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383 AR 754/21 RHs•LG Rostock, 2026-04-15, 383 AR 754/21 RHs
383 AR 754/21 RHsKantonsgericht15.04.2026
Entscheidungsdatum: 2026-04-15
Aktenzeichen: 383 AR 754/21 RHs
ECLI: ECLI:DE:LGROSTO:2026:0415.383AR754.21RHS.00
Dokumenttyp: Beschluss
Rechtskraft: ja
Der Betroffene wird insoweit rehabilitiert .
Er hat in der Zeit vom 26.02.1985 bis zum 25.06.1985 zu Unrecht Freiheitsentziehung erlitten.
Er hat Anspruch auf Erstattung der von ihm in dem für rechtsstaatswidrig erklärten Verfahren gezahlten Kosten und seiner dortigen notwendigen Auslagen.
Der gemäß § 13 Abs. 2 StrRehaG nicht anfechtbare Beschluss ergeht gemäß § 12 Abs. 3 StrRehaG ohne Begründung.
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