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3 B 5052/23•VG Hannover, 2023-12-05, 3 B 5052/23
Entscheidungsdatum: 2023-12-05
Aktenzeichen: 3 B 5052/23
ECLI: ECLI:DE:VGHANNO:2023:1205.3B5052.23.00
Dokumenttyp: Teilurteil
Referenz: WKRS 2023, 44091
Tenor: Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
GründeNachdem die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen; zugleich entscheidet das Gericht gemäß § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen über die Kosten.
Es entspricht der Billigkeit, die Kosten so zu verteilen wie im parallel geführten Klageverfahren, das mit Beschluss vom heutigen Tage ebenfalls eingestellt worden ist.
Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 VwGO.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 158 Abs. 2 VwGO
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