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6 B 953/25•Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 2026-07-02, 6 B 953/25
6 B 953/25Verwaltungsgericht02.07.2026
1. Art. 143 Abs. 4 MiCAR führt dazu, dass Emittenten vermögenswertereferenzierter Token mit ihrer Tätigkeit fortfahren dürfen und zwar in der Art und Weise, wie sie es zuvor nach nationalem Recht durften. Die Privilegierung des Art. 143 Abs. 4 MiCAR reicht jedoch nicht so weit, dass die materiellen Vorgaben der MiCAR in dem Übergangszeitraum auf sie nicht anwendbar wären und sie allein dem nationalen Recht unterworfen blieben. 2. Die Veröffentlichung nach § 4 Abs. 4 KMAG setzt keinen rechtmäßigen Grundverwaltungsakt voraus, sondern allenfalls dessen Wirksamkeit. 3. Für einen hinreichenden Verdacht nach § 18 Abs. 3 WpPG genügen bloße Anhaltspunkte nicht. Erforderlich ist vielmehr eine überwiegende Wahrscheinlichkeit eines Verstoßes gegen die genannten Vorschriften. 4. Für die Qualifikation als Anbieter i.S.d. § 2 Nr. 6 WpPG i.V.m. Art. 2 lit. i ProspektVO ist entscheidend, wer für das öffentliche Angebot verantwortlich ist und nach außen erkennbar als Anbieter auftritt.
Entscheidungsdatum: 2026-07-02
Aktenzeichen: 6 B 953/25
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:2026:0703.6B953.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 4 Abs 4 KMAG, Art 143 Abs 4 MiCAR, § 18 Abs 3 S 1 und 2 Nr 1 WpPG, § 2 Nr 2 WpPG, § 2 Nr 6 WpPG ... mehr
Art. 143 Abs. 4 MiCAR führt dazu, dass Emittenten vermögenswertereferenzierter Token mit ihrer Tätigkeit fortfahren dürfen und zwar in der Art und Weise, wie sie es zuvor nach nationalem Recht durften. Die Privilegierung des Art. 143 Abs. 4 MiCAR reicht jedoch nicht so weit, dass die materiellen Vorgaben der MiCAR in dem Übergangszeitraum auf sie nicht anwendbar wären und sie allein dem nationalen Recht unterworfen blieben.
Die Veröffentlichung nach § 4 Abs. 4 KMAG setzt keinen rechtmäßigen Grundverwaltungsakt voraus, sondern allenfalls dessen Wirksamkeit.
Für einen hinreichenden Verdacht nach § 18 Abs. 3 WpPG genügen bloße Anhaltspunkte nicht. Erforderlich ist vielmehr eine überwiegende Wahrscheinlichkeit eines Verstoßes gegen die genannten Vorschriften.
Für die Qualifikation als Anbieter i.S.d. § 2 Nr. 6 WpPG i.V.m. Art. 2 lit. i ProspektVO ist entscheidend, wer für das öffentliche Angebot verantwortlich ist und nach außen erkennbar als Anbieter auftritt.
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 2. Mai 2025 – 7 L 1257/25.F – wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- € festgesetzt.
I.
1 Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Löschung einer öffentlichen Bekanntmachung auf der Webseite der Antragsgegnerin.
2 Sie gab zwischen 28. Juni 2024 und 21. März 2025 einen Krypto-Wert namens K. aus. Durch einen Klick auf den Button „Buy K.“ auf ihrer Webseite ... gelangten Anleger auf die Webseite ... und konnten dort den Erwerbsprozess durchführen. Außerdem konnten Anleger den K.-Token auf der Webseite ... staken (vereinfacht gesagt: Sperren von Krypto-Werten auf der Blockchain) und dafür einen T.-Token erhalten. Dieser räumte Anlegern den Anspruch auf Rückgabe des K.-Tokens sowie eine zusätzliche Rendite ein.
3 Die Antragstellerin stellte am 29. Juli 2024 bei der Antragsgegnerin einen Antrag auf Zulassung gemäß Art. 16 Abs. 1, Art. 18 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 (Markets in Crypto-Assets Regulation; MiCAR) und berief sich dabei auf die Übergangsregelung des Art. 143 Abs. 4 MiCAR. In den darauffolgenden Monaten fanden mehrere Gespräche zwischen den Beteiligten statt und die Antragsgegnerin forderte mehrfach Unterlagen und Informationen für das Zulassungsverfahren nach.
4 Mit Schreiben vom 20. März 2025 (Gz.: …) wurde die Antragstellerin zu einer beabsichtigten Untersagung des öffentlichen Angebots des Wertpapiers „T.“-Token ohne gebilligten Prospekt in der Bundesrepublik Deutschland angehört. Mit Schreiben vom 21. März 2025 (Gz.: …) wurde sie darüber hinaus zu einer beabsichtigten Verweigerung der beantragten Zulassung unter der MiCAR unter Anordnung des Sofortvollzugs angehört. Außerdem ordnete die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 21. März 2025 (Gz.: …) verschiedene aufsichtliche Maßnahmen gegenüber der Antragstellerin an. Kurz darauf am selben Tag veröffentlichte die Antragsgegnerin auf ihrer Internetseite folgende Meldung (vgl. …, zuletzt abgerufen am 29. Juni 2026):
5 B. GmbH: BaFin stoppt Neugeschäft in K.-Token
6 Die Finanzaufsicht BaFin hat im Zulassungsverfahren der B. GmbH zu K.-Token gravierende Mängel festgestellt und sofort vollziehbare Maßnahmen angeordnet. Die BaFin hat der B. GmbH unter anderem das weitere öffentliche Anbieten ihres K.-Tokens untersagt und das Unternehmen angewiesen, die entsprechende Vermögenswertreserve durch die Verwahrstellen einfrieren zu lassen. Ein von der BaFin bestellter Sonderbeauftragter überwacht die Einhaltung der Maßnahmen. Zudem macht die BaFin ihren begründeten Verdacht bekannt, dass die B. GmbH in Deutschland Wertpapiere ohne den erforderlichen Wertpapierprospekt öffentlich anbietet. Die BaFin prüft weitere aufsichtliche Maßnahmen – etwa eine Untersagung des öffentlichen Angebots dieser Wertpapiere.
7 Die B. GmbH mit Sitz in C. ist Emittentin eines vermögenswertereferenzierten Tokens mit dem Namen K.. Ein vermögenswertereferenzierter Token ist ein Krypto-Wert, dessen Wertstabilität durch Bezugnahme auf andere Werte, Rechte oder Währungen gewahrt werden soll (Art. 3 Markets in Crypto-Assets Regulation – MiCAR).
8 Die B. GmbH hält laut eigener Aussage ausschließlich andere Krypto-Werte als Vermögenswertreserve. Die Wertstabilität eines K.-Tokens soll über einen Algorithmus mit Hilfe von Hedging-Derivaten gewährleistet werden und im Ergebnis jeweils dem Wert eines US-Dollars entsprechen.
9 Übergangsregelung der MiCAR
10 Für den Markteintritt in Deutschland hat die B. GmbH eine Übergangsregelung der europäischen Verordnung MiCAR genutzt. Danach dürfen Emittenten, die vermögenswertereferenzierte Token nach geltendem Recht vor dem 30. Juni 2024 ausgegeben haben, damit fortfahren, bis ihnen eine Zulassung erteilt oder verweigert wird. Voraussetzung: Sie haben eine solche Zulassung vor dem 30. Juli 2024 beantragt. Die B. GmbH hatte am 29. Juli 2024 den Antrag zur Zulassung gestellt.
11 Die B. GmbH emittiert ihren K.-Token seit dem 28. Juni 2024 in Deutschland. Insgesamt befinden sich derzeit rund 5,4 Milliarden Token im Umlauf. Ein Großteil dieser Token wurde bereits vor dem 28. Juni 2024 außerhalb Deutschlands und vor Anwendbarkeit der MiCAR emittiert. Nachdem die B. GmbH den K.-Token zeitweise alleine emittiert hatte, wird dieser Token seit dem 1. Januar 2025 auch von der B. R. mit Sitz … emittiert.
12 Gravierende Mängel im Zulassungsverfahren
13 Im laufenden Zulassungsverfahren hat die BaFin unter anderem gravierende Mängel in der Geschäftsorganisation sowie Verstöße gegen die Anforderungen der MiCAR etwa zur Vermögenswertreserve und zur Einhaltung der Eigenmittelanforderungen festgestellt. Die BaFin wird am Ende des Zulassungsverfahrens wieder kommunizieren.
14 Aufsichtliche Maßnahmen
15 Zum Schutz der Verpflichtungen der B. GmbH gegenüber ihren Kunden hat die BaFin folgende Maßnahmen angeordnet:
| | Anweisung zur Sperrung der Vermögenswertreserve für die durch die B. GmbH emittierten Token („Einfrieren der Vermögenswerte“) |
|---|
| | Beschränkung der Verfügungsbefugnis der Geschäftsleiter der B. GmbH in Bezug auf diese Vermögenswertreserve |
|---|
| | Anweisung zur Schließung der B. GmbH für das Neugeschäft mit der Kundschaft insbesondere durch Sperrung der Internetseiten der B. GmbH |
|---|
| | Bestellung eines Sonderbeauftragten zur Überwachung der Maßnahmen. |
|---|
16 Die Maßnahmen der BaFin sind noch nicht bestandskräftig.
17 Inhaber von K.-Token können diese vorübergehend nicht mehr bei der B. GmbH rücktauschen. Der Handel mit K.-Token auf dem Sekundärmarkt bleibt jedoch von den Maßnahmen der BaFin derzeit unberührt.
18 Die BaFin ist für Zulassungsverfahren unter MiCAR die in Deutschland zuständige Behörde. Eingebunden in das Verfahren sind die Europäische Zentralbank (EZB), die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) und die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA), mit denen die BaFin im Kontakt steht.
19 Verdachtsbekanntmachung
20 Die BaFin hat darüber hinaus den hinreichend begründeten Verdacht, dass die B. GmbH in Deutschland Wertpapiere in Form von „T.“-Token der B. M. ohne den erforderlichen Wertpapierprospekt öffentlich anbietet.
21 Der K.- und T.-Token sind dergestalt miteinander verbunden, dass Anleger im Tausch gegen einen K.-Token einen T.-Token erhalten können. Dieser T.-Token räumt Anlegern den Anspruch auf Rückgabe des K.-Tokens sowie eine zusätzliche Rendite ein.
22 Später wurden folgende Hinweise hinzugefügt (zuletzt abgerufen am 29. Juni 2026):
23 Die B. GmbH hat am 22. April 2025 Widerspruch gegen die Entscheidungen der BaFin erhoben.
24 Die Maßnahmen der BaFin vom 21. März 2025 wurden zum 25. Juni 2025 mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben.
25 Die Antragstellerin gibt seit dem 21. März 2025 keine K. mehr aus.
26 Am 28. März 2025 stellte die Antragstellerin bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung dahingehend, dass die Antragsgegnerin verpflichtet wird, die oben genannte Meldung auf ihrer Internetseite zu beseitigen und dauerhaft von der Homepage zu entfernen. Des Weiteren wurde ein entsprechender Unterlassungsantrag gestellt.
27 Am 4. April 2025 nahm die Antragstellerin ihren Antrag auf Zulassung nach Art. 16 ff. MiCAR zurück. Mitte April ordnete die Antragsgegnerin sodann die Abwicklung der erlaubnispflichtigen Geschäfte der Antragstellerin an und veröffentlichte dies auf ihrer Internetseite.
28 Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag auf Löschung der Meldung der Antragsgegnerin durch Beschluss vom 2. Mai 2025 – 7 L 1257/25.F – als unbegründet ab. Die Antragstellerin habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Der Antragstellerin stehe nach summarischer Prüfung kein öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegnerin gerichtet auf Löschung der streitgegenständlichen Bekanntmachung zu. Es fehle an einem rechtswidrigen hoheitlichen Eingriff. Die streitgegenständliche Veröffentlichung sei voraussichtlich rechtmäßig und verletze die Antragstellerin nicht in ihren Rechten. Die auf § 4 Abs. 4 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes (KMAG) und § 18 Abs. 3 des Wertpapierprospektgesetzes (WpPG) gestützte Bekanntmachung sei formell rechtmäßig. Insbesondere sei eine Anhörung der Antragstellerin nicht erforderlich, da es sich nicht um einen Verwaltungsakt handele und § 28 VwVfG weder unmittelbar noch analog anwendbar sei. Die Bekanntmachung sei auch materiell rechtmäßig. Soweit sie sich auf die von der Antragsgegnerin festgestellten Mängel im Zulassungsverfahren nach der MiCAR sowie die hierauf bezogenen aufsichtlichen Maßnahmen beziehe, seien die Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 KMAG erfüllt und die Antragsgegnerin habe ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Die Antragsgegnerin sei zu Recht davon ausgegangen, dass jedenfalls ein hinreichend begründeter Verdacht dafür bestehe, dass die Antragstellerin den aufsichtlichen Bestimmungen nach den Vorschriften der MiCAR nicht vollständig nachkomme. Die Antragstellerin sei den dahingehenden, nachvollziehbaren Ausführungen bereits in tatsächlicher Hinsicht nicht entgegengetreten und es sei ihr auch in rechtlicher Hinsicht nicht gelungen, diese durchgreifend in Zweifel zu ziehen. Soweit die Antragstellerin vortrage, dass die Voraussetzungen für die Veröffentlichung bereits deshalb nicht vorlägen, weil sie während der „Übergangszeit“ des Art. 143 Abs. 4 MiCAR nicht als Emittentin vermögenswertereferenzierter Token im Sinne der MiCAR gelte und deshalb deren materiellen Anforderungen gar nicht unterliege, vermöge dies nicht zu überzeugen. Die von der Antragstellerin in Bezug genommene Stellungnahme der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (European Securities and Markets Authority - ESMA) zu Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen sei nicht auf Emittenten vermögenswertereferenzierter Token übertragbar, da die Einstufung als „Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen“ nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 MiCAR explizit die Gestattung voraussetze, gemäß Art. 59 MiCAR Kryptowerte-Dienstleistungen zu erbringen. Demgegenüber benötigten Emittenten oder antragstellende Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token keine Zulassung oder Genehmigung, um unter die entsprechenden Definitionen in Art. 3 Abs. 1 Nr. 10 und 11 MiCAR zu fallen. Die Auffassung der Antragstellerin führe dazu, dass die Anforderungen der MiCAR auf Emittenten nicht anwendbar wären, die zwar Kryptowerte ausgeben, die aber keine Zulassung beantragen. Dies würde dem Zweck der MiCAR, die gerade die Regulierung von Kryptowerten sicherstellen solle, zuwiderlaufen. Soweit die öffentliche Bekanntmachung der Antragsgegnerin darüber hinaus eine prospektrechtliche Verdachtsbekanntmachung enthalte, seien die Voraussetzungen des § 18 Abs. 3 WpPG erfüllt und die Antragsgegnerin habe wiederum das ihr zustehende Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Es bestehe der hinreichend begründete Verdacht, dass es sich bei den T.-Token um ein Wertpapier nach § 2 Nr. 1 WpPG i.V.m. Art. 2 lit. a der Verordnung (EU) 2017/1129 (ProspektVO) i.V.m. Art. 4 Abs. 1 Nr. 44 der Richtlinie 2014/65/EU (MiFID II) handele, dieses zum Zeitpunkt der Veröffentlichung öffentlich angeboten worden sei und die Antragstellerin auch Anbieterin des T.-Tokens sei. Es seien auch keine Ausnahmen von der Prospektpflicht gegeben. Schließlich habe die Antragsgegnerin auch das ihr nach § 18 Abs. 3 Satz 1 WpPG eingeräumte Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Ermessensfehler seien nicht ersichtlich. Insbesondere erweise sich die öffentliche Bekanntmachung als verhältnismäßig. Der Unterlassungsantrag sei bereits unzulässig, weil der Antragstellerin insoweit ein Rechtsschutzbedürfnis fehle.
29 Einen am 25. April 2025 im selben Verfahren gestellten, weiteren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung dahingehend, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die (weitere) Veröffentlichung vom 15. April 2025 auf deren Internetseite zu beseitigten und dauerhaft von der Homepage zu entfernen, lehnte das Verwaltungsgericht im selben Beschluss als unzulässig ab, da es sich um eine unzulässige Antragsänderung i.S.d. § 91 Abs. 1 VwGO analog handele. Die neuerliche Veröffentlichung vom 15. April 2025 betreffe eine weitere aufsichtliche Maßnahme gegenüber der Antragstellerin und damit einen anderen Streitgegenstand. Die Antragsgegnerin habe nicht in die Antragserweiterung eingewilligt und diese erscheine auch nicht sachdienlich.
30 Die Antragstellerin hat am 14. Mai 2025 bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Beschwerde eingelegt. Sie begründet diese im Wesentlichen damit, dass ein öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. § 1004 BGB analog gegen die Antragsgegnerin gerichtet auf Löschung der auf der Internetseite der Antragsgegnerin veröffentlichten Bekanntmachung bestehe. Es liege ein Eingriff in ein absolut geschütztes Rechtsgut vor, der fortdauere und rechtswidrig sei, weil es der Antragsgegnerin an einer Rechtsgrundlage für ihr Handeln mangele. Es bestehe sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund. Die auf § 4 Abs. 4 KMAG gestützte Veröffentlichung sei rechtswidrig, weil die Tatbestandsvoraussetzungen des § 4 Abs. 4 S. 1 KMAG nicht erfüllt seien. Gleiches gelte für die entsprechende Vorschrift des Art. 114 Abs. 1 MiCAR. Sie habe nicht gegen aufsichtsrechtliche Verpflichtungen gegenüber ihren Kunden, gegen aufsichtsrechtliche Bestimmungen oder gegen Anordnungen der Antragsgegnerin nach den Vorschriften der MiCAR oder des KMAG verstoßen. Auch bestehe insoweit kein hinreichend begründeter Verdacht. Emittenten, die von der Regelung des Art. 143 Abs. 4 MiCAR profitierten, unterlägen während der darin geregelten Übergangsfrist noch nicht den weiteren Vorgaben der MiCAR und folglich auch nicht den entsprechenden Vorgaben des KMAG. Darüber hinaus sei die öffentliche Bekanntmachung nach § 18 Abs. 3 WpPG rechtswidrig. Die Antragstellerin habe mit den T.-Token keine Wertpapiere öffentlich angeboten. Es liege kein öffentliches Angebot nach § 2 Nr. 2 WpPG i.V.m. Art. 2 lit. d ProspektVO vor. Auf der Internetseite der Antragstellerin, ..., seien keine ausreichenden Angebotsinformationen zu T. vorhanden gewesen. Die Antragstellerin sei auch nicht als Anbieterin von T. anzusehen. Diese würden automatisch durch einen Smart Contract kreiert, sobald Inhaber von K. ihre K. an die Adresse des T. Smart Contract sendeten (staken). Hierdurch entstehe keinerlei Vertragsbeziehung mit der Antragstellerin. Gemäß § 2 Nr. 6 WpPG i. V. m. Art. 2 lit. i ProspektVO sei Anbieter, wer selbst oder zurechenbar ein öffentliches Angebot mache. Die Antragstellerin erfülle keines dieser Kriterien. Schließlich sei die Prospektausnahme des § 3 Nr. 2 WpPG a.F. i.V.m. Art. 3 Abs. 2 UAbs. 1 lit. b ProspektVO a.F. anzunehmen, weil der Gesamtgegenwert der angebotenen Wertpapiere in der Union über einen Zeitraum von 12 Monaten bei weniger als 8.000.000 € pro Emittent oder Anbieter liege. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 WpPG a.F. müsse bei Angeboten mit einem Gesamtgegenwert von weniger als EUR 100.000 auch kein Wertpapier-Informationsblatt veröffentlicht werden. Die Erfüllung einer Gegenleistung würde voraussetzen, dass die Anbieterin des Wertpapiers die endgültige Verfügungsmacht über den Gegenstand der Leistung erhalte. Das sei beim Staken nicht der Fall. Es liege schließlich auch ein Anordnungsgrund vor, weil der Antragstellerin wesentliche Nachteile in Form von Risiken für ihre wirtschaftliche Existenz, beruhend insbesondere auf einem massiven und irreparablen Reputationsschaden, drohten. Zum Vortrag der Antragstellerin im Einzelnen siehe unten II. 2 a. und b.
II.
31 Die gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthafte Beschwerde der Antragstellerin gegen den im Tenor bezeichneten Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main, mit der sie gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO beantragt,
„den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts dahingehend abzuändern, dass die Antragsgegnerin durch einstweilige Anordnung gemäß § 123 VwGO verpflichtet wird, die Veröffentlichung der Antragsgegnerin vom 21. März 2025 auf der BaFin-Homepage (abrufbar unter: …, zuletzt abgerufen: 26. Mai 2025) bezüglich des öffentlichen Anbietens eines K.-Tokens sowie eines Verstoßes gegen Wertpapierprospektpflichten gegen die Antragstellerin zu beseitigen, also insbesondere systemseitig und dauerhaft von ihrer Homepage zu entfernen.“,
32 hat keinen Erfolg.
33 1. Die Beschwerde ist zwar zulässig, insbesondere ist sie am 14. Mai 2025 gemäß § 147 Abs. 1 VwGO fristgerecht eingelegt sowie gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO fristgerecht begründet worden, nachdem der Beschluss dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin am 2. Mai 2025 zugestellt worden ist. Der Senat legt den Antrag im Beschwerdeverfahren, mit dem eine Abänderung nur „dahingehend“ begehrt wird, und in Anbetracht der entsprechend beschränkten Beschwerdebegründung dahin aus, dass der erstinstanzliche Beschluss nur hinsichtlich des Antrags auf Löschung der Veröffentlichung angegriffen wird.
34 2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Die zur Begründung der Beschwerde vorgetragenen Gründe, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich allein zu prüfen hat, rechtfertigen eine Änderung der angefochtenen Entscheidung nicht.
35 a. Mit der Beschwerdebegründung wendet sich die Antragstellerin zunächst dagegen, dass das Verwaltungsgericht sie auch in der von Art. 143 Abs. 4 MiCAR vorgesehenen Übergangszeit als Emittentin vermögenswertereferenzierter Token im Sinne der MiCAR angesehen und daher die materiellen Vorgaben der Verordnung auch in dieser Zeit für anwendbar gehalten hat.
36 aa. Soweit die Antragstellerin hiergegen vorbringt, Emittenten, welche die Voraussetzungen des Art. 143 Abs. 4 MiCAR erfüllten, kämen in den Genuss einer Übergangsfrist, in der die MiCAR nach Sinn und Zweck der Vorschrift noch keine Anwendung finde und Emittenten weiterhin ausschließlich dem nationalen Recht unterworfen seien, kann ihr nicht gefolgt werden.
37 (i) Sie führt hierzu aus, im Rahmen des Zulassungsverfahrens werde geprüft, ob und inwieweit Emittenten vermögenswertereferenzierter Token, die bereits vor dem 30. Juni 2024 entsprechende Token ausgegeben haben, die Anforderungen der MiCAR erfüllten. Ohne eine Erteilung oder Verweigerung der Zulassung, verbleibe es dabei, dass die MiCAR-Verpflichtungen gegenüber den Emittenten noch nicht zur Anwendung kämen. Die Antragsgegnerin habe nicht über den Zulassungsantrag der Antragstellerin entschieden, sondern lediglich angehört und über die Absicht informiert, die Zulassung zu verweigern. Die Antragstellerin sei daher in der Übergangsfrist des Art. 143 Abs. 4 MiCAR verblieben. Die Regelung des Art. 143 Abs. 4 MiCAR könne nicht dahingehend verstanden werden, dass die betreffenden Emittenten lediglich von dem formellen Erfordernis einer Zulassung befreit werden sollten. Denn in diesem Fall hätte die Verordnungskonformität der Tätigkeit der Emittenten vor dem 30. Juni 2024 in einem „Vorprüfungsverfahren“ geprüft werden müssen, für das aber keine Rechtsgrundlage existiere. Es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass dem Verordnungsgeber ein solches Vorprüfungsverfahren vorgeschwebt habe. Auch sei nicht davon auszugehen, dass der Verordnungsgeber beabsichtigt habe, dass Emittenten vermögenswertereferenzierter Token ihre Tätigkeit in Ermangelung eines „Vorprüfungsverfahrens“ ab dem 30. Juni 2024 einstellten, um dem Risiko der Rechtswidrigkeit zu entgehen, da Art. 143 Abs. 4 MiCAR dann lediglich eine „leere Hülle“ darstelle. Die Ansicht der Antragsgegnerin verlange objektiv Unmögliches von den Emittenten, da diese zum 30. Juni 2024 gar nicht alle materiellen Anforderungen hätten erfüllen können. Denn einige Vorschriften der MiCAR, welche von materiellen Anforderungen an Emittenten in Bezug genommen würden, seien teilweise erst später als zum 30. Juni 2024 zur Anwendung gekommen. Regelungen oder Maßnahmen der Mitgliedstaaten, die MiCAR-Verpflichtungen und daran anknüpfende Maßnahmen bereits vor Beendigung des in der Übergangsregelung vorgesehenen Schwebezustands vorsähen und/oder vornähmen, stünden in Widerspruch zum Unionsrecht.
38 (ii) Mit diesem Vorbringen hat die Antragstellerin keine Gründe dargelegt, aus denen die angefochtene Entscheidung aufzuheben oder abzuändern wäre, denn insoweit überzeugen ihre Einwendungen nicht.
39 Zunächst wird die Geltung von § 4 Abs. 4 KMAG – primäre Rechtsgrundlage der Veröffentlichung – sowie Art. 114 MiCAR – die entsprechende Vorschrift der MiCAR – zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Veröffentlichung am 21. März 2025 von der Antragstellerin nicht in Abrede gestellt. Die MiCAR war zudem gemäß Art. 149 Abs. 2 MiCAR seit dem 30. Dezember 2024 vollumfänglich in Geltung. Das KMAG galt gemäß Art. 23 des Gesetzes über die Digitalisierung des Finanzmarktes vom 27. Dezember 2024 (Finanzmarktdigitalisierungsgesetzes – FinmadiG, BGBl. 2024 I Nr. 438) seit dem 30. Dezember 2024 und § 4 Abs. 4 KMAG nach derselben Vorschrift bereits seit dem 1. Juli 2024. Vielmehr geht es der Antragstellerin um die Geltung der materiellen Anforderungen aus Titel III der MiCAR für sie als Emittentin vermögenswertereferenzierter Token im Zeitraum zwischen 30. Juni 2024 und der Zulassung bzw. Verweigerung der Zulassung nach Art. 16 ff. MiCAR. Denn Titel III der MiCAR regelt neben dem Zulassungsverfahren für Emittenten vermögenswertereferenzierter Token auch an diese gerichtete Pflichten sowie Anforderungen an die Vermögenswertreserve (vgl. Art. 16 ff., Art. 27 ff. und Art. 36 ff. MiCAR).
40 Die Geltung der MiCAR wird umfänglich durch Art. 149 MiCAR geregelt. Die Vorschriften des Titels III gelten gemäß Art. 149 Abs. 3 MiCAR ab dem 30. Juni 2024. Die Regelungen in Art. 143 MiCAR sehen dagegen verschiedene Übergangsmaßnahmen vor. Absatz 1 sieht eine Ausnahme der Geltung von Art. 4 bis 15 MiCAR für das öffentliche Angebot von Kryptowerten, die vor dem 30. Dezember 2024 – Geltungsbeginn der MiCAR insgesamt und damit auch der Regelungen in Art. 4 bis 15 MiCAR zum öffentlichen Angebot von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token – abgelaufen sind. Absatz 2 sieht konkrete, auf einzelne Vorschriften bezogene Ausnahmen von den Anforderungen aus Titel II für ebendiese Kryptowerte vor. Dagegen erlauben Absatz 3 bis 5 unterschiedlichen Adressaten die Fortführung ihrer Geschäfte, wenn sie diese bis zum jeweiligen Stichtag nach – bis dahin – geltendem Recht geführt haben. Der hier maßgebliche Absatz 4 erlaubt Emittenten vermögenswertereferenzierter Token, die keine Kreditinstitute sind und vermögenswertereferenzierte Token nach geltendem Recht vor dem 30. Juni 2024 ausgegeben haben, damit fortzufahren, bis ihnen eine Zulassung gemäß Artikel 21 erteilt oder verweigert wird, sofern sie vor dem 30. Juli 2024 eine Zulassung beantragt haben. Hiernach wird nicht statuiert, dass die Regelungen in Titel III der MiCAR keine Anwendung finden sollen oder gar die gesamte MiCAR bis zur Zulassung bzw. Verweigerung der Zulassung auf diese Personen keine Anwendung finden soll. Dass der Verordnungsgeber eine so weitreichende Suspension der MiCAR bis zu einem nicht nach konkretem Datum bestimmten Tag vorsehen wollte, ist fernliegend.
41 Denn die Regelung des Art. 143 Abs. 4 MiCAR ist vor dem Hintergrund der Ziele der MiCAR eng auszulegen. Die MiCAR soll nicht nur eine Verringerung der Fragmentierung des für entsprechende Anbieter oder Personen geltenden Rechtsrahmens und die Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens der Märkte für Kryptowerte erreichen. Es soll auch der Schutz der Inhaber von Kryptowerten und der Kunden von Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen, insbesondere von Kleinanlegern, sowie der Schutz der Marktintegrität und der Finanzstabilität erreicht werden (vgl. Erwägungsgrund 112 der MiCAR). Anlegerschutz ist also ein zentrales Anliegen der MiCAR (siehe auch Erwägungsgrund 6 sowie Erwägungsgrund 24 und 37 zu Kleinanlegern). Gerade im Hinblick auf vermögenswertereferenzierte Token sollen angesichts der höheren Risiken für Anleger und die Marktintegrität strenge Anforderungen gelten (vgl. Erwägungsgrund 40) und der Schutz von Kleinanlegern sichergestellt werden (vgl. Erwägungsgrund 47 und 49). Dieser Schutzzweck spricht folglich gegen eine so weitreichende Ausnahme von der Geltung der MiCAR im Hinblick auf Emittenten vermögenswertereferenzierter Token, wie die Antragstellerin durch Auslegung zu ermitteln versucht.
42 Die Privilegierung der Emittenten nach Art. 143 Abs. 4 MiCAR setzt auch nicht Art. 149 Abs. 2 MiCAR außer Kraft. Die Inanspruchnahme von Art. 143 Abs. 4 MiCAR führt dazu, dass Emittenten vermögenswertereferenzierter Token ihre Tätigkeit nicht ab Geltung von Titel III und IV MiCAR am 30. Juni 2024 (siehe Art. 149 Abs. 3 MiCAR) einstellen müssen. Sie dürfen zunächst mit ihrer Tätigkeit fortfahren. Das heißt aber nicht, dass die Behörde nicht ab Geltung der übrigen Vorschriften der MiCAR am 30. Dezember 2024 (Art. 149 Abs. 2 MiCAR) bereits ihre darin geregelten Befugnisse ausüben darf, wenn deren Voraussetzungen erfüllt sind. Art. 143 Abs. 4 MiCAR führt mithin nur dazu, dass die Emittenten mit ihrer Tätigkeit fortfahren dürfen und zwar in der Art und Weise, wie sie es zuvor nach nationalem Recht durften. Die Privilegierung des Art. 143 Abs. 4 MiCAR reicht nicht so weit, dass die MiCAR auf sie nicht anwendbar wäre. Das hätte ausdrücklich geregelt werden müssen. Hinzu kommt, dass den Emittenten, die von der Übergangsregelung Gebrauch machten, bereits die Zeit bis zum 30. Dezember 2024 zugutekam, in der nur Titel III und IV der MiCAR galten, um ihre Tätigkeit den Anforderungen der MiCAR anzupassen. Vorher mussten sie nicht mit aufsichtsbehördlichen Maßnahmen rechnen.
43 Ferner spricht gegen die Auslegung der Antragstellerin, dass die Befugnis zur öffentlichen Bekanntgabe in Art. 114 MiCAR – aber auch die Befugnisnormen der Art. 94 und 111 MiCAR – nicht vorsehen, dass nur zugelassene Emittenten vermögenswertereferenzierter Token ihnen unterliegen. Das erscheint sinnvoll, weil Emittenten vermögenswertereferenzierter Token auch solche sein können, die über keine Zulassung verfügen (Art. 16 Abs. 1 UAbs. 1 Satz 1 lit. b, Abs. 2 MiCAR).
44 Im Übrigen sehen weder die MiCAR noch das KMAG ein formelles Vorprüfungsverfahren vor. Auch kann nicht von einem informellen Vorprüfungsverfahren gesprochen werden. Denn nach Stellung des Antrags auf Zulassung gemäß Art. 16 ff. MiCAR ist es naturgemäß Aufgabe der Antragsgegnerin zu prüfen, ob Antragstellende die Voraussetzungen für die Zulassung erfüllen. Zwingenderweise kann diese Prüfung nur vor der Zulassung erfolgen, weil bei Nichterfüllung der Anforderungen eine Zulassung nicht erfolgt. Die Prüfung erfolgt aber entsprechend nicht vor Antragstellung.
45 Schließlich dringt die Antragstellerin auch nicht mit ihrer Argumentation dahingehend, dass von ihr objektiv Unmögliches verlangt werde, weil Vorschriften der MiCAR zum Teil noch gar nicht gegolten hätten, durch. Sollten einzelne Anforderungen (noch) nicht erfüllbar gewesen sein, weil andere Teile der MiCAR – auf die in Titel III verwiesen wird – vor dem 30. Dezember 2024 noch nicht galten, so konnte deren Erfüllung bis zu diesem Datum nicht verlangt werden. Dies ändert jedoch nichts an der umfänglichen Geltung der Anforderungen aus Titel III sowie der MiCAR insgesamt zum Zeitpunkt der Veröffentlichung am 21. März 2025.
46 bb. Auch soweit die Antragstellerin meint, nach dem Wortlaut des Artikel 143 Abs. 4 MiCAR sei eine Anwendbarkeit der materiellen Vorgaben aus Titel III der MiCAR während einer Übergangsfrist ausgeschlossen, können ihre Einwendungen nicht überzeugen.
47 (i) Der Wortlaut von Art. 143 Abs. 4 MiCAR verlange nicht, so die Antragstellerin, dass Emittenten sich bis zur Zulassung bzw. Verweigerung der Zulassung an die Regelungen der MiCAR zu halten hätten, sondern brächte explizit zum Ausdruck, dass die Ausgabe von Token nach Maßgabe der bis dahin geltenden nationalen Vorschriften möglich sei. Wäre das Geschäft nach dem Verständnis des Verordnungsgebers während der Übergangsfrist des Art. 143 Abs. 4 MiCAR zulassungspflichtig, hätte es einer Zulassungsfiktion bedurft, um das Entstehen eines rechtswidrigen Zustands zu vermeiden. Art. 143 Abs. 4 MiCAR regele aber keine Zulassungsfiktion. Vielmehr dauere während der Übergangsphase der rechtliche Zustand fort, der vor Inkrafttreten der MiCAR bestanden habe. Dies werde durch § 50 Abs. 1 KMAG bestätigt. Danach gälten dort näher benannte Erlaubnisse, u.a. nach § 32 KWG, als fortbestehend. Diese Regelung diene der Umsetzung von Art. 143 Abs. 3 UAbs. 1 MiCAR, welcher sich auf Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen beziehe. Diese Vorschrift verwende ebenfalls die Formulierung „dürfen damit […] fortfahren“. Sollte diese Formulierung bereits für sich genommen eine Zulassungsfiktion darstellen, bedürfe es der Regelung des § 50 KMAG nicht bzw. stelle diese ein unzulässiges Eingreifen des deutschen Gesetzgebers in den Regelungsbereich der MiCAR dar. Außerdem setze die Formulierung „unter Fortgeltung der aufsichtlichen Rechtslage vom 29. Dezember 2024“ in § 50 Abs. 1 KMAG voraus, dass die Regelungen der MiCAR auf diese Tätigkeiten während der Übergangsphase (noch) nicht anwendbar seien. Auch angesichts von Unterschieden zwischen Art. 143 Abs. 3 und 4 MiCAR in der englischen Sprachfassung seien diese nicht unterschiedlich auszulegen. Dass das KMAG keine dem § 50 Abs. 1 KMAG entsprechende Regelung für das öffentliche Angebot vermögenswertereferenzierter Token enthalte, beruhe darauf, dass hierfür kein Regelungsbedarf bestanden habe. Die Anordnung der Fortgeltung erteilter Genehmigungen sei nicht erforderlich gewesen, da es solcher Genehmigungen nach bisheriger Rechtslage gar nicht bedurft habe. Entgegen den Ausführungen der Antragsgegnerin seien Anpassungen des nationalen Rechts durch den jeweiligen nationalen Gesetzgeber auch im Übergangszeitraum möglich.
48 (ii) Auch mit diesem Vorbringen hat die Antragstellerin keine Gründe dargelegt, aus denen die angefochtene Entscheidung aufzuheben oder abzuändern wäre. Die Übergangsvorschrift des Art. 143 Abs. 4 MiCAR verhält sich zum in der Übergangsfrist anwendbaren Recht – entgegen der Ansicht der Antragstellerin – nicht ausdrücklich. Dem Wortlaut ist lediglich zu entnehmen, dass Emittenten vermögenswertereferenzierter Token, die keine Kreditinstitute sind und vermögenswertereferenzierte Token nach geltendem Recht vor dem 30. Juni 2024 ausgegeben haben, „[…] damit fortfahren [dürfen]“, bis ihnen eine Zulassung erteilt oder verweigert wird. Folglich dürfen sie weiterhin vermögenswertereferenzierte Token ausgeben. Unter welchen rechtlichen Rahmenbedingungen, ist damit nicht gesagt. Der Verweis auf das geltende Recht bezieht sich auf den Stichtag des 30. Juni 2024 und stellt sich als Merkmal zur Definition des Anwendungsbereichs der Vorschrift dar. Würde Art. 143 Abs. 4 MiCAR eine Fortgeltung des nationalen Rechts statuieren, führte dies dazu, dass insoweit temporär alle 27 Rechtsrahmen der Mitgliedstaaten aufrechterhalten würden, wobei es hierfür im Einzelfall auf die Inanspruchnahme der Übergangsregelung ankäme. Wäre dies vom Verordnungsgeber gewollt gewesen, stünde zu erwarten, dass dies ausdrücklich geregelt worden wäre. Dies ist aber nicht der Fall.
49 Im Übrigen bedarf es bei der vom Senat vertretenen Auslegung keiner Zulassungsfiktion, wie die Antragstellerin wohl meint. Der Vergleich zu § 50 KMAG trägt ihre Argumentation nicht. Denn nach § 50 Abs. 1 Halbsatz 2 KMAG gelten die in Halbsatz 1 Nr. 1 bis 6 genannten Erlaubnisse nach u.a. dem KWG und WplG als fortbestehend bis eine Entscheidung über die Zulassung des Kryptowerte-Dienstleisters nach der MiCAR getroffen wurde. Der deutsche Gesetzgeber nutzte hier den Umsetzungsspielraum des Art. 143 Abs. 3 UAbs. 2 MiCAR. Die Ausgabe von vermögenswertereferenzierten Token war jedoch bisher nicht zulassungspflichtig. Daher besteht hier keine vergleichbare Ausgangslage. Zudem geht es hier nicht um die Frage, ob das Geschäft der Antragstellerin während der Übergangsfrist zulassungspflichtig war – das war es ohne weiteres nach den bereits geltenden Art. 16 ff. MiCAR. Vielmehr geht es darum, welche materiellen Anforderungen in dieser Zeit galten. Darüber hinaus kann aus der ausdrücklichen Regelung einer Fortgeltung des Altrechts in § 50 Abs. 1 KMAG und dem Fehlen einer entsprechenden Regelung im KMAG für Art. 143 Abs. 4 MiCAR – für die in der MiCAR auch kein Umsetzungsspielraum vorgesehen ist – insoweit nur geschlossen werden, dass der Gesetzgeber hierfür keinen Bedarf gesehen hat, weil die MiCAR nunmehr erstmals Regelungen für Emittenten vermögenswertereferenzierter Token vorsieht und dieser (strengere) Rechtsrahmen nunmehr – insbesondere zum Anlegerschutz – gelten soll.
50 cc. Ferner kann die systematische Auslegung der Antragstellerin, mit der sie die Nicht-Anwendbarkeit der MiCAR in der Übergangszeit zu begründen versucht, nicht überzeugen.
51 (i) Sie führt insoweit zur Begründung der Beschwerde aus, Übergangsregelungen sollten generell den Wechsel des Regelungsregimes für bestehende, aktive Marktteilnehmer erleichtern, indem diesen Zeit zur Anpassung ihrer Geschäftsaufbau- und -ablauforganisation eingeräumt werde, in der sie gerade (noch) nicht von neuen Regeln erfasst seien. Dies zeige sich in diversen Rechtsakten des europäischen Gesetzgebers, insbesondere im Bereich der Finanzmarktregulierung. Zur näheren Darstellung benennt die Antragstellerin hier drei solcher Übergangsregelungen: Art. 95 MiFID II, Art. 494 VO (EU) 575/2013 (Kapitaladäquanz-VO) und Art. 89 VO (EU) 648/2012 (OTC-Derivate-VO).
52 (ii) Die Antragstellerin vermag damit nicht nachvollziehbar darzulegen, weshalb allein die Existenz anderer Übergangsvorschriften ihre Sichtweise stützt, wonach die MiCAR hier generell in allen materiellen Anforderungen an Emittenten vermögenswertereferenzierter Token noch keine Geltung beanspruchen soll. Es wird in Art. 143 Abs. 4 MiCAR gerade nicht explizit geregelt, welche Vorschriften übergangsweise nicht zur Anwendung kommen.
53 dd. Ferner kann der Verweis auf die Rechtsansicht der ESMA und Erwägungsgrund 114 der MiCAR nicht überzeugen.
54 (i) Die Antragstellerin legt insoweit dar, Übergangsregelungen in Art. 143 MiCAR erfassten auch nach der Rechtsansicht der ESMA Sondersituationen, in denen die materiellen Vorgaben der MiCAR noch nicht gegolten hätten. In einer Stellungnahme führe diese aus, Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen (hier als „CASPs“ [Crypto-asset service provider] bezeichnet), die von der Übergangsregelung des Art. 143 Abs. 3 MiCAR Gebrauch machten, seien nicht im Sinne von Artikel 3 Abs. 1 Nr. 15 MiCAR zugelassen und in dieser Zeit nicht als „Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen“ im Sinne der MiCAR anzusehen und müssten auch nicht deren Anforderungen erfüllen. Die Antragstellerin verweist insoweit auf …. Hier sei die Situation vergleichbar: Emittenten, die von Art. 143 Abs. 4 MiCAR Gebrauch machten, seien nicht im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Nr. 10 bzw. 11 MiCAR zugelassen. Diese Emittenten würden daher während der Übergangsfrist nicht als Emittenten im Sinne der MiCAR gelten. Das Verwaltungsgericht verkenne die systematische Einordnung der ESMA-Äußerung, wenn es diese mit der Begründung für nicht übertragbar erkläre, dass Emittenten vermögenswertereferenzierter Token – anders als Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen – keine Zulassung benötigten, um unter die entsprechende Definition in Art. 3 Abs. 1 Nr. 10 und 11 MiCAR zu fallen. Die Antragstellerin führt zudem aus, die ESMA habe ihr gegenüber in einer E-Mail auf ihre entsprechende Anfrage in Abstimmung mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) ausdrücklich bestätigt, dass Emittenten, die unter die Regelung des Art. 143 Abs. 4 MiCAR fielen, nicht von den Anforderungen der MiCAR erfasst seien. Auf die Frage: „Are issuers of asset-referenced tokens that offer the respective asset-referenced token to the public in accordance with applicable law before 30 June 2024, and which are authorised to continue to do so under the law of a Member State in accordance with Article 143(4) of MiCA, considered to be "issuers of asset-referenced tokens" under the terms of MiCA during the transitional period until they are authorised? “ habe die ESMA folgende Antwort gegeben: „We can confirm that your interpretation is correct; prospective issuers of ARTs would be considered ‘issuers of ARTs under MiCAR’, only once authorised pursuant to Article 21 of MiCAR (except notification requirement for credit institutions). In addition and as also referenced in your email, to fall under the transitional regime, an issuer would have needed to apply for authorisation prior to 30 July 2024 .“ (vgl. Bl. 134 f. d.A.; hier in der notwendigen Kürze zitiert). Durch diese Auslegung der europäischen Behörden solle eine konvergente Umsetzung und Anwendung von MiCAR gefördert werden. Eine einheitliche Rechtsanwendung sichere die Stabilität des Finanzsystems und den Verbraucherschutz. Es solle kein sog. forum shopping gefördert werden.
55 Des Weiteren belege Erwägungsgrund 114, dass der Gesetzgeber bei Definition der „Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen“ im Zusammenhang mit den Übergangsmaßnahmen des Art. 143 MiCAR begrifflich nicht zwingend die Zulassung jener Anbieter voraussetze. Hier gehe der Gesetzgeber explizit im Zusammenhang mit der Übergangsfrist davon aus, dass es „Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen“ gebe, die gerade nicht über eine Zulassung im Sinne der MiCAR verfügten. Diese Erwägung sei direkt auf Art. 143 Abs. 4 MiCAR übertragbar. Diese Auslegung führe auch nicht dazu, dass eine unregulierte Emission von vermögenswertereferenzierten Token ermöglicht werde. Dies sei nur mit Zulassung nach Art. 16 ff. MiCAR oder durch Inanspruchnahme der Übergangsregelung in Art. 143 Abs. 4 MiCAR möglich. Unzulässig sei damit nach dem 30. Juni 2024 die Emission ohne Zulassung und außerhalb der Übergangsregelung.
56 (ii) Diese Ausführungen der Antragstellerin überzeugen nicht. Vielmehr ist der Wortlaut der unterschiedlichen Begriffsdefinitionen in Art. 3 Abs. 1 Nr. 10, 11 und 15 MiCAR und – vor dem Hintergrund des deutschen Regelungsrahmens – die Notwendigkeit der Geltung der Anforderungen der MiCAR zur Erfüllung ihrer Zwecke, insbesondere des Anlegerschutzes, ernst zu nehmen. Dass die Definition eines Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen in Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 MiCAR die Zulassung nach Art. 59 MiCAR voraussetzt, kann bei der Auslegung von Art. 143 Abs. 3 und 4 MiCAR nicht ignoriert werden. Die Rechtansicht der ESMA zu Art. 143 Abs. 3 MiCAR ist insoweit konsequent. Die von der Antragstellerin nur auszugsweise zitierte, aber nicht vorgelegte (und im Übrigen auch nicht auf der Homepage der ESMA einsehbare) Frage an die ESMA hinsichtlich der Auslegung von Art. 143 Abs. 4 MiCAR sowie die entsprechende Antwort stützen die Auslegung der Antragstellerin im Ergebnis nicht. Eine Definition eines „issuers of asset-referenced tokens“ (bzw. Emittent eines vermögenswertereferenzierten Tokens) existiert in Art. 3 Abs. 1 MiCAR nicht. Es wird lediglich – separat – definiert, wer Emittent ist und was ein vermögenswertereferenzierter Token ist (vgl. Art. 3 Abs. 1 Nr. 6 und 10 MiCAR). Doch selbst wenn man hiervon absähe, beinhaltet die Antwort der ESMA gerade nicht den ausdrücklichen Hinweis, dass die Anforderungen der MiCAR in dem Übergangszeitraum des Art. 143 Abs. 4 MiCAR für diese Emittenten noch nicht gegolten hätten. Anders verhält es sich in den Q&A zu Art. 143 Abs. 3 MiCAR. Darüber hinaus ist die Antwort der ESMA ungenau. Denn Emittenten vermögenswertereferenzierter Token sind nach der MiCAR nicht nur solche, die nach Art. 21 MiCAR zugelassen sind. Vielmehr sieht Art. 16 Abs. 2 lit. a und b MiCAR vor, dass Emittenten vermögenswertereferenzierter Token in bestimmten Fällen (kleines Volumen oder nur qualifizierte Anleger) auch solche ohne Zulassung sein können. Aus den vorgenannten Gründen sind die Ableitungen aus Erwägungsgrund 114 nicht auf die Auslegung von Art. 143 Abs. 4 MiCAR übertragbar.
57 ee. Schließlich kann die Antragstellerin ihre Auslegung auch nicht auf das Argument stützen, eine Anwendung des KMAG, die an unionsrechtlich noch nicht anwendbare MiCAR-Vorgaben anknüpfe und daraus eine Verletzung nationalen Rechts herleite, sei mit dem Anwendungsvorrang des Unionsrechts nicht vereinbar. Wie bereits ausgeführt, waren die materiellen Anforderungen der MiCAR zum Zeitpunkt der Veröffentlichung und seither auf die Antragstellerin anwendbar.
58 ff. Die Veröffentlichung ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil eine Anhörung gemäß § 28 VwVfG zu dem Bescheid vom 21. März 2025 (Gz.: …) nicht erfolgte.
59 (i) Die Antragstellerin führt insoweit aus, es habe keine Gefahr im Verzug i.S.v. § 28 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1 VwVfG und kein öffentliches Interesse i.S.v. § 28 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 VwVfG vorgelegen. Im Übrigen habe die Antragstellerin sich seit Beginn des Zulassungsverfahrens den Weisungen und Nachforderungen der Antragsgegnerin gefügt. Gleichwohl habe die Antragsgegnerin fast im gesamten Jahr 2024 unbefugt gegenüber der Antragstellerin gehandelt, weil beispielsweise die Aufforderung zur Abschaffung von „Mängeln“ unter Fristsetzung ohne Rechtsgrundlage erfolgt sei. Dies sei der Antragsgegnerin auch bewusst gewesen, was durch einen internen E-Mail-Austausch der Antragsgegnerin belegt werde. Die Antragsgegnerin habe auch widersprüchlich gehandelt, weil ihrer Ansicht nach die materiellen Anforderungen seit 30. Juni 2024 gegolten hätten, sie aber erst im März 2025 tätig geworden sei und dann Gefahr im Verzug angenommen habe.
60 (ii) Für die streitgegenständliche Veröffentlichung gelten die Tatbestandsvoraussetzungen des § 4 Abs. 4 Satz 1 KMAG. Diese setzen keinen rechtmäßigen Grundverwaltungsakt voraus. Vielmehr reicht sogar ein begründeter Verdacht, dass ein Institut oder ein Unternehmen, das Kryptowerte öffentlich anbietet oder deren Zulassung zum Handel beantragt, seinen aufsichtsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Kunden, den aufsichtsrechtlichen Bestimmungen oder den Anordnungen der Bundesanstalt nach den Vorschriften der MiCAR oder des KMAG nicht oder nur unvollständig nachkommt. Aber auch dann, wenn – wie hier – auf einer Webseite öffentlich über den Erlass eines Bescheides und nicht nur das Vorliegen von Mängeln oder einen begründeten Verdacht berichtet wird, ist die Rechtmäßigkeit des Bescheides keine Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der öffentlichen Bekanntmachung. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut von § 4 Abs. 4 KMAG. Außerdem ist dieser ausweislich der Gesetzesbegründung § 18 Abs. 3 WpPG nachgebildet und soll die Vorgaben des Art. 94 Abs. 1 Buchst. e und r MiCAR sowie Art. 111 Abs. 2 Buchst. a MiCAR umsetzen (vgl. BT-Drucks. 20/10280, S. 135). Der Gesetzgeber intendierte folglich – wie bei § 18 Abs. 3 WpPG – den Schutz von Anlegern vor Fehleinschätzungen und wollte ein schnelles Handeln der Antragsgegnerin ermöglichen (vgl. Groß, Kapitalmarktrecht, 9. Aufl. 2025, § 18 WpPG, Rn. 5). Auch dieser gesetzgeberische Wille spricht dafür, dass die Behörde gerade nicht nur – rechtmäßige – belastende Maßnahmen veröffentlichen darf. Überdies sind in der Veröffentlichung nach Art. 114 MiCAR Angaben zu eingelegten Rechtsmitteln und dem Ausgang der Verfahren sowie eventuellen Aufhebungen von Maßnahmen zu machen (Art. 114 Abs. 3 MiCAR) und bei Veröffentlichungen nach § 4 Abs. 4 KMAG ist ein Hinweis auf die fehlende Bestandkraft sowie eventuelle Rechtsbehelfe und deren Verfahrensstand aufzunehmen (§ 4 Abs. 4 Satz 5 und 5 KMAG). Hieraus ergibt sich, dass eine Veröffentlichung weder die Bestandskraft noch die Rechtmäßigkeit der verwaltungsrechtlichen Maßnahme voraussetzt, über die berichtet wird, sondern allenfalls deren Wirksamkeit. Ansonsten wären Hinweise zur Bestandskraft und Rechtsbehelfen obsolet (vgl. hierzu auch HessVGH, Beschluss v. 4. Oktober 2021 – 6 B 1553/21, juris Rn. 15 ff.).
61 b. Die Antragstellerin wendet sich mit ihrer Beschwerde außerdem gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur prospektrechtlichen Verdachtsbekanntmachung nach § 18 Abs. 3 Satz 1 und 2 Nr. 1 WpPG hinsichtlich der T.-Token. Die Verdachtsbekanntmachung sei entgegen der Begründung des Verwaltungsgerichts rechtswidrig, weil es sich hier nicht um ein öffentliches Angebot i.S.d. § 2 Nr. 2 WpPG i. V. m. Art. 2 lit. d ProspektVO gehandelt habe. Außerdem sei sie selbst nicht als Anbieterin anzusehen. Schließlich sei eine Prospektausnahme gegeben.
62 Allein diese, insoweit zur Begründung der Beschwerde vorgetragenen Gründe, hat der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu prüfen. Die Frage, ob T. als Wertpapiere i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 1 WpPG i.V.m. Art. 2 lit. 1 ProspektVO anzusehen sind – wie es das Verwaltungsgericht bejaht hat –, hat der Senat folglich nicht zu entscheiden. Soweit die Antragstellerin in der Beschwerdebegründung vom 2. Juni 2025 (Bl. 74 d.A.) pauschal auf ihren erstinstanzlichen Vortrag verweist und in ihrem Schriftsatz vom 18. Juli 2025 (Bl. 131 d.A.) zur Darlegung ihrer Beschwerdebegründung hinsichtlich der formellen Rechtmäßigkeit der Bekanntmachung und der weiteren Tatbestandsvoraussetzungen des § 18 Abs. 3 Satz 1 WpPG sowie des Ermessens nochmals auf ihr Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren verweist, reicht dies zur Darlegung im Beschwerdeverfahren nicht aus.
63 Zur Erfüllung der in § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genannten Darlegungsanforderungen müssen die der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegenden tragenden Überlegungen, die ein Beschwerdeführer in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht für falsch oder unvollständig hält, genau bezeichnet und sodann im Einzelnen ausgeführt werden, warum diese unrichtig sind, welche rechtlichen Konsequenzen sich daraus ergeben und was richtigerweise zu gelten hat. Eine reine Bezugnahme auf erstinstanzliches Vorbringen genügt diesen Anforderungen ebenso wenig wie dessen schlichte Wiederholung. Zwar ist eine Bezugnahme im Rahmen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht schlechthin ausgeschlossen. Sie genügt aber nur dann den an eine Beschwerdebegründung zu stellenden Anforderungen, wenn sie hinreichend konkret erfolgt, namentlich das in Bezug genommene Aktenstück (bei längeren, unterschiedliche Themen behandelnden Schriftsätzen der einschlägige Teil) genau bezeichnet wird, dieses Schriftstück seinerseits den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entspricht und es sich entweder bei den dem Verwaltungsgerichtshof vorliegenden Akten befindet oder innerhalb offener Begründungsfrist dort eingereicht wird (vgl. HessVGH, Beschluss v. 28.11.2022 – 1 B 1620/22, juris Rn. 26 m.w.N.). Die Antragstellerin verweist in ihrem Schriftsatz vom 18. Juli 2025 (Bl. 131 d.A.) zwar seitengenau auf ihren Vortrag im erstinstanzlichen Verfahren. Dort findet sich jedoch nichts zu den genannten Punkten der formellen Rechtmäßigkeit der Bekanntmachung, der weiteren Tatbestandsvoraussetzungen des § 18 Abs. 3 Satz 1 WpPG – wobei unklar ist, welche das sein sollen – sowie des Ermessens. Insoweit genügt das Beschwerdevorbringen nicht den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 und 4 VwGO.
64 aa. Auch im Übrigen können die Einwendungen der Antragstellerin nicht überzeugen und rechtfertigen eine Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht.
65 (i) Die Antragstellerin meint, es liege kein öffentliches Angebot nach § 2 Nr. 2 WpPG i. V. m. Art. 2 lit. d ProspektVO vor. Auf der Internetseite der Antragstellerin, ..., seien keine ausreichenden Angebotsinformationen vorhanden gewesen. Es sei lediglich ein Button „Buy K.“ platziert gewesen, den potentielle Kunden hätten anklicken können, um K.-Token zu erwerben. Hierdurch seien diese auf die Internetseite … gelangt, die nicht von der Antragstellerin, sondern von der B. M. betrieben werde. Die Antragstellerin müsse sich trotz Verlinkung auf ihrer Webseite ... nicht den Inhalt der Internetseite … zurechnen lassen. Jemand hafte nur dann für verlinkte fremde Informationen wie für eigene Informationen, wenn er sich die fremden Informationen zu Eigen mache. Dies sei hier nicht der Fall. Sie habe auf ihrer eigenen Internetseite T. noch nicht einmal erwähnt, geschweige denn Informationen über den T.-Token veröffentlicht. Sie müsse sich die Informationen auf … auch nicht deshalb zurechnen lassen, weil die Namen der beiden Gesellschaften ähnlich seien, da es sich um eigenständige juristische Personen handele. Die Antragstellerin sei auch nicht als Anbieterin von T. anzusehen. Diese würden automatisch durch einen Smart Contract kreiert, sobald Inhaber von K. ihre K.-Token an die Adresse des T. Smart Contract sendeten (staken). Der Smart Contract – ein Computerprogramm, dessen Bedingungen in Code geschrieben seien und auf einer Blockchain ausgeführt würden – werde aktiviert, wenn die darin vordefinierten Bedingungen erfüllt seien. Die Antragstellerin habe den Smart Contract weder entwickelt noch könne sie ihn kontrollieren oder beeinflussen. K.-Inhaber gingen beim Staken keinerlei Vertragsbeziehung mit der Antragstellerin ein. Anbieter sei nur, wer aktiv an der Ausgabe beteiligt sei und eine direkte Kontrolle über den Prozess innehabe. Gemäß § 2 Nr. 6 WpPG i. V. m. Art. 2 lit. i ProspektVO sei Anbieter, wer selbst oder zurechenbar ein öffentliches Angebot mache. Die Antragstellerin erfülle keines dieser Kriterien. Der Smart Contract arbeite dezentral, autonom und ohne steuernde Eingriffe einer zentralen Instanz. Es gebe daher keine zentrale Partei, der das Angebot zugerechnet werden könne. Erwägungsgrund 22 der MiCAR stelle klar, dass dezentrale Dienstleistungen nicht reguliert werden sollten. Dieser Rechtsgedanke sei auch auf die ProspektVO übertragbar, da beide Regelwerke dieselben regulatorischen Ziele verfolgten. Schließlich emittiere die Antragstellerin keine T..
66 (ii) Die Antragstellerin hat hiermit keine Gründe dargelegt, aus denen die angefochtene Entscheidung aufzuheben oder abzuändern wäre, denn insoweit überzeugen ihre Einwendungen nicht. Für den Tatbestand des § 18 Abs. 3 Satz 1 WpPG reicht es aus, wenn ein hinreichend begründeter Verdacht besteht, dass ein Emittent, Anbieter oder Zulassungsantragsteller seinen Verpflichtungen nach dem WpPG oder der ProspektVO nicht oder nur unvollständig nachkommt. Für einen solchen hinreichenden Verdacht genügen bloße Anhaltspunkte nicht. Erforderlich ist vielmehr eine überwiegende Wahrscheinlichkeit eines Verstoßes gegen die genannten Vorschriften. Eine sichere Kenntnis ist dagegen nicht erforderlich (vgl. Mayston, in: Heidel, Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, 6. Aufl. 2024, § 18 WpPG Rn. 10; Ritz, in: Just/Voß/Ritz/Zeising, Wertpapierprospektrecht, 2. Aufl. 2023, § 18 WpPG Rn. 35). Dies ist vor dem Hintergrund der gesetzgeberischen Intention, zum Anlegerschutz ein schnelles Handeln der Aufsichtsbehörde zu ermöglichen, konsequent (vgl. BT-Drucks. 19/8005, S. 50; Groß, Kapitalmarktrecht, 9. Aufl. 2025, § 18 WpPG, Rn. 5; Ritz, in: Just/Voß/Ritz/Zeising, Wertpapierprospektrecht, 2. Aufl. 2023, § 18 WpPG Rn. 35).
67 Ein solcher hinreichend begründeter Verdacht liegt hier auch aus Sicht des Senats vor. Es liegen ausreichende Anhaltspunkte für eine überwiegende Wahrscheinlichkeit vor, dass ein öffentliches Angebot i.S.d. § 2 Nr. 2 WpPG i. V. m. Art. 2 lit. d ProspektVO vorlag und die Antragstellerin als Anbieterin i.S.d. § 2 Nr. 6 WpPG i. V. m. Art. 2 lit. i ProspektVO anzusehen war.
68 Es lag hier ein öffentliches Angebot i.S.d. § 2 Nr. 2 WpPG i. V. m. Art. 2 lit. d ProspektVO vor. Denn – unabhängig davon, wem dieses Angebot zuzurechnen ist – konnten Anleger mit den auf den Webseiten ... und … zur Verfügung gestellten Angaben zum Kauf von T. eine informierte Entscheidung über den Kauf von T. treffen. Insoweit kann auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen werden, die die Antragstellerin nicht hat in Zweifel ziehen können.
69 Die Antragstellerin versucht mit viel Aufwand zu begründen, warum dieses öffentliche Angebot ihr nicht zuzurechnen war und sie folglich nicht Anbieterin i.S.d. § 2 Nr. 6 WpPG i.V.m. Art. 2 lit. i ProspektVO war. Sie vermag ihre Anbieterstellung jedoch mit der Beschwerdebegründung nicht in Zweifel zu ziehen. Für die Qualifikation als Anbieterin i.S.d. § 2 Nr. 6 WpPG i.V.m. Art. 2 lit. i ProspektVO ist entscheidend, wer für das öffentliche Angebot verantwortlich ist und nach außen erkennbar als Anbieterin auftritt (vgl. Groß, Kapitalmarktrecht, 9. Aufl. 2025, Art. 2 ProspektVO, Rn. 37 ff. m.w.N.; Ritz, in: Just/Voß/Ritz/Zeising, Wertpapierprospektrecht, 2. Aufl. 2023, Art. 2 ProspektVO Rn. 196; Preuße, in: Schwark/Zimmer, Kapitalmarktrechts-Kommentar, 5. Aufl. 2020, § 2 WpPG Rn. 34 ff.). Dabei müssen Anbieter und Emittent nicht identisch sein (vgl. Groß, Kapitalmarktrecht, 9. Aufl. 2025, Art. 2 ProspektVO, Rn. 38; Bauerschmidt in: Assmann/Schlitt/von Kopp-Colomb, Prospektrecht Kommentar, 4. Aufl. 2022, Art. 2 ProspektVO, Rn. 84).
70 Danach ist die Antragstellerin vorliegend als Anbieterin anzusehen. Die Antragstellerin scheint bei ihrer Argumentation zu übersehen, dass der Anbieterbegriff nicht an den Begriff des Emittenten anknüpft. Selbst wenn die Antragstellerin nicht Emittentin ist, kann sie prospektrechtlich als Anbieterin anzusehen sein, weil sie nach außen als solche auftritt und ihr das Angebot zuzurechnen ist. Es kommt also auch nicht entscheidungserheblich darauf an, wer den Smart Contract, durch den das Staken erfolgt, ursprünglich verantwortet hat und dass dieser autonom und dezentral funktioniert. Abzustellen ist auf das öffentliche Angebot und nicht auf die Ausführung der Wertpapierausgabe (vgl. zur Funktionsweise von Smart Contracts Kell, in: Müller/Pieper, eWpG, 1. Aufl. 2019, § 16 Rn. 33). Auf die Frage, wer hinsichtlich eines Smart Contracts für diesen konkret (oder generell im Bereich der Decentraliced Finance) als Verantwortlicher aufsichtsrechtlich heranzuziehen ist, kommt es demnach hier nicht an (vgl. dazu nur Böck/Böck/Böhme/Rauchegger/Senn, Der unionsrechtliche Rahmen für Decentralised Finance (DeFi), ZfDR 2026, 131 (146); Omlor/Franke, Europäische DeFi-Regulierungsperspektiven, BKR 2022, 679).
71 Auch über eine etwaige Konzernanbieterschaft ist hier nicht zu entscheiden und wird – entgegen der Darstellungen der Antragstellerin – auch von der Antragsgegnerin nicht ihrer Rechtsauffassung zugrunde gelegt, sondern nur, ob die Antragstellerin nach außen erkennbar als verantwortliche Anbieterin auftrat. Das war nach dem Gesamteindruck des Erwerbsprozesses gegeben. Denn ausweislich der Darstellungen der Antragsgegnerin zum Ablauf des Erwerbsprozesses (Bl. 103 ff. d.A.) war hierin aus Sicht des Senats – trotz Wechsels der Domain beim Kauf von K. – für Anleger nicht ersichtlich, dass die Verantwortung nunmehr beim Staken von K. und Erhalt der T. von der Antragstellerin zu einer anderen Gesellschaft bzw. der Muttergesellschaft gewechselt haben soll.
72 Die Antragstellerin hat überdies mit ihren Darstellungen nicht glaubhaft machen können, dass sie für den Inhalt der Internetseite …, soweit diese Informationen zu T. enthielt und das Staken von K. ermöglichte, nicht verantwortlich war. Sie war im Imprint der Webseite mit dem Impressum von ... verlinkt, welches sie als verantwortlich nennt (Bl. 108 BA). Auch wenn diese Verlinkung nur auf den Unterseiten … und ... ersichtlich war, ist die Antragstellerin – jedenfalls auch, und das ist ausreichend – aus Anlegersicht verantwortlich. Denn auf der Seite … fand sich eine Darstellung der Zusammensetzung der in Aussicht gestellten Rendite für die T.-Inhaber sowie Erklärung der Funktionsweise des den T.-Token ausgebenden Smart Contracts und somit wesentliche Informationen für das Staken der K., so die von der Antragstellerin nicht in Zweifel gezogenen Darstellungen der Antragsgegnerin (Bl. 118 d.A.). Außerdem war die Webseite, auf der die K. letztlich gestaket werden konnten (...) nur durch das letzte Wort im Link von der Webseite, auf der K. gekauft werden konnten und für die die Antragstellerin als Verantwortliche verlinkt war, zu unterscheiden (...; Bl. 107 BA). Ausweislich aller Beschreibungen der Beteiligten, der Screenshots in den Behördenakten sowie der auch heute noch abrufbaren Webseitenansichten unter ... und … hätten Anleger auch anhand des Internetauftritts keinen Wechsel des Verantwortlichen nachvollziehen können – selbst wenn dies der Fall gewesen wäre. Die Ansichten, Funktionsweisen, Menüs und übrige Darstellungen der Webseiten ähneln sich immens und es gibt – jedenfalls aus Sicht des Senats – keinerlei Möglichkeit, als Anleger zu erkennen, dass eine andere Gesellschaft für den Inhalt der Webseite und damit auch das Angebot der T. verantwortlich sein soll.
73 Zudem hatte sie, jedenfalls insoweit das Imprint sie als verantwortlich ausweist, Einfluss auf das Staken der K. und den entsprechenden Webseiteninhalt, selbst wenn im Übrigen eine andere Gesellschaft für diese verantwortlich war. Die Ausführungen der Antragstellerin zu den Verantwortlichen für den Webseiteninhalt sind im Übrigen widersprüchlich. In ihrem Schriftsatz vom 22. August 2025 gibt sie an, die Internetseiten … und … „wurden und werden von B. R., der Schwestergesellschaft der Antragstellerin, betrieben“ (Bl. 171 d.A.). Zeitliche Einschränkungen macht sie hier keine. Später trägt sie vor, ab Ende Juni 2024 bis September 2024 habe sie die Webseite … genutzt, weil ... noch nicht online gewesen sei. Jedenfalls seit Januar 2025 sei die B. R. alleinige Betreiberin der Webseite (Bl. 211 d.A.). Allerdings war ausweislich der in der Behördenakte belegten Screenshots am 17. März 2025 immer noch die Antragstellerin im Imprint bzw. Impressum genannt (Bl. 108 BA). Hinzu kommt, dass die Antragstellerin ausweislich der von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen (Bl. 201 d.A.) im Antragsverfahren nach Art. 16 ff. MiCAR selbst die Internetseite … als ihre angab.
74 Vor diesem Hintergrund tragen auch die Ausführungen der Antragstellerin zur Zurechenbarkeit von verlinkten Informationen und die von ihr zitierten Fundstellen nicht. Denn die Antragstellerin hat sich nicht fremde Informationen zu Eigen gemacht, sondern war selbst verantwortlich. Dass die Antragstellerin erst nach entsprechendem Hinweis der Antragsgegnerin im Zulassungsverfahren in das Impressum aufgenommen wurde, ändert hieran nichts. Vielmehr ist es widersprüchlich, wenn die Antragstellerin behauptet, für den Inhalt dieser Webseite nicht verantwortlich gewesen zu sein, wenn sie doch im Impressum ausgewiesen war und im Zulassungsverfahren darauf hinwirken konnte, ins Impressum aufgenommen zu werden.
75 Der Erwägungsgrund 22 zur MiCAR rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Zum einen liegt eine Übertragung auf die ProspektVO nicht unmittelbar auf der Hand. Zum anderen, geht es hier gerade nicht um die Regulierung der dezentralen Ausführung der Tokenausgabe, sondern um die Anbietereigenschaft der Antragstellerin hinsichtlich eines sodann dezentral ausgeführten Vorgangs. Dass die Antragstellerin nicht als Emittentin der T. anzusehen sein mag – was hier nicht entscheidungserheblich ist, da ihre Anbietereigenschaft genügt – schadet ihrer Prospektpflicht nicht. Im Übrigen geht auch aus den Akten hervor, dass die Antragsgegnerin nicht die Antragstellerin, sondern ein – wohl konzernfremdes – Unternehmen, die B. M., für die Emittentin i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 5 WpPG i.V.m. Art. 2 lit. h ProspektVO hält, weil T. durch einen Smart Contract emittiert werden, für den diese die administrativen Keys besitzt (Bl. 13 f., 15 der erstinstanzlichen Gerichtsakte sowie Bl. 114 f. der BA).
76 bb. Schließlich kann die Antragstellerin auch nicht mit ihrer Argumentation zum Vorliegen einer Prospektausnahme durchdringen.
77 (i) Sie führt insoweit aus, die Prospektausnahme des § 3 Nr. 2 WpPG a.F. i.V.m. Art. 3 Abs. 2 UAbs. 1 lit. b ProspektVO a.F. sei vorliegend anzunehmen, weil der Gesamtgegenwert der angebotenen Wertpapiere die dort normierte Schwelle pro Emittent oder Anbieter nicht erreiche. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 WpPG a.F. müsse bei Angeboten mit einem Gesamtgegenwert von weniger als 100.000, - € auch kein Wertpapier-Informationsblatt veröffentlicht werden. Die Erfüllung einer Gegenleistung würde voraussetzen, dass die Anbieterin des Wertpapiers die endgültige Verfügungsmacht über den Gegenstand der Leistung erhalte. Das sei hier nicht der Fall. Beim Staking von K. im T.-Smart Contract erhalte die Antragstellerin nichts, noch nicht einmal eine vorübergehende Verfügungsmacht über die gestakten K. Token. Beim Staken von K. behielten Inhaber dieser Token ihre Verfügungsmacht und können diese jederzeit mit einer Frist von sieben Tagen wieder befreien („unstaken“). Selbst wenn man mit dem Verwaltungsgericht der Ansicht sei, das Staking an sich sei die Gegenleistung, wäre diese Gegenleistung „null“ und damit unter 100.000, - €.
78 (ii) Insoweit ist zunächst zur Kenntnis zu nehmen, dass die hier in Bezug genommenen und entscheidenden Vorschriften seit Vorlage der Beschwerdebegründung geändert wurden. § 3 WpPG a.F. wurde durch Art. 16 des Gesetzes zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandorts vom 04.02.2026 (BGBl. I Nr. 33, S. 1) gestrichen. Die Prospektausnahme ist nunmehr unmittelbar Art. 3 Abs. 2 ProspektVO zu entnehmen, welcher wiederum mit der Verordnung (EU) 2024/2809 vom 23.10.2024 (ABl. L, 2024/2809, 14.11.2024) geändert wurde. Dieser sieht weiterhin eine Ausnahme für den Fall vor, dass der aggregierte Gesamtgegenwert der angebotenen Wertpapiere in der Union über einen Zeitraum von 12 Monaten weniger als 12.000.000, - € pro Emittent oder Anbieter beträgt (Art. 3 Abs. 2 lit. b ProspektVO).
Entgegen der Ansicht der Antragstellerin kommt es bei dieser Regelung nicht auf eine Gegenleistung an die Anbieterin – hier die Antragstellerin – an, sondern auf den Gesamtgegenwert. Das ist etwas anderes als eine Gegenleistung oder der Verkaufserlös. Es geht um das Emissionsvolumen (vgl. Groß, Kapitalmarktrecht, 9. Aufl. 2025, Art. 3 ProspektVO, Rn. 4). Die Regelung soll einen Ausgleich zwischen Anlegerschutz und Deregulierung, schaffen (vgl. Groß, Kapitalmarktrecht, 9. Aufl. 2025, Art. 3 ProspektVO Rn. 4; Ritz, in: Just/Voß/Ritz/Zeising, Wertpapierprospektrecht, 2. Aufl. 2023, Art. 3 ProspektVO, Rn. 10). Es ist prospektrechtlich unerheblich, ob ein Anbieter die endgültige Verfügungsmacht über den Gegenstand der Leistung erhält.
80 Die Antragstellerin hat außerdem nicht dargelegt, ob auch die Voraussetzung des Art. 3 Abs. 2 lit. a ProspektVO erfüllt ist und das Angebot der T. nicht der Notifizierung gemäß Art. 25 ProspektVO unterliegt. Da diese Anforderung kumulativ zu lit. b, dem Unterschreiten des Emissionsvolumens gegeben sein muss, kommt die Ausnahmevorschrift vorliegend schon deshalb nicht zur Anwendung.
81 Die Antragstellerin hat im Übrigen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Emmissionsvolumen nicht angegriffen. Auch auf eine etwaige Ausnahme vom Erfordernis der Veröffentlichung eines Wertpapier-Informationsblattes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 WpPG kommt es hiernach nicht mehr an. Das Vorstehende galt im Übrigen auch schon nach der alten Rechtslage.
82 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
83 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Der Senat folgt insoweit, jedoch beschränkt auf den hier nur noch streitgegenständlichen Antrag, der Festsetzung der ersten Instanz, die nicht angegriffen worden ist.
84 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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