Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern 2. Kammer, 2026-06-30, 2 GLa 3/26

2 GLa 3/26Arbeitsgericht / 2. Kammer30.06.2026

Regest

1. Mit einer einstweiligen Verfügung auf Urlaubsgewährung wird eine sogenannte Leistungsverfügung begehrt. Wird ihr stattgegeben, sind die Folgen nicht mehr rückgängig zu machen. Dies geschieht aufgrund einer im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung, ohne den infolge der Durchführung eines Hauptsacheverfahrens zu erlangenden Erkenntnisgewinn für eine Entscheidung durch das Gericht erreichen zu können. Der Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Urlaubsgewährung ist daher nur in ganz besonderen Ausnahmefällen zulässig. 2. An den Verfügungsgrund sind deshalb strenge Anforderungen zu stellen. Die Verfügungsklägerin muss dabei auf die sofortige Erfüllung ihres Urlaubsanspruchs dringend angewiesen, die Erzielung einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht möglich sein und der der Verfügungsklägerin aus der Nichterfüllung drohende Schaden muss außer Verhältnis zu dem Schaden stehen, welcher der Verfügungsbeklagten aus der sofortigen - vorläufigen - Erfüllung droht. 3. Die Verfügungsklägerin hat mithin darzulegen und glaubhaft zu machen, weshalb sie darauf angewiesen ist, zu diesem ganz bestimmten von ihr begehrten Zeitraum Urlaub zu erhalten und worin der die normalen Nachteile übersteigende wesentliche Nachteil liegt, der mit einer Ablehnung des konkreten Urlaubswunsches verbunden wäre (LAG Thüringen, Urteil vom 28.04.2016 - 6 SaGa 5/16 - Rn. 15, juris). Verfahrensgang vorgehend ArbG Rostock, 12. Mai 2026, 3 Ga 10/26, Urteil

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern 2. Kammer — 2 GLa 3/26 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-06-30

Aktenzeichen: 2 GLa 3/26

ECLI: ECLI:DE:LAGMV:2026:0630.2GLa3.26.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 62 Abs 1 S 1 ArbGG, § 935 ZPO, § 940 ZPO

Leitsatz

Mit einer einstweiligen Verfügung auf Urlaubsgewährung wird eine sogenannte Leistungsverfügung begehrt. Wird ihr stattgegeben, sind die Folgen nicht mehr rückgängig zu machen. Dies geschieht aufgrund einer im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung, ohne den infolge der Durchführung eines Hauptsacheverfahrens zu erlangenden Erkenntnisgewinn für eine Entscheidung durch das Gericht erreichen zu können. Der Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Urlaubsgewährung ist daher nur in ganz besonderen Ausnahmefällen zulässig.

An den Verfügungsgrund sind deshalb strenge Anforderungen zu stellen. Die Verfügungsklägerin muss dabei auf die sofortige Erfüllung ihres Urlaubsanspruchs dringend angewiesen, die Erzielung einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht möglich sein und der der Verfügungsklägerin aus der Nichterfüllung drohende Schaden muss außer Verhältnis zu dem Schaden stehen, welcher der Verfügungsbeklagten aus der sofortigen - vorläufigen - Erfüllung droht.

Die Verfügungsklägerin hat mithin darzulegen und glaubhaft zu machen, weshalb sie darauf angewiesen ist, zu diesem ganz bestimmten von ihr begehrten Zeitraum Urlaub zu erhalten und worin der die normalen Nachteile übersteigende wesentliche Nachteil liegt, der mit einer Ablehnung des konkreten Urlaubswunsches verbunden wäre (LAG Thüringen, Urteil vom 28.04.2016 - 6 SaGa 5/16 - Rn. 15, juris).

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Rostock, 12. Mai 2026, 3 Ga 10/26, Urteil

Tenor

  1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 12.05.2026 zum Aktenzeichen 3 Ga 10/26 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

  2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1 Die Parteien streiten im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens über Urlaubsgewährung im Zeitraum 20.07.2026 – 24.07.2026.

2 Die Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 01.01.2021 als Erzieherin zuletzt zu einer Bruttomonatsvergütung in Höhe von 4.060,09 € tätig. Die Beklagte betreibt drei Kindertagesstätten in R-Stadt.

3 Mit ihrem am 13.10.2025 bei der Beklagten eingereichten Urlaubsantrag hat die Klägerin Urlaubserteilung für den Zeitraum 08. – 15.01.2025, 5 Urlaubstage für die Zeit vom 20. – 24.07.2026 sowie 15 Urlaubstage für die Zeit vom 03.08. – 21.08.2026 begehrt. Auf dem Urlaubsantrag war hinter dem Zeitraum 20.07. – 24.07.2026 „Fliegerlager“ vermerkt. In dieser Zeit beabsichtigt die Klägerin am Segelflug-Trainingslager ihres Segelflugvereins teilzunehmen und Lizenzprüfungsflüge zu absolvieren. Die Beklage hat den Urlaub für den Zeitraum 20.07. – 24.07.2026 nicht bewilligen wollen. In dem am 08.12.2025 zwischen der Klägerin und Frau K. geführten Gespräch ist der Klägerin angeboten worden, dass die weitere Betreuerin in der Gruppe, in welcher die Klägerin tätig ist, Frau M. S. bereit wäre, ihren für den Zeitraum 13.07.2026 – 31.07.2026 geplanten Urlaub mit dem von der Klägerin beantragten Urlaub für die Zeit vom 03.08.2026 - 21.08.2026 zu tauschen. In einem weiteren Gespräch am 10.12.2025 hat die Beklagte eine Urlaubsgewährung für den streitigen Zeitraum mündlich abgelehnt und zur Begründung angeführt, es sei stets die Präsenz einer Bezugsperson von zweien in der Gruppe gewünscht, die Ablehnung erfolge präventiv für mögliche Krankheitsausfälle im Sommer, es bestehe potenziell eine hohe Kinderzahl im Sommer, da es keine Schließzeiten gibt, es sei eine präventive Maßnahme in Bezug auf etwaige Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer während der Ferienzeit vorzunehmen. Auf die klägerische Bitte vom 11.12.2025 um eine schriftliche Stellungnahme, damit sie diese ihrem Rechtsbeistand zur Prüfung zukommen lassen könne, erfolgte das Schreiben vom 15.12.2025, mit welchem die Beklagte den Urlaubsantrag schriftlich ablehnte mit der Begründung, dass sich in der genannten Woche bereits die Gruppenkollegin der Klägerin im genehmigten Urlaub befinde, so dass für diesen Zeitraum, würde der Klägerin ebenfalls Urlaub genehmigt, keine feste Bezugsperson vorhanden sei, dies bei einer Anmeldung von 7 Kindern plus zwei Kindern zur Eingewöhnung. Damit sei ein dringender betrieblicher Grund, welcher der Urlaubsgewährung entgegenstehe, gegeben. Die Beklagte bot der Klägerin an, den Urlaub mit der Kollegin, die sich dazu bereiterklärt hatte, zu tauschen, also im Zeitraum 13.07.2026 – 31.07.2026 zusammenhängend Urlaub zu nehmen anstelle im Zeitraum 03.08. – 21.08.2026. Die verbleibenden 5 Urlaubstage könnten alternativ innerhalb der Ferien zu Pfingsten gewährt werden. Die Klägerin ging auf diesen Vorschlag nicht ein.

4 Mit anwaltlichem Schreiben vom 13.01.2026 sowie mit Schreiben vom 06.03.2026 hat die Klägerin ihren Urlaubsanspruch wiederholt erfolglos geltend gemacht. Der Betriebsrat hat am 10.02.2026 seine Zustimmung zur Ablehnung des Urlaubsantrages beschlossen.

5 Bei der Beklagten gilt der zwischen ihr und der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft abgeschlossene Haustarifvertrag in der Fassung des Änderungstarifvertrages vom 01.07.2025 (Anlage Haustarifvertrag). Dieser lautet in § 8 Absatz 4:

6 „Der Beschäftigte und Auszubildende hat das Recht, einen zusammenhängenden dreiwöchigen Erholungsurlaub je Kalenderjahr abzugelten. Betriebliche Interessen sind bei der jährlichen Urlaubsplanung zu berücksichtigen.“

7 Mit am 07.05.2026 beim Arbeitsgericht eingegangener Antragsschrift vom selben Tage hat die Klägerin den Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Urlaubsgewährung beantragt.

8 Dazu hat die Klägerin vorgetragen, bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs seien die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers vorrangig zu berücksichtigen. Wünsche der Arbeitnehmer Urlaub für einen bestimmten Zeitraum, habe der Arbeitgeber den Urlaub grundsätzlich wie beantragt zu gewähren, sofern nicht ein Leistungsverweigerungsrecht besteht. Diesem Grundsatz könnten lediglich ausnahmsweise dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer entgegenstehen, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen. Im Falle der Urlaubsgewährung im streitbefangenen Zeitraum könne ihr Fehlen ohne weiteres – wie in der Vergangenheit – durch Springer kompensiert werden. Die Anwesenheit einer Bezugsperson sei nicht erforderlich. Parallelurlaube aller Bezugspersonen einer Gruppe seien regelmäßig bewilligt worden. So hätten zwei Bezugspersonen am 06.03.2023 und 07.03.2023 zusammen Urlaub gehabt sowie auch am 06.03.2024 und 07.03.2024. Eine „Betriebsphilosophie“ und ein „pädagogischer Anspruch“ ersetzten keinen objektiven, dringenden betrieblichen Belang. Gesetzlich werde die Anwesenheit einer Bezugsperson nicht verlangt. Auch der Betreuungsvertrag verspreche den Eltern keine ständig anwesende Bezugsperson. Der Hinweis auf § 8 Abs. 4 des Haustarifvertrages helfe nicht weiter, weil § 8 Abs. 4 HTV die Urlaubsabgeltung betreffe. Bei einer Auslegung der tariflichen Regelung im Sinne von „Urlaub nehmen“ bzw. „verbrauchen“ regele die Norm ausschließlich den Zusammenhang des Urlaubs über drei Wochen. Wenn man die Regelung im Sinne von Urlaub „nehmen“ bzw. „verbrauchen“ lese, sei sie arbeitnehmerfreundlicher als § 7 Abs. 1 BUrlG. Während § 7 Abs. 1 BUrlG eine Genehmigung des Arbeitgebers voraussetze, würde § 8 Abs. 4 HTV dem Arbeitnehmer das Recht gewähren, seinen Urlaub selbst eigenständig zu nehmen

9 Der Verfügungsgrund sei gegeben, weil es sich um eine eilbedürftige Sache handele, in welcher bis Mitte Juli kein Hauptsacheverfahren durchführbar sei. Ihr Urlaubsanspruch würde sich dann erübrigen. Eine Verzögerung seit Dezember 2025 liege in der Sphäre der Antragsgegnerin und in der länger außergerichtlich umfangreich erfolgten Korrespondenz.

10 Sollte das Gericht der Auffassung folgen, im einstweiligen Verfügungsverfahren könne nur die Befreiung von der Arbeitspflicht beantragt werden, wäre dem Hilfsantrag stattzugeben.

11 Die Klägerin hat beantragt:

12 1. Der Verfügungsbeklagten wird aufgegeben, der Verfügungsklägerin Urlaub für den Zeitraum vom 20.07.2026 bis einschließlich den 24.07.2026 (5 Arbeitstage) zu gewähren.

13 Hilfsweise:

14 Der Verfügungsklägerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung gestattet, vom 20.07.2026 bis zum 24.07.2026 der Arbeit fernzubleiben.

15 Die Verfügungsbeklagte hat beantragt,

16 den Antrag abzuweisen.

17 Die Verfügungsbeklagte hat die Auffassung vertreten, dem klägerischen Urlaubsbegehren stünden dringende betriebliche Belange sowie Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer entgegen. In den Krippengruppen werde es grundsätzlich so gehandhabt, dass eine der beiden Bezugsbetreuerinnen in der Gruppe anwesend sein muss, um für die zu betreuenden Kinder wie auch deren Eltern ansprechbar zu sein. Dies entspreche ihrer Betriebsphilosophie und ihrem pädagogischen Anspruch. Gerade bei Eingewöhnungskindern sei die Anwesenheit der Bezugsperson unerlässlich und gerade auch bei den jüngsten Kindern in der Einrichtung erforderlich. Springer würden lediglich bei krankheits- oder urlaubsbedingter Abwesenheit von Kollegen in den jeweiligen Gruppen eingesetzt. Sofern in den Randzeiten eine Zusammenlegung von Gruppen erfolge, sei dies den langen Öffnungszeiten der Einrichtung geschuldet; eine Eingewöhnung finde in den Randzeiten nicht statt. Sofern in den Jahren 2022 oder 2024 beiden Bezugspersonen gleichzeitig Urlaub gewährt worden sei, stelle dies eine Einzelfallentscheidung dar, zumal in diesen Zeiträumen keine Eingewöhnung von Kinderkrippenkindern stattgefunden habe. Bei der Urlaubsplanung sei Ende 2025 ermittelt worden, dass im Zeitraum 20.07.2026 – 24.07.2026 mindestens 144 Kinder in der Einrichtung anwesend sein würden. Die Kalkulation habe ergeben, dass in der Gruppe, in welcher die Antragstellerin arbeite, die meisten Kinder gemeldet seien. Hinzu kämen auch noch Kinder, die im Juni und Juli neu in die Gruppe integriert und eingewöhnt werden müssten. Ende 2025 seien bereits zwei Kinder für die Aufnahme in der Krippengruppe angemeldet gewesen. Es sei derart geplant worden, dass in Gruppen mit zwei Mitarbeitenden und ca. 12 Kindern die Abwesenheit von Personal nur insoweit erfolgen könne, dass mindestens eine vertraute Fachkraft in der Gruppe anwesend sei.

18 Die Beklagte hat bestritten, dass die Klägerin nicht verschiebbare Lizenzprüfungsflüge in dem begehrten Urlaubszeitraum durchführen müsse und dass im genannten Zeitraum an jedem Tag für die Antragstellerin ein Ausbildungsflugbetrieb geplant sei. Die Unaufschiebbarkeit der Termine sei auch deshalb zu bestreiten, weil bei ungünstigen Witterungsbedingungen wohl auch kein Ausbildungs- bzw. Flugbetrieb stattfinden könne. Auch für diesen Fall müsse es Alternativen geben. Wenn der Klägerin die Teilnahme am Segelflugtrainingslager im streitbefangenen Zeitraum so wichtig gewesen sei, hätte erwartet werden können, dass sie das Tauschangebot annehme. Es seien die beiderseitigen Interessen der Klägerin und ihrer Kollegin, Frau S., gegeneinander abgewogen worden.

19 Bei ihr bestehe die Regel, dass maximal 8 Arbeitnehmern gleichzeitig Urlaub gewährt werden könne, weil ansonsten die Einhaltung des geforderten Betreuungsschlüssels nicht möglich sei. Den Betreuungsschlüssel bereits durch die Urlaubsgewährung zu unter-schreiten, sei besonders problematisch. Bei krankheitsbedingten bzw. anderweitigen Ausfällen müsse dies großzügiger gehandhabt werden.

20 Darüber hinaus sei ein Verfügungsgrund nicht erkennbar. Es wäre der Klägerin durchaus möglich gewesen, ein Klageverfahren im Zeitpunkt der Ablehnung des Urlaubsantrages mit Schreiben vom 15.12.2025 anzustreben. Es sei davon auszugehen, dass zumindest eine erstinstanzliche Entscheidung vor Beginn des streitbefangenen Zeitraumes getroffen worden wäre. Selbst für den Fall, dass dieses zugunsten der Antragstellerin ausgefallen und ein Rechtsmittel eingelegt worden wäre, hätte die Antragstellerin sodann noch ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren einleiten können. Nach einem obsiegenden erstinstanzlichen Urteil hätte das Rechtsschutzbedürfnis jedenfalls nicht gefehlt.

21 Selbst für den Fall, dass man vorliegend von einer Eilbedürftigkeit ausgehen sollte, habe die Klägerin durch langes Zuwarten dieses selbst herbeigeführt. Alles andere würde auf die Vorwegnahme der Hauptsache im einstweiligen Verfügungsverfahren hinauslaufen.

22 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung angeführt, es bestehe bereits kein Verfügungsanspruch. Der begehrten Urlaubsgewährung stünden dringende betriebliche Belange und die Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer entgegen. Für die in Mecklenburg-Vorpommern festgesetzten Sommerferien jeweils zwei Teile vorzusehen, in welchen den Mitarbeitenden Urlaub gewährt werden könne, sei berechtigt, um so den Interessen aller Beschäftigten mit schulpflichtigen Kindern gerecht werden zu können. Eine dementsprechende Urlaubsgewährung sei für die Klägerin und ihre Kollegin Frau S. auch erfolgt, indem Frau S. für die erste Ferienhälfte, die Klägerin für die zweite Ferienhälfte Urlaub gewährt erhalten haben. Dass die Klägerin darüber hinaus im streitbefangenen Zeitraum vom 20.07.2026 – 24.07.2026 zusätzlich Urlaub erhalte, stehe dem dringenden betrieblichen Belang, sicherzustellen, dass stets eine Bezugsperson der Gruppe anwesend ist, entgegen. Ausschlaggebend sei für das Gericht aber auch, dass die Beklagte den Betreuungsschlüssel nicht mehr einhalten könne, wenn für mehr als 8 Arbeitnehmenden in der Einrichtung Urlaub gewährt werde. Eine bewusste Unterschreitung der Betreuungszahlen könne für die Beklagte ein erhebliches Schadens- und Haftungsrisiko begründen. Weil dringende betriebliche Belange entgegenstehen, sei damit der Verfügungsanspruch nicht gegeben.

23 Auch der Hilfsantrag sei aus diesen Gründen abzuweisen.

24 Gegen dieses, der Klägerin am 19.05.2026 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit am 09.06.2026 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese gleichzeitig begründet.

25 Hierzu führt die Klägerin an, das Fliegerlager sei nicht verschiebbar. In dem Sommerausbildungsfluglager in G-Stadt vom 18.07.2026 – 25.07.2026 werde sie nach der EU-Durchführungsverordnung 2020/358 voraussichtlich die Alleinflugreife erlangen. Ein Ausweichtermin oder anderer Block sei wegen der ehrenamtlichen Strukturen in diesem Jahr nicht mehr möglich. Während der Ehemann im streitbefangenen Zeitraum arbeite, besuchten sie sowie ihr Sohn das Ausbildungsfluglager. Seit Herbst 2025 sei ein geplanter Besuch von engen Familienfreunden im Zeitraum 03.08.2026 – 21.08.2026 im europäischen Ausland (Norwegen und Niederlande) beabsichtigt und zeitlich mit diesen angestimmt. Als US-Staatsbürgerin könne sie ihre in den USA lebende Familie aus Kostengründen nur in größeren Abständen besuchen. Der zusammenhängende Urlaub sei daher nicht beliebig austauschbar. Bei dieser Urlaubsplanung sei sie davon ausgegangen, dass das bisherige betriebliche Prozedere, der Gewährung paralleler Abwesenheitszeiten an beide Betreuer einer Gruppe, fortbestehen würde.

26 Das ihr angebotene Tauschangebot sei für sie unzumutbar. Dieses hätte zwar das Segelfluglager umfasst, jedoch nicht den abgestimmten und genehmigten Familienurlaub im Zeitraum vom 03.08. – 21.08.2026. Diesen hätte es unmöglich gemacht. Ihr Ehemann habe den genehmigten Urlaub nicht ohne weiteres auf den 13.07.2026 – 31.07.2026 verlegen können. Die Begründungen der Beklagten zur Ablehnung der Urlaubsgewährung variierten seit Monaten. Es würden neue Ablehnungsgründe vorgeschoben, welche nicht zuträfen. Mit jeder Ablehnung seien weitere Gründe angeführt worden. Entgegen der Behauptung der Beklagten werde es im Juni bzw. Juli 2026 keine Eingewöhnungen geben. Mit der laufenden Eingewöhnung im Mai 2026 sei die Gruppe mit 12 Kindern voll belegt. Eine weitere Eingewöhnung könne daher gar nicht erfolgen. Auch der Betreuungsschlüssel werde bei Urlaubsgewährung eingehalten. § 14 KiföG M-V regele ein durchschnittliches Fachkraft-Kind-Verhältnis. Auch die R-Stadt KiföG-Satzung verstehe es als durchschnittliche Förderung. Die Praxis der Einrichtung bestätige dies. Bei krankheitsbedingten Abwesenheitszeiten würden Gruppen aufgeteilt, Springerinnen eingesetzt oder der Schlüssel kurzfristig unterschritten. Das Arbeitsgericht habe den gesetzlichen Prüfungsmaßstab verschoben, indem es darauf abgestellt habe, dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Klägerin nicht den Urlaub mit ihrer Kollegin Frau S. getauscht habe. Es sei nicht maßgeblich, ob sie eine vom Arbeitgeber angebotene, für sie nachteilige Alternative habe wählen können. Maßgeblich sei, ob der konkret beantragte Urlaub aus dringenden betrieblichen Gründen habe verweigert werden dürfen. Das Tauschangebot sei nicht gleichwertig gewesen. Das Arbeitsgericht habe zudem nicht berücksichtigt, dass sie gerade 2 unterschiedliche Zwecke im Urlaub verfolgen wolle, nämlich eine Woche Ausbildungsfluglager und drei Wochen Familienurlaub. Diese Zwecke seien nicht austauschbar. Sie habe nicht auf ihren Familienurlaub verzichten müssen, um ein nicht verschiebbares Ausbildungsfenster wahrnehmen zu können, wenn die Beklagte die kurze Überschneidung organisatorisch durch Springerinnen und Gruppenteilung auffangen könne. Für eine ständige Anwesenheit einer bestimmten gruppenbezogenen Bezugsperson habe die Beklagte keine Rechtsgrundlage dargelegt. Eine bloße „Betriebsphilosophie“ oder ein „pädagogischer Wunsch“ reiche für § 7 Abs. 1 BUrlG nicht aus. Sowohl § 14 KiföG M-V und die R-Stadt KiföG-Satzung arbeiteten mit durchschnittlichen Fachkraft-Kind-Verhältnissen und einrichtungsbezogenen Betrachtungszeiträumen. Die Annahme des Arbeitsgerichts, bei mehr als 8 beurlaubten Arbeitnehmerinnen könne der Betreuungsschlüssel nicht eingehalten werden, sei damit nicht tragfähig. Es fehle an einer belastbaren Grundlage. Die Beklagte habe die zu erwartende Anzahl von 144 zu betreuenden Kindern behauptet, jedoch nicht darlegt, welche konkreten Fachkräfte in der Einrichtung in der streitbefangenen Woche anwesend, welche Springerinnen verfügbar seien, welche Kolleginnen Urlaub haben, welche Kinder tatsächlich angemeldet seien und wie Randzeiten abgedeckt würden, weshalb eine Vertretung in ihrer Gruppe ausgeschlossen sein solle. Die durch die Beklagte behauptete Kollision zwischen Arbeitnehmerinteressen entstehe nur, wenn die Beklagte an der starren Anwesenheit einer gruppenbezogenen Bezugsperson festhalte. Weder § 8 Abs. 4 HTV noch eine paritätische Ferienplanung begründeten eine starre Oberbegrenzung von drei Wochen Urlaub in den Sommerferien. Erst recht folge daraus kein Verbot, für fünf weitere Tage einen besonderen, nicht frei verschiebbaren Urlaubswunsch zu berücksichtigen. Sie verlange keine vier Wochen zusammenhängenden Urlaub. Der prozessuale Tatsachenvortrag der Beklagten zu Eingewöhnungen variiere, sei nachgeschoben, wechselnd und nicht widerspruchsfrei. Er genüge nicht zur Glaubhaftmachung dringender betrieblicher Belange. Ein Kind E sei zum Zeitpunkt der Ablehnung des beantragten Urlaubs nach den Eintragungen im Stammdatenblatt erst ab dem 12.02.2026 zur Eingewöhnung vorgesehen gewesen.

27 Auch das vom Arbeitsgericht angenommene Schadens- und Haftungsrisiko bleibe abstrakt. Die Berufungsbeklagte habe nicht erläutert, welche konkrete Rechtsfolge aus einer kurzfristigen, organisatorisch aufgefangenen Abweichung erfolgen solle.

28 Der Verfügungsgrund liege darin, dass der streitbefangene Zeitraum am 20.07.2026 beginne und ein Hauptsacheverfahren bis dahin nicht rechtskräftig abgeschlossen werden könne. Ohne einstweilige Verfügung werde der Urlaub in diesem konkreten Zeitraum faktisch vereitelt. Ein Schadensersatz wäre kein gleichwertiger Ausgleich, weil es um ein zeitgebundenes Ausbildungslager und die Einbindung in eine konkrete Jahresplanung gehe. Die Dringlichkeit sei auch nicht selbst widerlegt. Die Beklagte habe die Ablehnung durch wechselnde Begründungen, die Einholung einer Betriebsratsstellungnahme und weitere Korrespondenz bis in den April 2026 im Sinne von Verhandlungen geführt. Der Antrag vom 07.05.2026 sei vor diesem Hintergrund nicht mutwillig verzögert. Etwaige Planungsschwierigkeiten seien dahin überwiegend der Sphäre der Berufungsbeklagten zuzuordnen. Der Versuch einer außergerichtlichen Klärung beseitige den Verfügungsgrund nicht.

29 Sollte das Gericht im einstweiligen Verfügungsverfahren die Verurteilung zur eigentlichen Urlaubsgewährung wegen der Vorwegnahme der Hauptsache für problematisch halten, sei jedenfalls dem Hilfsantrag stattzugeben. Ohne eine solche Gestattung müsse sie entweder auf das nicht verschiebbare Ausbildungsfluglager verzichten oder das Risiko einer arbeitsrechtlichen Sanktion eingehen. Beides sei ihr nicht zumutbar.

30 Die Klägerin beantragt,

31 1. das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 12.05.2026, Az. 3 Ga 10/26, abzuändern;

32 2. der Berufungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben, der Berufungsklägerin Urlaub für den Zeitraum vom 20.07.2026 bis einschließlich 24.07.2026 (5 Arbeitstage) zu gewähren;

33 3. hilfsweise, der Berufungsklägerin im Wege der einstweiligen Verfügung zu gestatten, vom 20.07.2026 bis einschließlich 24.07.2026 der Arbeit fernzubleiben;

34 4. der Berufungsbeklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

35 Die Berufungsbeklagte beantragt,

36 die Berufung der Klägerin vom 04.06.2026 gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 12.05.2026, Az. 3 Ga 10/26 kostenpflichtig zurückzuweisen.

37 Die Beklagte verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und vertritt die Auffassung, zutreffend habe das Arbeitsgericht festgestellt, dass der Klägerin ein Verfügungsanspruch nicht zur Seite stehe. Darüber hinaus fehle es jedoch auch an einem Verfügungsgrund.

38 Es bleibe streitig, dass es sich bei der Teilnahme der Klägerin an einem sogenannten Fliegerlager um einen nicht verschiebbaren Urlaubswunsch handele. Allein die Tatsache, dass die Wetterverhältnisse geeignet sein müssen, um das Fliegen mit einem Segelflugzeug zu ermöglichen, lasse erkennen, dass dies nicht zutreffend sein könne. Bestritten werde auch, dass die Klägerin bei Einreichung ihrer Urlaubswünsche bereits den Urlaub für August 2026 fest geplant hatte. Die Klägerin habe auch gewusst, dass die Anwesenheit einer gruppenbezogenen Bezugsperson stets erforderlich sei. Gerade als ehemaliges Betriebsratsmitglied sei ihr bekannt, dass nach dem pädagogischen Konzept sowie der Betriebsphilosophie auf feste Ansprechpartner für Eltern und Kinder gesetzt werde. Aufgrund der derzeit geburtenschwachen Jahrgänge sei es erforderlich, das Angebot für die Eltern so attraktiv wie möglich zu gestalten und dies mit der von ihnen verlangten Anwesenheit einer stets ansprechbaren Bezugsperson zu gewährleisten. Soweit sie von diesem Prinzip Ausnahmen gewährt habe, seien diese während Zeiträumen erfolgt, in denen keine Eingewöhnungen gelegen hätten. Auch wäre der Klägerin die Annahme des Tauschangebotes zumutbar gewesen. Hieran könne die klägerische Behauptung, ihr Ehemann könne seinen Urlaub nicht verlegen, nichts ändern. Entgegen der klägerischen Behauptung finde ab dem 01.07.2026 eine Eingewöhnung für das Kind E statt. Aber auch der durch sie einzuhaltende Betreuungsschlüssel stehe dem klägerischen Urlaubswunsch entgegen. Ein bewusstes Inkaufnehmen einer Missachtung gesetzlicher Vorschriften sei unzulässig. Vor diesem Hintergrund sei auch festgelegt, dass nicht mehr als 8 Beschäftigte gleichzeitig Urlaub nehmen dürfen. Die Abwesenheit der Klägerin in der streitbefangenen Woche führe zu einer Überschreitung dieser Grenze. Als dringende betriebliche Gründe stünden dem klägerischen Urlaubswunsch zum einen die Einhaltung des Betreuungsschlüssels zum anderen das Erfordernis der Anwesenheit einer Betreuungsperson in einer jeweiligen Kitagruppe entgegen.

39 Darüber hinaus sei jedoch auch der Verfügungsgrund nicht gegeben. Der Klägerin wäre die Einleitung eines Klageverfahrens im Zeitpunkt der Ablehnung des Urlaubsantrages mit Schreiben vom 15.12.2025 möglich gewesen. Es sei davon auszugehen, dass innerhalb eines halben Jahres zumindest eine erstinstanzliche Entscheidung getroffen worden wäre. Eine etwaige Eilbedürftigkeit habe die Klägerin selbst durch ein zu langes Zuwarten herbeigeführt. Auch habe die Klägerin nicht dargelegt, dass der Erlass der einstweiligen Verfügung zur Abwendung wesentlicher Nachteile erforderlich ist. Sie erleide ohne den Erlass einer einstweiligen Verfügung keinen ganz wesentlichen Schaden oder den Verlust des Anspruchs. Die Klägerin habe nicht dargelegt, worin die erforderlichen wesentlichen, über die mit der Ablehnung des Antrags einhergehenden gewöhnlichen oder einfachen Nachteile hinausgehenden Beeinträchtigungen liegen sollen. Lediglich an einem Fluglager, wobei nach wie vor bestritten werde, dass dieses nicht verschiebbar ist, nicht teilnehmen zu können, genüge den Anforderungen nicht. Wesentliche Nachteile oder Rechtsverluste wie z.B. die drohende Unmöglichkeit, die begehrte Fluglizenz jemals zu erhalten, seien weder dargetan noch ersichtlich.

40 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, die Sitzungsniederschriften, die erstinstanzliche Entscheidung verwiesen.

Entscheidungsgründe

41 Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Für den Erlass einer einstweiligen Verfügung mangelt es bereits an dem Verfügungsgrund, weil die Klägerin eine Eilbedürftigkeit selbst herbeigeführt hat und ihr zudem ohne den Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht die erforderlichen wesentlichen Nachteile bzw. Rechtsverluste drohen. Daneben zweifelt auch das Berufungsgericht an dem Vorliegen eines Verfügungsanspruchs, weil sowohl der Betreuungsschlüssel wie auch das betriebliche Interesse der Beklagten an der Anwesenheit einer Bezugsperson in einer Krippengruppe zu jeder Zeit, betriebliche Belange darstellen können, welche dem klägerischen Urlaubswunsch entgegenstehen. Dies kann jedoch letztendlich dahingestellt bleiben.

I.

42 Die Berufung ist an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG), der Wert des Beschwerdegegenstandes ist erreicht (§ 64 Abs. 2 b ArbGG). Die Berufung ist in gesetzlicher Form und Frist eingelegt und begründet worden (§§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG) i.V.m. §§ 519, 520 ZPO). Sie ist damit insgesamt zulässig.

II.

43 Die Berufung ist nicht begründet. Die Klage ist durch das Arbeitsgericht zu Recht abgewiesen worden, weil sie nicht begründet ist.

1.

44 Der Klage war mit ihrem Hauptantrag nicht stattzugeben.

45 Gemäß § 62 Abs. 1 Satz 1 ArbGG finden die Vorschriften der ZPO über die Einstweilige Verfügung auch im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren Anwendung. Der Arbeitnehmer ist nach §§ 935, 940 ZPO berechtigt, seinen Urlaubsanspruch im Wege der einstweiligen Verfügung durchzusetzen (BAG, Beschluss vom 22.01.1998 – 2 ABR 19/97 – Rn. 21, juris). Um dem Arbeitnehmer einen effektiven Rechtsschutz gegen den Arbeitgeber zu gewährleisten, ist bei Vorliegen einer besonderen Eilbedürftigkeit die einstweilige Verfügung zuzulassen, die den Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer für einen von ihm gewünschten Zeitraum Urlaub zu gewähren. Voraussetzung zum Erlass einer derartigen einstweiligen Verfügung ist gemäß §§ 935, 940 ZPO, dass sowohl ein Verfügungsanspruch als auch ein Verfügungsgrund vorliegen. Im hier zu entscheidenden Rechtsstreit ist bereits ein Verfügungsgrund nicht gegeben, so dass es letztlich dahinstehen kann, ob es auch an dem Verfügungsanspruch fehlt.

46 Mit einer einstweiligen Verfügung auf Urlaubsgewährung wird eine sogenannte Leistungsverfügung begehrt. Wird ihr stattgegeben, sind die Folgen nicht mehr rückgängig zu machen. Dies geschieht aufgrund einer im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung, ohne den infolge der Durchführung eines Hauptsacheverfahrens zu erlangenden Erkenntnisgewinn für eine Entscheidung durch das Gericht erreichen zu können. Der Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Urlaubsgewährung ist daher nur in ganz besonderen Ausnahmefällen zulässig. An den Verfügungsgrund sind deshalb strenge Anforderungen zu stellen. Die Verfügungsklägerin muss dabei auf die sofortige Erfüllung ihres Urlaubsanspruchs dringend angewiesen, die Erzielung einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht möglich sein und der der Verfügungsklägerin aus der Nichterfüllung drohende Schaden muss außer Verhältnis zu dem Schaden stehen, welcher der Verfügungsbeklagten aus der sofortigen – vorläufigen – Erfüllung droht. Der mit jeder Ablehnung eines konkreten Urlaubsgesuchs einhergehende gewöhnliche Nachteil ist daher nicht ausreichend. Die Verfügungsklägerin hat mithin darzulegen und glaubhaft zu machen, weshalb sie darauf angewiesen ist, zu diesem ganz bestimmten von ihr begehrten Zeitraum Urlaub zu erhalten und worin der die normale Nachteile übersteigende wesentliche Nachteil liegt, der mit einer Ablehnung des konkreten Urlaubswunsches verbunden wäre (LAG Thüringen, Urteil vom 28.04.2016 – 6 SaGa 5/16 – Rn. 15, juris).

47 Es ist zu berücksichtigen, dass eine Entscheidung in der Hauptsache der Eilentscheidung grundsätzlich vorgeht; denn das Verfahren im einstweiligen Verfügungsprozess ist ein rein summarisches Erkenntnisverfahren. Ein Hauptsacheverfahren ist durch die Verfügungsklägerin jedoch nicht anhängig gemacht. Die bloße Gefahr des Untergangs des Urlaubsanspruchs in dem gewünschten Zeitraum kann nur dann als Verfügungsgrund ausreichen, wenn der Anspruch ohne Zweifel besteht. Wo eine solche Feststellung nicht getroffen werden kann, erfordert der Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Gewährung eines zeitlich konkret fixierten Urlaubswunsches einen weitergehenden Urlaubsgrund. Dieser muss von solchem Gewicht sein, dass er die erst im Hauptsacheverfahren endgültig zu klärende Ungewissheit der Frage, ob der Verfügungsanspruch (Urlaub in dem konkret gewünschten Zeitraum) besteht, kompensieren kann. Dem verfügungsbeklagten Arbeitgeber muss es wegen der Dringlichkeit des Verfügungsgrundes zuzumuten sein, den Urlaub in dem gewünschten Zeitraum zu gewähren, auch wenn ein darauf gerichteter Anspruch letztlich nicht besteht (LAG Düsseldorf, Urteil vom 25.09.2017 – 10 SaGa 14/17 – Rn. 20, juris).

48 Der Verfügungsgrund für den Eilantrag auf Urlaubsgewährung für einen bestimmten Zeitraum setzt voraus, dass der Erlass der einstweiligen Verfügung zur Abwendung wesentlicher Nachteile erforderlich ist und der Arbeitnehmer keine Möglichkeit hat, die Konkretisierung seines Urlaubsanspruchs anderweit durchzusetzen. Dem Arbeitnehmer müsste ohne die einstweilige Verfügung ein ganz wesentlicher Schaden oder ein Verlust des Anspruchs an sich drohen. An den Verfügungsgrund sind bei der Leistungsverfügung unter Vorwegnahme der Hauptsache besonders strenge Anforderungen zu stellen. Zu berücksichtigen ist, dass einerseits das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1, 20 Abs. 3 GG) besteht. Aus diesem Grund muss es in bestimmten Einzelfällen möglich sein, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes seine Rechte durchzusetzen, auch wenn damit die Hauptsache vorweggenommen wird. Anderseits ist das Gebot effektiven Rechtsschutzes nicht einseitig aus der Perspektive der Anspruchsteller zu betrachten. Auch ein beklagter Antragsgegner hat Anspruch darauf, vor ungerechtfertigter Inanspruchnahme geschützt zu werden und sich im Verfahren hinreichend zur Wehr setzen zu können. Kennzeichnend für die Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sind die beschränkten Aufklärungs- und Erkenntnismöglichkeiten des Gerichts, die Beschränkung auf bestimmte Beweismittel (§ 294 Abs. 2 ZPO) und das abgesenkte Beweismaß sowie die der Eile geschuldeten verkürzten Reaktionsfristen. Dies tangiert auch möglicherweise das Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), welches nicht nur an sich, sondern ebenfalls effektiv gewährleistet sein muss. Daraus folgt, dass der die Hauptsache vorwegnehmende Erlass einer einstweiligen Verfügung nur gerechtfertigt, dann aber auch geboten ist, wenn dies zur Abwehr eines dem Anspruchsteller sonst treffenden wesentlichen Nachteils notwendig ist. Die mit jeder Ablehnung eines konkreten Urlaubswunsches einhergehenden gewöhnlichen und einfachen Nachteile reichen daher nicht aus. Die Abkehr solcher Nachteile rechtfertigt die Vorwegnahme der Hauptsache unter Verkürzung des Verfahrens, Absenkung des Beweismaßes, Einschränkung der Erkenntnis- und Aufklärungsmittel sowie Verkürzung der prozessualen Rechte des beklagten Anspruchsgegners nicht. Deshalb setzt der Verfügungsgrund voraus, dass die klagende Partei darlegt und glaubhaft macht, weshalb sie darauf angewiesen ist, zu diesem ganz bestimmten von ihr begehrten Zeitraum Urlaub zu erhalten und worin genau der die normalen Nachteile übersteigende wesentliche Nachteil liegt, der mit einer Ablehnung dieses konkreten Urlaubswunsches verbunden wäre (LAG Thüringen, Urteil vom 28.04.2016 – 6 SaGa 5/16 – Rn. 12 ff, juris).

49 Aus dem klägerischen Vorbringen ergibt sich nicht, dass die zuvor genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Der Klägerin droht kein abschließender endgültiger Anspruchsverlust. Ihr Urlaubsanspruch geht ihr nicht verloren. Durch die Urlaubsgewährung im Zeitraum vom 03.08. – 21.08.2026 werden die wesentlichen Ziele einer Urlaubsgewährung erreicht. Der Klägerin wird es während der Schulferien ermöglicht, zusammen mit ihrem schulpflichtigen Sohn und ihrem Ehemann einen Urlaub zu Erholungszwecken über einen Zeitraum von 3 Wochen zu gestalten. Damit sind die Anforderungen des Bundesurlaubsgesetzes und des § 8 Abs. 4 HTV gewährleistet. Die Verweigerung der Urlaubsgenehmigung im streitbefangenen Zeitraum vereitelt nicht die selbstbestimmte Verwirklichung des Urlaubsanspruchs und beeinträchtigt somit den Zweck des Erholungsurlaubs nicht wesentlich, weil der Klägerin Urlaub im Zeitraum 03.08. – 20.08.2026 gewährt ist.

50 Die Urlaubsgewährung für den Zeitraum 20.07. – 24.07.2026 begehrt die Klägerin gerade während dieses Zeitraumes, um an dem Fliegerlager teilnehmen zu können. Damit ist jedoch der geforderte mit der verweigerten Urlaubsgenehmigung bewirkte Nachteil nicht gegeben. Die Klägerin hat einen solchen nicht glaubhaft gemacht. Es droht ihr nicht der Verlust, zu keinem Zeitpunkt mehr an einem derartigen Fliegerlager teilzunehmen, also der Verlust der Teilnahme an einem Fliegerlager überhaupt, sondern sie wird lediglich darauf verwiesen, eine derartige Teilnahme zu einem späteren Zeitpunkt, gegebenenfalls im Folgejahr, zu realisieren. Dass eine derartige Verschiebung einen nicht durch die Klägerin hinnehmbaren Nachteil darstellt, welcher zum Erlass einer einstweiligen Verfügung berechtigt, ist nicht nachvollziehbar. Auch ist nicht ersichtlich, dass der Klägerin die Teilnahme an einem derartigen Fliegerlager bzw. einer gleichartigen Maßnahme außerhalb ihrer Vereins unmöglich ist. Die Klägerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass sie gerade auf die Teilnahme der im streitbefangenen Zeitraum bei ihrem Verein stattfindenden Maßnahme angewiesen ist, um eine Fluglizenz zu erhalten. Es fehlt damit an der Darlegung und Glaubhaftmachung des erforderlichen gewichtigen Interesses der Klägerin an der Urlaubsverwirklichung in der gewünschten Zeit. Die Klägerin hat nicht ein gewichtiges Interesse an der Urlaubsverwirklichung in dem gewünschten Zeitraum darlegt, denen höherrangig einzustufende Interessen des Arbeitgebers nicht entgegenstehen. Die besondere Eilbedürftigkeit ist von der Klägerin als Antragstellerin darzulegen und glaubhaft zu machen. Dazu zählt auch der Vortrag von Tatsachen, die ein gewichtiges Interesse der Klägerin begründen, welches den Interessen der Beklagten vorgeht. Dies ist unterblieben. Der für den Erlass einer einstweiligen Verfügung notwendige die normalen Nachteile übersteigende wesentliche Nachteil liegt deshalb nicht vor. Ein Verfügungsgrund ist somit nicht gegeben.

51 Ein solcher fehlt zudem auch deshalb, weil die Klägerin die Ursache für eine etwaige Eilbedürftigkeit gesetzt hat. Unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer Urlaubsgewährung oder (nur) Gestattung des Fernbleibens von der Arbeit verlangt, darf er die Ursache für die Eilbedürftigkeit nicht selbst herbeigeführt haben. Gemäß § 940 ZPO sind einstweilige Verfügungen zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Arbeitsverhältnis nur zulässig, soweit diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Grundsätzlich sind auch im Bereich des Arbeitsverhältnisses einstweilige Verfügungen möglich, aber sie müssen restriktiv gehandhabt und auf Ausnahmefälle beschränkt werden. Sie dürfen im Grundsatz nicht zur Vorwegnahme der endgültigen Entscheidung im Klageverfahren führen. Nur in besonderen Ausnahmefällen kann eine einstweilige Verfügung im Arbeitsverhältnis ergehen. Die einstweilige Regelung muss notwendig und dringend sein. Die Notwendigkeit und Dringlichkeit fehlt aber, wenn der Verfügungskläger in Kenntnis der maßgeblichen Umstände untätig bleibt und den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung erst nach längerer Zeit stellt. Der den einstweiligen Rechtsschutz in Anspruch nehmende Arbeitnehmer widerlegt durch langes Zuwarten die nach § 940 ZPO erforderliche Dringlichkeit einer Befriedungsverfügung damit selbst, wenn er entgegen seiner prozessualen Obliegenheit seine Rechte nicht zeitnah versucht durchzusetzen. Ein „langes Zuwarten“ liegt vor, wenn der Arbeitnehmer in Kenntnis der Rechtsbeeinträchtigung längere Zeit untätig bleibt und seinen Anspruch nicht gerichtlich geltend macht. Hat der Antragsteller selbst einen größeren Zeitablauf in Kauf genommen, ohne einstweiligen Rechtsschutz zu beantragen, ist wegen sogenannter Selbstwiderlegung ein Verfügungsgrund zu verneinen (LAG Hamburg, Urteil vom 23.08.2016 – 4 SaGa 1/16 – Rn. 67, juris).

52 Eine Selbstwiderlegung kann jedoch dann nicht angenommen werden, wenn der Arbeitnehmer mit dem Arbeitgeber Verhandlungen über eine gütliche Beilegung des Streits führt. Dies gilt jedenfalls, so lange diese zielgerichtet von beiden Parteien geführt werden. Der unter dem 13.10.2025 durch die Klägerin für den Zeitraum vom 20.07.2026 – 24.07.2026 beantragte Urlaub ist durch die Beklagte mündlich am 10.12.2025 und schriftlich nochmals unter dem 15.12.2025 abgelehnt worden. Der bereits zuvor und in diesem Schreiben der Klägerin angebotene Kompromissvorschlag zum Tausch mit der Kollegin der Klägerin ist durch die Klägerin nicht angenommen worden. Die Klägerin hat auch nicht mit dem Ziel der Findung eines Kompromisses mit der Beklagten verhandelt. Mit anwaltlichem Schreiben vom 13.01.2026 ist vielmehr die Beklagte ultimativ unter Fristsetzung bis zum 23.01.2025 aufgefordert worden, der Klägerin für den Zeitraum 20.07.2026 – 24.07.2026 Urlaub zu gewähren. Ernsthafte Verhandlungen zur Durchführung eines Kompromisses wurden danach durch die Klägerin zu keinem Zeitpunkt geführt. Irgendwelche Anhaltspunkte dafür sind durch die Klägerin nicht vorgetragen. Damit hätte die Klägerin bereits aufgrund der Ablehnung vom 15.12.2025, spätestens aufgrund ihrer Fristsetzung zum 23.01.2026, zu diesem Zeitpunkt ein Hauptsacheverfahren einleiten können. Ein Ende 2025 bzw. Anfang 2026 eingeleitetes Hauptsacheverfahren auf Urlaubsgewährung hätte voraussichtlich bis zum Beginn des streitbefangenen Urlaubszeitraums am 20.07.2026 abgeschlossen werden können. Bei zügiger Einleitung eines ordentlichen Klageverfahrens wäre ohne weiteres zumindest eine erstinstanzliche Entscheidung zu erreichen gewesen. Auf diese Möglichkeit muss sich die Klägerin verweisen lassen, da im ordentlichen Verfahren dem Gericht zur Behandlung der Sache in aller Regel genügend Zeit verbleibt, um zu einer abschließenden und abgewogenen Entscheidung in der Hauptsache zu gelangen. Eine derart einschneidende Entscheidung, welche die Hauptsache im Wesentlichen vorwegnimmt und praktisch unumkehrbare Verhältnisse schafft und damit eine sogenannte Befriedigungsverfügung darstellt, kann aber aus rechtsstaatlichen Gründen nicht in einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit seiner lediglich summarischen Rechtsprüfung getroffen werden, wenn sie bei zügiger Einleitung des Verfahrens in der Hauptsache ohne weiteres möglich gewesen wäre und kein Grund vorgetragen ist, der eine solch verzögerte Handhabung unausweichlich machte. Dies gilt umso mehr, wenn sich auch der erhobene Verfügungsanspruch nicht als offensichtlich gegeben feststellen lässt (LAG Hamm, Urteil vom 12.06.2001 – 11 Sa 776/01 – Rn. 9, juris). Statt ein Hauptsacheverfahren einzuleiten, hat die Klägerin jedoch drei bzw. vier Monate zugewartet, um sodann am 07.05.2026 ein einstweiliges Verfügungsverfahren einzuleiten. Durch ihr Untätigbleiben in der Zeit vom 15.12.2025 bzw. 23.01.2026 bis zum 07.05.2026 hat die Klägerin die Eilbedürftigkeit der von ihr beantragten einstweiligen Verfügung hinsichtlich der beantragten Urlaubsgewährung selbst widerlegt.

53 Mangels Verfügungsgrundes scheidet somit der Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Urlaubsgewährung aus.

2.

54 Dem Hilfsantrag kann ebenfalls aus vorgenannten Gründen mangels Vorliegens eines Anspruchsgrundes nicht stattgegeben werden.

55 Die Klage war damit insgesamt abzuweisen.

III.

56 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Weil die Klägerin mit ihrem Rechtsmittel unterliegt, hat sie die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

57 Die Revision gegen dieses Urteil ist gemäß § 72 Abs. 4 ArbGG nicht zulässig. Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel somit nicht gegeben.

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