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L 12 AL 4/07•LSG Niedersachsen-Bremen, 2009-10-01, L 12 AL 4/07
L 12 AL 4/07Sozialversicherungsgericht01.10.2009
Entscheidungsdatum: 2009-10-01
Aktenzeichen: L 12 AL 4/07
ECLI: ECLI:DE:LSGNIHB:2009:1001.L12AL4.07.0A
Dokumenttyp: Urteil
Referenz: WKRS 2009, 35317
Tenor: Auf die Berufung des Klägers werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Oldenburg vom 21.12.2006 und der Bescheid der Beklagten vom 7.2.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.3.2006 abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, dem KlägerÜberbrückungsgeld für die ab 4.1.2006 aufgenommene selbständige Tätigkeit in gesetzlicher Höhe ab dem 23.2.2006 bis zum 3.7.2006 zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger sieben Zehntel der außergerichtlichen Kosten aus beiden Rechtszügen zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand1Streitig ist die Zahlung von Überbrückungsgeld für die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit als Facharzt. Der 1967 geborene Kläger ist Facharzt für Neurologie. Nach Ausbildung und Approbation im Jahre 1996 war er zunächst als Assistenzarzt an verschiedenen Krankenhäusern in I., J. und K. beschäftigt, zuletzt seit Oktober 2003 in unbefristeter Anstellung am L. Krankenhaus J ... Am 6.6.2005 teilte er der Beklagten - Agentur für Arbeit J. - seine Absicht mit, sein Beschäftigungsverhältnis zu kündigen und sich im Anschluss daran selbständig machen zu wollen. Ausweislich eines Vermerks der Beklagten über diese persönliche Vorsprache wurden dem Kläger dabei Unterlagen ausgehändigt und er wurde "über [die] aktuelle Rechtslage informiert". Am 6.7.2005 schloss der Kläger mit einem bisher in M. niedergelassenen Neurologen und Psychiater einen Vertrag über die Übernahme dieses Vertragsarztsitzes. Am 15.8.2005 meldete er sich (telefonisch) erneut bei der Beklagten und "fragte nach Überbrückungsgeld". Ausweislich des hierüber aufgenommenen weiteren Vermerks der Beklagten wurde er nunmehr darauf hingewiesen, dass er entsprechend der (neuen) Durchführungsanweisung Nr. 57.14 "keinÜberbrückungsgeld mehr erhält, wenn er jetzt selber kündigt". Am 6.9.2005 schloss der Kläger mit seinem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag, wonach sein Beschäftigungsverhältnis zum 30.11.2005 endete. Am 11.10.2005 wurde er zur vertragsärztlichen Tätigkeit zugelassen, zugleich wurde ihm ein Vertragsarztsitz in M. zugewiesen. Im November 2005 beantragte der Kläger daraufhin bei der Beklagten zunächst die Zahlung von Arbeitslosengeld ab dem 1.12.2005. Die Beklagte stellte daraufhin mit bestandskräftigem Bescheid vom 29.11.2005 den Eintritt einer (zwölfwöchigen) Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe für den Zeitraum vom 1.12.2005 bis 22.2.2006 fest. Zur Zahlung von Arbeitslosengeld kam es nicht, da der Kläger am 4.1.2006 seine Vertragsarzttätigkeit an dem zugewiesenen Sitz in Gemeinschaftspraxis mit dem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. N. (= Kläger des Parallelverfahrens L 12 AL 197/06) aufnahm. Im Dezember 2005 hatte der Kläger bei der Beklagten ferner die Gewährung vonÜberbrückungsgeld für die Aufnahme der selbständigenärztlichen Tätigkeit beantragt. Da es sich trotz Übernahme des vorbestehenden Vertragsarztsitzes aufgrund der räumlichen Verlegung im Stadtgebiet M. im Wesentlichen um eine Praxisneugründung handele, die sich erst etablieren müsse, sei anfangs nicht mit ausreichenden Einnahmen für seinen Lebensunterhalt zu rechnen. Dem Antrag fügte er u.a. zwei die Existenzgründung befürwortende Stellungnahmen der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachen - Bezirksstelle J. - und einer Steuerberatungsgesellschaft bei, sowie eine Kurzbeschreibung und diverse weitere Unterlagen zur Finanzierung des Vorhabens. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 7.2.2006 ab. Überbrückungsgeld zur Existenzgründung könne nur gezahlt werden, wenn durch die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit eine Arbeitslosigkeit beendet oder vermieden werde. Der Kläger habe seine Arbeitslosigkeit jedoch durch Aufgabe der Tätigkeit im L. Krankenhaus J. selbst herbeigeführt. In "diesen Fällen" eines "nahtlosen Übergangs" könneÜberbrückungsgeld nicht gewährt werden. Den hiergegen ohne weitere Begründung eingelegten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23.3.2006 aus denselben Gründen zurück. Hiergegen hat der Kläger am 24.4.2006 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Oldenburg erhoben. Zur Begründung hat er u.a. vorgetragen, für eine gänzliche Versagung desÜberbrückungsgeldes gebe es im Gesetz keine Grundlage. Vielmehr sei bei einer Mitwirkung an der Beendigung des vorangegangenen Arbeitsverhältnisses - wie hier - lediglich die Dauer der Förderung entsprechend der Dauer der Sperrzeit zu kürzen; bereits verstrichene Sperrzeitzeiträume seien anzurechnen. Auf etwaig entgegenstehende Durchführungsanweisungen könne sich die Beklagte nicht berufen, da sie reines Binnenrecht darstellten, das seinen Anspruch nicht berühre. Darüber hinaus genieße er aber auch Vertrauensschutz: Bereits in dem Beratungsgespräch am 6.6.2005 habe er der Beklagten seine Pläne zur Selbständigkeit dargelegt. Dabei sei er über die Rechtsfolgen einer "Eigenkündigung" im Sinne einer "Sperrzeitverhängung" belehrt worden und habe die Auskunft erhalten, dass er den Überbrückungsgeld-Antrag möglichst bis zum 5.9.2005 stellen solle. Daraufhin habe er am 6.7.2005 den Praxisübernahmevertrag mit dem Praxisvorgänger geschlossen. In keiner Weise sei er von der Beklagten darüber informiert worden, dass eineÄnderung der internen Weisungslage bevorstehe, nach der in Fällen wie seinem nunmehr gar kein Überbrückungsgeld mehr gezahlt werden könne. Andernfalls hätte er den Antrag unmittelbar bereits am 6.6.2005 gestellt. Spätestens mit dem Praxisübernahmevertrag am 6.7.2005 habe er auch die für die Selbständigkeit erforderlichen Dispositionen getroffen, sodass die Beendigung der abhängigen Beschäftigung unumkehrbar gewesen sei. Danach habe er es nicht mehr in der Hand gehabt, sich auf eine geänderte Weisungslage der Beklagten einzustellen. Die Beklagte ist der Klage unter Bekräftigung ihrer bisherigen Auffassung entgegengetreten. Zutreffend sei, dass ihre Auffassung auf im Juni 2005 geänderte Durchführungsanweisungen beruhe. Hiervon habe der Kläger jedoch bereits vor Abschluss des Aufhebungsvertrages am 6.9.2005 durch das Telefonat vom 15.8.2005 Kenntnis erlangt. Eine Zusicherung, Überbrückungsgeld zu bewilligen, sei zu keinem Zeitpunkt gegeben worden. Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 21.12.2006 abgewiesen. Zur Begründung hat es auf den Widerspruchsbescheid und die Klageerwiderung der Beklagten Bezug genommen. Gegen diesen Gerichtsbescheid hat der Kläger am 11.1.2007 unter Bekräftigung seines Klagevorbringens Berufung beim Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Das SG habe insbesondere seinen Vortrag zum Vertrauensschutz nicht gewürdigt. Soweit ihm die Beklagte entgegenhalte, er habe frühzeitig Kenntnis von der "neuen Betrachtungsweise" gehabt, stünden dem der durch die vorherige Einzelfallberatung geschaffene Vertrauenstatbestand und die von ihm daraufhin getroffenen Dispositionen (Praxisübernahmevertrag) gegenüber. Er habe danach keine Alternative zu einer Beendigung seiner sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung mehr gehabt. Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Oldenburg vom 21.12.2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 7.2.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.3.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Überbrückungsgeld zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit ab dem 4.1.2006 bis zum 3.7.2006 in gesetzlicher Höhe zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält die angefochtenen Entscheidungen für rechtmäßig.
2Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie der Verwaltungsakten der Beklagten zum Überbrückungsgeld und zum Arbeitslosengeld Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind und der Entscheidungsfindung des Senats zugrunde gelegen haben.
Entscheidungsgründe3Die Berufung ist zulässig. Sie ist zum überwiegenden Teil auch begründet. Der Kläger hat entgegen der Auffassung des SG und der Beklagten einen Anspruch auf Überbrückungsgeld für die Zeit vom 23.2. bis 3.7.2006. Für die Zeit vom 4.1. bis zum 22.2.2006 scheitert sein Anspruch indes daran, dass insoweit die Voraussetzungen für eine Sperrzeit vorliegen, wie die Beklagte auch mit bestandskräftigem Bescheid vom 29.11.2005 festgestellt hat.
4Zutreffend hat die Beklagte dem Anspruch des Klägers § 57 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) in der - soweit hier maßgeblich - vom 1.1.2005 bis 31.7.2006 geltenden Fassung (a.F.) des Vierten Gesetzes zur Änderung des SGB III und anderer Gesetze vom 19.11.2004 (BGBl. I, 2902) zugrunde gelegt. Danach haben Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit ihre Arbeitslosigkeit beenden oder vermeiden, zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung Anspruch aufÜberbrückungsgeld (heute: Gründungszuschuss) nach Maßgabe der weiteren, in § 57 Abs. 2-5 SGB III a.F. genannten Voraussetzungen (§ 57 Abs. 1 SGB III a.F.). Zu diesen Voraussetzungen zählt - soweit für den vorliegenden Fall von Bedeutung - u.a. auch, dass der Arbeitnehmer im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III bezogen hat oder einen Anspruch darauf hätte (§ 57 Abs. 2 Nr. 1 SGB III a.F.).
5Der Kläger erfüllt diese Voraussetzungen. Er war vor Aufnahme seiner selbständigen Tätigkeit als niedergelassener Neurologe unstreitig Arbeitnehmer im Sinne des SGB III (vgl. § 25 Abs. 1 SGB III). Die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit erfolgte auch zur Beendigung der Arbeitslosigkeit (hierzu sogleich unter 1.), darüber hinaus hätte er im engen zeitlichen Zusammenhang mit dieser auch einen Anspruch auf Entgeltersatzleistungen (Arbeitslosengeld) nach dem SGB III gehabt (hierzu unter 2.). Allerdings kann er den Anspruch auf Überbrückungsgeld nur für die Zeit nach Ablauf der Sperrzeit bis zum Ende der gesetzlichen Förderungsdauer geltend machen, mithin für die Zeit vom 23.2. bis 3.7.2006 (hierzu unter 3.):
7Die - kurz vor der hier fraglichen Entscheidung geänderten - Durchführungsanweisungen Nr. 57.14 der Beklagten stehen dem hier gefundenen Ergebnis schließlich ebenfalls nicht entgegen. Abgesehen davon, dass sie sich nach ihrem Wortlaut nur auf die Tatbestandsvariante der "Vermeidung" der Arbeitslosigkeit und damit auf die Fälle eines nahtlosenÜbergangs von der Beschäftigung in die Selbständigkeit beziehen (DA 57.14, Abs. 1), was hier nicht der Fall ist, und im Übrigen selbst lediglich auf die Sperrzeitregelungen (§ 144 SGB III) verweisen (Durchführungsanweisung Nr. 57.14, Abs. 2), können sie als interne Handlungsanweisungen der Beklagten ohnehin keine Verbindlichkeit zu Lasten des Klägers beanspruchen. Ihr Regelungsgehalt entspricht aus den dargestellten Gründen zudem nicht den gesetzlichen Vorgaben (vgl. ebenso erneut LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 20.9.2007, aaO.).
9Die Feststellung der Sperrzeit selbst steht der Anspruchsfiktion des § 57 Abs. 2 Nr. 1a, 2. Alt. SGB III nicht entgegen. Mit der Sperrzeit tritt nur ein Ruhen des Arbeitslosengeld-Anspruchs (§ 144 Abs. 1 Satz 1 SGB III) ein, ohne dass seine Entstehung oder sein Bestand im Übrigen - vom hier nicht gegebenen Fall des § 147 Abs. 1 Nr. 2 SGB III abgesehen - berührt würden. Könnte Überbrückungsgeld grundsätzlich nicht gezahlt werden, wenn die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit in einen Ruhenszeitraum fällt, wäre die gesetzliche Regelung des Ausschlusses von Leistungen für Zeiten, in denen Ruhenstatbestände vorliegen (§ 57 Abs. 3 Satz 2 SGB III a.F.), nicht erforderlich und sinnlos. Auch die Verkürzung des Leistungszeitraums nach § 57 Abs. 3 Satz 4 SGB III a.F. käme dann kaum in Betracht, da auch nach Ablauf der (sperrzeitbedingten) Ruhenszeit kein Überbrückungsgeld mehr zu zahlen wäre und ein neuer Sperrzeitsachverhalt nicht mehr eintreten kann (vgl. dazu erneut LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 20.9.2007, aaO., m.w.N.).
10Auch die weiteren Voraussetzungen für einen (fiktiven) Arbeitslosengeld-Anspruch des Klägers liegen vor. Aus dem Regelungszusammenhang ist dabei zunächst unschwer zu entnehmen, dass die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit selbst, die der Arbeitslosigkeit entgegenstehen würde (§ 118 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 3 SGB III), unberücksichtigt bleiben muss. Dies gilt ohne weiteres auch für die Arbeitslosmeldung (§ 118 Abs. 1 Nr. 2 SGB III) und das Antragserfordernis (§ 323 Abs. 1 SGB III). Denn würden diese Voraussetzungen auch im Rahmen von § 57 Abs. 2 Nr. 1a, 2. Alt. SGB III verlangt, käme es in keinem Fall zu einem Anspruch auf Überbrückungsgeld bzw. würden funktionslose, rein formale Anforderungen gestellt. Alle sonstigen Voraussetzungen müssen indes erfüllt sein. Das gilt zunächst für die Erfüllung der Anwartschaftszeit (§ 118 Abs. 1 Nr. 3 SGB III) und die objektive Verfügbarkeit (ohne Berücksichtigung der aufgenommenen Selbständigkeit). Auch das Überbrückungsgeld kann daher nur gezahlt werden, wenn der Antragsteller in der Rahmenfrist mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat (§ 123 SGB III) und - etwa - nicht voll erwerbsgemindert oder rechtlich oder tatsächlich zur Aufnahme einer Beschäftigung nicht in der Lage ist. Der Kläger erfüllt diese Anforderungen jedoch unzweifelhaft. Schließlich muss auch insoweit die subjektive Verfügbarkeit gegeben sein; § 57 Abs. 2 Nr. 1a, 2. Alt. SGB III a.F. lässt dieses Erfordernis nicht entfallen, verlangt jedoch auch keinen strengeren Maßstab als zur Beurteilung der Frage, ob die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit als Beendigung oder Vermeidung von "Arbeitslosigkeit" verstanden werden kann. Anderenfalls würde auf dem (Um-)Weg über § 57 Abs. 2 Nr. 1a, 2. Alt. SGB III a.F. genau der Anspruchsausschluss bei "planmäßig" angestrebter Selbständigkeit bewirkt, den der Grundtatbestand des § 57 Abs. 1 SGB III a.F. nach dem Gesagten gerade nicht vorsieht. Für die subjektive Verfügbarkeit als Voraussetzung eines (fiktiven) Anspruchs auf Entgeltersatzleistungen nach § 57 Abs. 2 Nr. 1a, 2. Alt. SGB III muss daher (nur) davon ausgegangen werden können, dass der Arbeitslose ohne die Aufnahme der Selbständigkeit (weiterhin) zur Aufnahme einer abhängigen Beschäftigung im Sinne von § 119 Abs. 5 Nr. 1 SGB III bereit gewesen wäre. Das kann beim Kläger nach dem Gesagten (oben 1.) zugrunde gelegt werden.
11Der Kläger hat somit grundsätzlich Anspruch aufÜberbrückungsgeld für die Aufnahme seiner Tätigkeit als niedergelassener Vertragsarzt. Dass er eine der weiteren Voraussetzungen nicht erfüllt hätte, ist weder ersichtlich noch von der Beklagten behauptet worden. Insbesondere hat der Kläger auch entsprechende - schlüssige - Stellungnahmen fachkundiger Stellen nach § 57 Abs. 2 Nr. 2 SGB III a.F. vorlegt.
13Damit war der Berufung des Klägers in dem aufgezeigten Umfang zu entsprechen, im Übrigen war sie zurückzuweisen.
14Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG; sie berücksichtigt den Umfang des anteiligen Obsiegens bzw. Unterliegens der Beteiligten.
15Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) zugelassen. Zwar ist § 57 SGB III in der hier maßgeblichen Fassung zwischenzeitlich außer Kraft getreten; der Gründungszuschuss richtet sich nunmehr nach § 57 SGB III in der Fassung des Art. 2 Nr. 4a des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006 (BGBl. I, 1706), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.7.2009 (BGBl. I, 1939). Die Neuregelung hat jedoch ebenfalls keine abschließende Klärung der Frage erbracht, ob der Gründungszuschuss - wie hier angenommen - auch bei Beendigung einer vom Arbeitslosen eigenverantwortlich herbeigeführten Arbeitslosigkeit gezahlt werden kann. Da insoweit auch eine höchstrichterliche Entscheidung bislang nicht ersichtlich ist, kann ein Revisionsverfahren zu einer weiteren Klärung beitragen.
Hinweis:Hinweise
nicht rechtskräftig
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