass diese Entscheidung auf der bundesgesetzgeberischen – bindenden – Entscheidung beruhe, die Tierart Wolf künftig als jagdbare Tierart in das Regelungswerk mit aufzunehmen. Diese gesetzgeberische Entscheidung zu § 22d BJagdG sei wiederum möglich, weil sich der Schutzstatus der Tierart Wolf verändert habe. Insoweit verweist er nachvollziehbar und zur Überzeugung des Gerichts ergebnisrichtig darauf, dass der Erlass eines Managementplans wie dem vorliegenden die vorgegebene Umsetzung der gesetzgeberischen Entscheidung darstellt, den Wolf in das Jagdrecht aufzunehmen und diese als dem Jagdrecht unterliegende Tierart zu managen, um so einen Ausgleich zwischen den berechtigten Interessen zu schaffen. Aus diesem Grund verweist der Antragsgegner auch zu Recht darauf, dass gegen die Aufnahme des Wolfs in das Regime des Jagdrechts und gegen eine Bejagung dieser Tierart grundsätzlich erhobene Kritikpunkte nicht geeignet sind, in hiesigem Eilrechtsschutzverfahren ein anderes Ergebnis zu begründen.

Des Weiteren vermag die Kritik des Antragstellers an der konkreten Ausgestaltung der letalen Entnahme die Rechtmäßigkeit der Allgemeinverfügung nicht durchgreifend in Zweifel zu ziehen. Die Anordnung dahingehend, dass die Bejagung durch eine zahlenmäßig festgelegte Bejagung i.H.v. ca. 40 % der im Monitoringjahr 2026/2027 prognostizierten juvenilen Wölfe zu erfolgen hat, beruht wiederum auf einer nachvollziehbaren Abwägung des Antragsgegners, die im Rahmen der nach obigen Maßgaben vorzunehmenden gerichtlichen Kontrolle im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Die wiederum dieser Entscheidung zugrundeliegenden Erwägungen rechtlicher und tatsächlicher Art sind den dem Gericht vorliegenden Unterlagen hinreichend nachvollziehbar zu entnehmen.

Zunächst ergibt sich die fachliche Begründung für die gewählte quotale Entnahme aus dem Managementplan des HLMU, auf dessen Grundlage die hiesige Allgemeinverfügung, wie gesehen, fußt (dort Seite 7 ff., siehe Bl. 60 ff. d. BA). Dessen fachliche Einschätzung, dass eine Entnahme von 40% der prognostizierten juvenilen Wölfe den günstigen Erhaltungszustand der Tierart Wolf in Hessen gerade nicht gefährdet, begründet sich wiederum in der als fachwissenschaftliche Erkenntnisgrundlage maßgeblich herangezogenen Populationsgefährdungsanalyse des BfN (a.a.O.). In seiner ergänzenden Antragserwiderung vom 27. Juli 2026 skizziert der Antragsgegner diese Abwägungserwägungen nochmals vertiefend:

„Die im Zuge der Populationsgefährdungsanalyse angestellten Berechnungen nennen maximale Grenzwerte für jährliche Mortalitätsraten von Wölfen in den drei Altersgruppen juvenil, subadult und adult, bei denen ein dauerhafter Erhalt der Modellpopulation gewährleistet ist.

Diese Mortalitätsraten liegen für juvenile Wölfe bei 40%, bei subadulten bei 40% und bei adulten bei 30%. Den größten Einfluss auf den Erhalt des Erhaltungszustandes einer Population hat die Mortalitätsrate der adulten Wölfe. Werden diese Werte in einzelnen Jahren überschritten, hat dies nicht zwangsläufig einen negativen Effekt auf die Überlebenswahrscheinlichkeit der betrachteten Population. Eine häufigere oder dauerhafte Überschreitung führt jedoch mit großer Wahrscheinlichkeit zum Rückgang oder Erlöschen von dieser. […]

Die im Wolfsmanagementplan genannte Entnahme von 40% der juvenilen Wölfe bezieht sich auf die Ergebnisse dieser Populationsgefährdungsanalyse. Als Grundgesamtheit der prognostizierten juvenilen Wölfe, von denen 40% entnommen werden können, dienen insbesondere (vgl. Revierübergreifender Wolfsmanagementplan für Hessen, S. 7) die über das Wolfsmonitoring des Wolfszentrums Hessen (WZH) nachgewiesenen juvenilen Wölfe des Vorjahres sowie wissenschaftliche Erkenntnisse zur Wurfgröße. Die diesjährigen juvenilen Wölfe können am 01.07. eines Jahres in aller Regel noch nicht erfasst sein, da die Jungtiere erst nach ca. drei Wochen erstmals die Wurfhöhle verlassen und meist zwischen Ende April und Anfang Mai geboren werden. Daher wird für eine belastbare Prognose neben den Werten des vorigen Wolfsmonitoringjahres (01.05. bis 30.04.) auch die Werte einer durchschnittlichen Reproduktion herangezogen. Die durchschnittliche Anzahl von Juvenilen pro Reproduktionsereignis wird auf 4,08 Juvenile (± 2,03 SD) geschätzt (BfN Skript 2024, 715, S. 31 Ziff. 4.1.3). Da davon ausgegangen werden muss, dass nicht jeder verendete juvenile Wolf erfasst wird, werden alle als Fallwild aufgenommenen Wölfe jeder Altersklasse und eventuell entnommene schadenstiftende Wölfe (ebenfalls aller Altersklassen) auf die maximal zu entnehmende Anzahl von juvenilen Wölfen angerechnet. […]

Für die maximale Entnahme von juvenilen Wölfen für das Jahr 2026 bedeutet dies konkret, dass die beiden subadulten Wölfe, welche seit dem 01.05.2026 durch den Verkehr zu Tode kamen, bereits vorab (vor dem Beginn der Jagdzeit am 01.07.2026) von der Anzahl maximal zu entnehmender juveniler Wölfe abgezogen wurden. Weiterhin werden Wölfe aller Altersklassen, wenn sie als Fallwild oder ggf. als schadenstiftende Wölfe entnommen wurden, im laufenden Verfahren während der Jagdzeit (01.07. bis 31.10.) auf die maximal zu entnehmende Anzahl juveniler Wölfe angerechnet. Zusätzlich sieht der hessische Wolfsmanagementplan keine Bejagung von subadulten oder adulten Wölfen vor. Einzige Ausnahme ist die Entnahme von schadenstiftenden Wölfen.

Mit den getroffenen Maßnahmen, dass nur 40% der juvenilen Wölfe (insb. basierend auf der Vorjahreszahl) entnommen werden dürfen und eine laufende Anrechnung aller als Fallwild aufgenommenen oder als schadenstiftende Wölfe entnommenen Individuen (in beiden Fällen über alle Altersklassen mit Beginn des Wolfsmonitoringjahres am 01.05. und laufender Anrechnung während der Jagdzeit) erfolgt, gewährleistet Hessen einen dauerhaft günstigen Erhaltungszustand. Die Mortalität der subadulten und adulten Wölfe wird bewusst nicht erhöht und dient als zusätzlicher Puffer, um ggf. anfallende und nicht erfasste höhere Mortalitätsraten der juvenilen Wölfe auszugleichen. […]“

(a.a.O., Bl. 301 ff. d. A.).

Hieraus ergibt sich nicht nur ein nachvollziehbares Abwägungsergebnis hinsichtlich der Entscheidung einer quotalen Entnahme, sondern zugleich auch hinsichtlich der getroffenen Entscheidung, die letale Entnahme allein auf juvenile Wölfe zu beschränken. Dieses ist sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Daraus resultiert auch die Abwägung und Entscheidung, die Bejagung nicht auf andere in Betracht kommende Art und Weise – beispielsweise durch die Entnahme adulter Wölfe oder durch die anlassbedingte und örtlich begrenzte Bejagung im Zusammenhang mit konkreten Rissereignissen mit dem Ziel der diese verursachenden Individuen abhängig zu machen (so beispielsweise der Wolfsmanagementplan für das Land Niedersachsen: Allgemeinverfügung „Revierübergreifender Managementplan für die Bejagung der Tierart Wolf“, AV Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 29. Juni 2026 - ML-403 / 65001-2521/2022-1153/2026-29788/2026 – Nds. MBl. Nr. 312, abrufbar unter: beck-online). Die Entscheidung für einen quotalen Eingriff in die Altersklasse der im Monitoringjahr gewölften Welpen hat den legitimen und nachvollziehbaren Zweck, die Reproduktionswahrscheinlichkeit innerhalb des Rudels nicht zu gefährden. Damit wird zugleich dem vorrangigen Ziel einer möglichst weitgehenden Sicherstellung des Erhaltungszustandes Rechnung getragen. Eine Bejagung – wie oben erwähnt – allein als Reaktion auf Rissereignisse durch die Entnahme (möglichst) des verursachenden Exemplars würde verstärkt oder primär zu einer Bestandsreduzierung in der Altersklasse der adulten und damit reproduktionsfähigen und rudelbildenden Wolfspopulation bewirken, was diesem Ziel zuwiderliefe. Juvenile Wölfe nehmen demgegenüber an der Reproduktion noch nicht teil, sodass deren Entnahme keine Reduktion der reproduktionsfähigen Population nach sich zieht, was sich auch zur Überzeugung der Kammer aus den mit der Begründung der Allgemeinverfügung dargelegten Gründen abwägungsfehlerfrei erweist. Hierzu wird in der Begründung der Allgemeinverfügung ausgeführt:

„Die Begrenzung der konkreten Abschussfestsetzung auf die in Ziffer 1 genannte Entnahme juveniler Wölfe dient im Sinne des § 22d Abs. 1 Satz 1 BJagdG dazu, den günstigen Erhaltungszustand aufrechtzuerhalten und gleichzeitig eine stabile Population zu gewährleisten. Die Abschussfestsetzung wird daher so geregelt, dass eine artgerechte Alters- und Sozialstruktur erhalten bleibt und der Erhaltungszustand der Population nicht gefährdet wird. Die Beschränkung der Entnahmequote auf juvenile Wölfe trägt diesem Ziel Rechnung, da Eingriffe bei juvenilen oder subadulten Wölfen sich nur bedingt auf die Sozialstruktur des Rudels auswirken. Für eine nachhaltige Entwicklung und Stabilisierung der Population ist der Abschuss eines Teils der juvenilen Wölfe sachgerecht. […]

Im Rahmen einer Gesamtschau der hessischen Wolfspopulation und der aktuellen Schadenssituation wird der Abschuss im Sinne einer situationsabhängigen regionalen Differenzierung im Rahmen des Bestandsmanagements in das Greifensteiner Rudel gesteuert. In diesem Rudel konnte im Monitoringjahr mit 4 Welpen die höchste Reproduktionsrate nachgewiesen werden. Weiter wurden insbesondere im Lahn-Dill-Kreis in den Monitoringjahren 2025 bis 2027 vermehrt Nutztierrisse nachgewiesen, die auf das Greifensteiner Rudel zurückzuführen sind. Durchziehende Wölfe wurden bei der Bewertung nicht berücksichtigt. […]“

(Allgemeinverfügung, Seite 4).

Diese Ausführungen werden mit der Antragserwiderung vom 27. Juli 2026 (dort Seite 5 ff., Bl. 333 ff. d. A.) nochmals nachvollziehbar und überzeugend dahingehend ergänzt, dass das aktive Management mittels Bejagung in der Jugendklasse dafür Sorge trage, dass die Population weiter anwachse, gleichzeitig aber die Entnahme in der Jugendklasse die weitere starke Vermehrung der Tierart begrenze. Die quotale Entnahme juveniler Wölfe sorge „für ein moderates Wachstum, insbesondere da nicht in die Altersklassen der Reproduktionsträger eingegriffen“ werde.

Die Entscheidung, gerade das Greifensteiner Rudel zu reduzieren, geht auf die Tatsachengrundlage zurück, dass es sich bei diesem Rudel um die größte lokale Population handelt und davon auszugehen ist, dass ein Eingriff in dessen juvenile Altersklasse diese Population am wenigsten beeinträchtigt. Hieran ist aus den vorstehenden Gründen nichts zu erinnern. Es ist nicht hinreichend dargelegt und auch sonst nicht anzunehmen, dass sich die Anzahl der die jeweilige Fortpflanzungsgemeinschaft bildenden Individuen infolge der Entnahme zweier juveniler Wölfe in einer populationsrelevanten Weise überhaupt verringert. Im Gegenteil: anders wäre dies möglicherweise zu bewerten, wenn sich der Antragsgegner etwa entschieden hätte, eine Bejagung von konkreten Schadensereignissen abhängig zu machen und die Bejagung auf das für den jeweiligen Schadensfall verantwortliche Tier zu beschränken. Bezogen auf das im Lahn-Dill-Kreis ansässige Greifensteiner Rudel hätte dies zur Folge, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit der die dortigen Risse verursachende Rüde oder die Fähe des Rudels zu entnehmen wären. Denn ausweislich der im Begleitvermerk zur Allgemeinverfügung vom 30. Juni 2026 (dort S. 7) enthaltenen Auflistung der Rissereignisse im Monitoringjahr 2025/2026 konnten von insgesamt 15 Vorfällen mit Nutztierschäden im Lahn-Dill-Kreis 10 Fälle dem Rüden des Greifensteiner Rudels mit der Kennung GW2478m (5 Fälle) und/oder der Fähe des Greifensteiner Rudels mit der Kennung GW2479f (7 Fälle) als Rissverursacher zugeordnet werden. Die Entnahme dieser adulten und rudelbegründenden territorialen Exemplare hätte jedoch zur unmittelbaren Folge, dass sich die Reproduktionsmöglichkeiten dieses Rudels deutlich verschlechtern oder dort ganz genommen würden, was mit der Bewahrung eines günstigen Erhaltungszustandes in Konflikt geraten und hierzu in Widerspruch stehen würde.

Im Hinblick auf die von Antragstellerseite befürchtete übermäßige, unkontrollierte oder gar populationsgefährdende Entnahme durch Bejagung hat der Antragsgegner mit nachvollziehbarer Argumentation dargelegt, dass diesem Risiko durch die konkrete Ausgestaltung der Regelungen der Allgemeinverfügung wirksam Rechnung getragen worden ist. So verweist er zunächst zutreffend darauf, dass das hessische Wolfsmanagement die quotale letale Entnahme jährlich neu festlegt und ggfs. auch unterjährig auf etwaige sonstige landesweit registrierte Verluste (Fallwild oder anderweitig veranlasste Entnahmen) durch die unter Ziffern 1 und 2 vorgesehene Anzeige-, Melde- und Informationspflicht der Jagdausübungsberechtigten eine Anpassung durch Reduzierung oder Aufhebung der Abschussfreigabe unmittelbar erfolgen wird. Die Allgemeinverfügung hat im Weiteren ausdrücklich den Charakter eines jährlich neu zu erlassenden Abschussplans, der bewusst – und nach Maßgabe des Managementplans des HMLU – an das jeweilig neue Monitoringjahr flexibel und bedarfsgerecht angepasst werden soll. Sollte sich also zukünftig über aktuelle Wolfsmonitorings abzeichnen, dass in den hessischen Rudeln weniger Reproduktion stattfindet als angenommen, ist sichergestellt, dass als unmittelbare Reaktion hierauf auch eine geringere oder ggfs. keine Anzahl von juvenilen Wölfen zur Jagd freigegeben werden wird. Der Antragsgegner ist sich dieser situationsbedingten Populationsdynamik und des vorrangig zu gewährleistenden Ziels einer Wahrung des Erhaltungszustands offensichtlich bewusst. Dementsprechend sollen bei der nächsten Entnahmeperiode explizit die Erkenntnisse des ersten Monitoringjahrs mit einem aktiven Management mittels Bejagung auch entsprechend evaluiert und berücksichtigt werden. Zudem besteht damit die Möglichkeit auf jährlicher Basis die Entnahme von juvenilen Wölfen weiter zu reduzieren oder für einzelne Jahre vollständig auszusetzen, sollte dies aufgrund der Monitoringdaten des Hessischen Wolfszentrums für erforderlich zu erachten sein. Damit ist zugleich Vorsorge für den Fall getragen, dass wenn – entgegen der prognostischen Annahme des Antragsgegners eines zu erwartenden Zuwachses von durchschnittlich vier Welpen pro Rudel – in diesem Jahr tatsächlich deutlich weniger Welpen vorhanden sein sollten, hierauf entsprechend reagiert werden kann. Sollte sich im laufenden Bejagungszeitraum insbesondere etwa herausstellen, dass im Greifensteiner Rudel in diesem Jahr weniger oder gar keine Welpen erfolgreich reproduziert worden sein sollten, kann der Antragsgegner die Allgemeinverfügung umgehend durch die Reduzierung der Abschussfreigabe anpassen. Die entsprechende Bekanntgabe wird durch die vorgesehene Veröffentlichung auf seiner Homepage und die diesbezüglich vorgeschriebene Informationsverpflichtung der Jagdausübungsberechtigten sichergestellt. Die von Antragstellerseite aufgeworfenen Zweifel an dieser prognostizierten durchschnittlichen Zuwachsrate i.H.v. 4 Welpen pro Wölfin bzw. reproduzierendem Paar bleiben insoweit ohne Erfolg. Denn diese basiert auf nachvollziehbar dargelegten und fundierten fachwissenschaftlichen Erkenntnissen, entspricht allgemein zugänglichen Quellen und wird im Übrigen auch durch die Monitoring Ergebnisse der vergangenen Jahre bestätigt (vgl. Begleitvermerk vom 30. Juni 2026, dort S. 4, Bl. 91 d. BA mit Verweis auf den Bericht des BfN 715/2024, S. 33).

Die Entscheidung schließlich, die letale Entnahme allein auf das Greifensteiner Rudel zu beschränken, unterliegt ebenfalls keinem rechtlichen Abwägungsfehler. Wie oben bereits ausgeführt, wurden ausweislich des Begleitvermerks zur Allgemeinverfügung vom 30. Juni 2026, im Monitoringjahr 2025/2026 insgesamt 15 Vorfälle mit Nutztierschäden im Lahn-Dill-Kreis festgestellt, von denen in 10 Fällen dem Rüden und/oder der Fähre dieses Rudels als Rissverursacher zugeordnet werden konnten. Die Schäden wurden dabei wie folgt beziffert und benannt: insgesamter Schaden an 73 Nutztieren, davon 50 Schafe (tot: 45; verletzt: 4; verschwunden: 1), 7 Ziegen (tot: 6; verletzt: 1) und 16 Stück Gatterwild (tot: 14; verletzt: 1; verschwunden: 1). Dem Greifensteiner Rudel wurden anhand von Genanalysen eindeutig die Schäden an 64 der 73 Nutztiere zugeordnet (Seite 7 des Begleitvermerks, Bl. 94 d. BA). Bei dem Greifensteiner Rudel handelt es sich also nicht nur um das individuenstärkste, sondern zudem – dies legen die festgestellten Riss- und Schadensereignisse nahe – um ein Rudel mit erhöhtem Schadenspotential. Da das Greifensteiner Rudel (u.a.) im Lahn-Dill-Kreis lebt, wird durch den Abschuss von zwei juvenilen Wölfen in diesem Gebiet hinreichend sichergestellt, dass der Eingriff auch nur in dieses Rudel und dessen Population erfolgt. Insoweit ist ergänzend in diesem Zusammenhang hervorzuheben, dass es auf das Bestehen von ausreichenden Herdenschutzmaßnahmen im Rahmen von § 22d Abs. 2 BJagdG, anders als im Rahmen der Bejagung durch einzelne Abschussgenehmigungen und/oder im Rahmen von § 22d Abs. 3 Satz 1 BJagdG, gerade nicht ankommt (vgl. zur Berücksichtigung von Herdenschutzmaßnahmen als Teil einer Verhältnismäßigkeitsprüfung im Rahmen von § 22d Abs. 2 Satz 5 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 BJagdG n.F. jüngst OVG Münster, Beschluss vom 13. Juli 2026 - 16 B 674/26 -, juris).

Die weiteren Rügen des Antragstellers, dass die Allgemeinverfügung gegen § 22b und § 22f BJagdG, gegen § 44a BNatSchG sowie gegen Bestimmungen aus dem Tierschutzrecht verstoße, sind ebenfalls nicht geeignet, ein abweichendes Ergebnis zu begründen. Da – wie bereits erläutert – von einem günstigen Erhaltungszustand auszugehen ist, kommt ein Verstoß gegen § 22b BJagdG schon deshalb nicht in Betracht, weil die Behörde auf der Grundlage dieser Norm diejenigen erforderlichen Maßnahmen nur dann zu ergreifen hat, wenn sich der Wolf – anders als vorliegend – in einem ungünstigen Erhaltungszustand befindet.

Dass die Allgemeinverfügung gegen tierschutzrechtliche Vorschriften oder Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes (hier: § 44a BNatSchG) verstoßen würde, ist ebenfalls weder mit Erfolg dargetan noch sonst ersichtlich. Gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG gehen die Regelungen des BJagdG hinsichtlich der Bejagung der Tierart Wolf den Vorschriften des BNatSchG insoweit als speziellere Regelungen vor, als es sich um miteinander konfligierende Vorschriften handelt. Nur soweit Zugriffs- oder Besitzhandlungen in Bezug auf den Wolf nicht vom Anwendungsbereich des BJagdG umfasst sind, unterliegen diese (insoweit dann ergänzend) etwa den Zugriffs- und Besitzverboten des § 44 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG. Dies ist im gegenständlichen Verfahren jedoch nicht der Fall. Soweit außerdem § 44a BNatSchG für die letale Entnahme von Wölfen besondere Voraussetzungen aufstellt, sind diese bei der Anwendung und Durchführung der Allgemeinverfügung – ohnehin bereits – zu beachten. Dass das Abwägungsergebnis des Antragsgegners dergestalt, dass die Bejagung juveniler Wölfe im Ergebnis ein geeignetes Mittel und rechtlich nicht zu beanstanden ist, um einerseits einen weiteren moderaten Zuwachs der betreffenden Population des Greifensteiner Rudels zu gewährleisten, aber andererseits auch ein unkontrolliertes Weiterwachsen dieser Population zu vermeiden, ist bereits ausgeführt worden; auf vorstehende Gründe wird daher zum Zwecke der Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass die durch die Allgemeinverfügung eröffnete Möglichkeit der letalen Entnahme von Wölfen eine von den allgemeinen tierschutzrechtlichen Vorgaben losgelöste oder hiervon dispensierende Zulassung der Tötung bewirkt. Darüber hinaus ist auch kein Verstoß gegen § 22f BJagdG in Bezug auf „Wolfshybride“ erkennbar. Die in der Allgemeinverfügung getroffene Regelung hinsichtlich Wolfshybriden findet ihre Grundlage in § 23a Abs. 3 Sätze 1, 2 und 5 des Hessischen Jagdgesetzes; nach § 23a Abs. 3 Satz 5 findet § 22d Abs. 1 Satz 2 BJagdG auf Wolfshybride entsprechende Anwendung. Ein Verstoß gegen § 22f BJagdG ist hierdurch nicht erkennbar.

Schließlich leidet die Allgemeinverfügung auch nicht an einem Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes). Dem Antragsteller ist zwar zuzustimmen, dass angesichts der zahlenmäßigen Nennung im Tenor der Allgemeinverfügung (Ziffer 1) von vier juvenilen Wölfen auf den ersten Blick der Eindruck erweckt werden könnte, dass in der Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Oktober 2026 tatsächlich vier juvenile Wölfe aus dem Greifensteiner Rudel zur letalen Entnahme freigegeben wurden. Jedoch ergibt sich aus der nachfolgenden Begründung eindeutig und unmissverständlich, dass die Abschussfreigabe tatsächlich zwei juvenile Wölfe umfasst. Zwar hätte es – so auch nach Auffassung der Kammer – durchaus nahegelegen, den Tenor von vornherein explizit auf zwei juvenile Wölfe zu formulieren. Dennoch ist die Besorgnis hieraus resultierender Abschüsse über die faktische Freigabe hinaus unbegründet. Denn in der Begründung, die untrennbarer Teil der Allgemeinverfügung ist, wird unmissverständlich textlich klargestellt (und optisch durch Fettdruck hervorgehoben):

„Bei der Festsetzung der konkreten jährlichen Abschüsse für das Jahr 2026 wird das im Berechnungszeitraum (1. Mai 2026 bis 30. April 2027, entsprechend des Wolfsmonitoringjahres) anfallende Fallwild angerechnet. Im bisherigen Monitoringjahr 2026/2027 wurden zwei Wölfe im Territorium des Greifensteiner Rudels tot aufgefunden (Totfunde am 31.05.2026 und 16.06.2026). Auf die Freigabe der vier juvenilen Wölfe in Ziffer 1 werden die zwei Totfunde bereits angerechnet. Damit reduziert sich zum Zeitpunkt der Festsetzung des Managementplans die Freigabe auf effektiv zwei juvenile Wölfe .“

(Allgemeinverfügung Seite 3).

Angesichts der Überschaubarkeit der Begründung der Allgemeinverfügung und dieser unmissverständlichen Klarstellung, sowie angesichts der unter Ziffer 4 vorgegebenen Maßgabe, dass die Jagdausübungsberechtigten vor dem Abschuss eines Wolfs zu überprüfen haben, ob die obere Jagdbehörde unter – https://rp-kassel.hessen.de/forsten-undlandwirtschaft/jagd – bekannt gegeben hat, ob der Abschuss nach Ziffer 1 und 2 bereits erfüllt ist, ist dem Risiko eines höheren Abschusses infolge einer derartigen Fehlinterpretation hinreichend vorgesorgt.

Die unter Ziffer 2 der Allgemeinverfügung geregelte räumliche Beschränkung der Abschussfreigabe auf den gesamten Lahn-Dill-Kreis genügt ebenfalls dem Bestimmtheitsgebot. Nach § 22d Abs. 2 Satz 1 BJagdG wird der Erlass eines „revierübergreifenden“ Managementplans vorgesehen. Dies setzt weder die Abschussfreigabe in konkret bezeichneten Jagdrevieren oder anderweitigen näher konkretisierten Bezirken voraus. Nach dem gesetzlichen Regelungsauftrag ist gerade eine revierübergreifende Steuerung der Wolfsbejagung vorgesehen. Zwar müssen für die Adressaten (d.h.: die Jagdausübungsberechtigten) die Regelungen aus dem Inhalt der Allgemeinverfügung, gegebenenfalls unter Heranziehung der Begründung und der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, hinreichend klar erkennbar sein, insbesondere welcher räumliche Bereich erfasst ist und welche Rechtsfolgen dort gelten. Diesen Anforderungen genügt die Allgemeinverfügung. Die räumliche Verortung der Abschussfreigabe auf den Bezirk des Lahn-Dill-Kreises ist neben der Beschränkung auf die juvenile Altersklasse Ausdruck des oben beschriebenen Populationsmanagements und stellt sich als geeignet und praxisgerecht dar. Denn für die dortigen Jagdausübungsberechtigten ist damit eindeutig und unmissverständlich – auch vor Ort – nachvollziehbar und erkennbar, ob und in welchem räumlichen Bereich ein Abschuss erfolgen darf. Die Kenntnis der Landkreisgrenze ist – einhergehend mit der notwendigen Kenntnis der Jagdausübungsberechtigten hinsichtlich ihrer jeweiligen Jagdbezirksgrenzen – vorauszusetzen. Die flächenmäßig relativ große Gebietsabgrenzung trägt dem tatsächlichen Umstand Rechnung, dass der Wolf großflächige Reviere beansprucht und großräumige Streif- und Aktionsräume aufweist, die über zahlreiche Jagdbezirksgrenzen hinwegreichen.

Im Übrigen und in Ergänzung zum Vorstehenden verweist die Kammer gemäß § 117 Abs. 5 VwGO entsprechend auf die Begründung der Allgemeinverfügung. Diese – nach eigener summarischer Prüfung – rechtlich und tatsächlich nicht zu beanstandenden Ausführungen, die durch die weiteren abwägungsrelevanten Ausführungen im Begleitvermerk sowie das schriftsätzliche Vorbringen des Antragsgegners zur Antragserwiderung – vertieft und ergänzt werden, macht sich die Kammer zu eigen.

Der Eilantrag war mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Einer ausdrücklichen Aufhebung des zuvor ergangenen Hängebeschlusses bedurfte es nicht. Mit der vorliegenden, das Eilrechtsschutzverfahren abschließenden Entscheidung, ist dessen Regelungswirkung entfallen; der Hängebeschluss hat sich damit erledigt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i.V.m. Ziffern 1.2.2 und 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025. Nach Ziff. 1.2.2 liegt der Streitwert bei Verbandsklagen zwischen 15.000 und 60.000 Euro und richtet sich nach den Auswirkungen der begehrten Entscheidung auf die vertretenen Interessen. Auch wenn es sich vorliegend um eine Allgemeinverfügung handelt, die sich – im Ergebnis – auf die letale Entnahme zweier Wölfe bezieht, setzt die Kammer den Betrag von 15.000 Euro lediglich einmal an. Von einer Halbierung des Streitwerts nach Ziffer 1.5 Satz 1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 wurde indes abgesehen, da die Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz in der vorliegenden Konstellation die Hauptsache vorwegnimmt.

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