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12 LA 156/12•OVG Niedersachsen, 2013-08-23, 12 LA 156/12
12 LA 156/12Verwaltungsgericht23.08.2013
Entscheidungsdatum: 2013-08-23
Aktenzeichen: 12 LA 156/12
ECLI: ECLI:DE:OVGNI:2013:0823.12LA156.12.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2013, 43869
[Gründe]Mit dem auf den Kläger zugelassenen Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen D. wurde am 6. August 2009 in E. die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften von 50 km/h um 25 km/h (nach Toleranzabzug) überschritten. Mit Verfügung vom 16. März 2011 ordnete der Beklagte nach Anhörung des Klägers für das genannte Fahrzeug oder ein Ersatzfahrzeug das Führen eines Fahrtenbuchs für die Dauer von sechs Monaten an, weil der verantwortliche Fahrzeugführer bei dem Verkehrsverstoß nicht habe ermittelt werden können.
Das Verwaltungsgericht hat die gegen diese Verfügung gerichtete Klage abgewiesen.
II.
Der gegen dieses Urteil gerichtete Zulassungsantrag des Klägers bleibt ohne Erfolg. Das zur Begründung und unter Benennung der Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten) und § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung) angebrachte Vorbringen rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht.
Dieser Vortrag verhilft dem Antrag nicht zum Erfolg. Zwar trifft der Einwand des Klägers zu, dass die vom Verwaltungsgericht genannten Entscheidungen des Senats (Urt. v. 13.9.1993 - 12 L 7041/91 - und v. 12.6.1995 - 12 L 3139/95 -) vorliegend nicht einschlägig sind. In den Fällen, in denen wegen der Erhebung der Klage gegen den Bescheid und ggf. des anschließenden Rechtsmittelverfahrens ein erheblicher Zeitraum seit Tatbegehung bis zur endgültigen Entscheidung verstreicht, wird die weiter bestehende Verhältnismäßigkeit nämlich insbesondere damit begründet, dass es anderenfalls der Kläger in der Hand hätte, allein durch das Ausschöpfen von Rechtsmitteln die streitige Anordnung zu Fall zu bringen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.7.1995 - 11 B 18.95 -, NJW 1995, 3402 für einen Zeitraum von fast 3 1/2 Jahren zwischen Verkehrsverstoß und Berufungsverhandlung). Dagegen ist denkbar, dass für die Rechtmäßigkeit einer Fahrtenbuchauflage der zwischen der Begehung der Verkehrsordnungswidrigkeit/Einstellung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens und der Anordnung der Fahrtenbuchauflage verstrichene Zeitraum relevant sein kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.12.1991 - 3 B 108.91 -, zfs 1992, 286) und eine Fahrtenbuchauflage als Mittel der Gefahrenabwehr nach Vergehen eines erheblichen Zeitraums als unverhältnismäßig anzusehen ist. Dieses ist aber vorliegend, da zwischen der Begehung des mit einem Punkt zu wertenden Verkehrsverstoßes (6. August 2009) und dem angefochtenen Bescheid (16. März 2011) gut 19 Monate und zwischen der Einstellung des Bußgeldverfahrens (5. November 2009) und der Fahrtenbuchanordnung gut 16 Monate liegen, (noch) nicht der Fall. Der zeitliche Abstand hält sich vielmehr im Rahmen dessen, was der Senat in vergleichbaren Konstellationen als (noch) verhältnismäßig angesehen hat (zu einem Zeitraum v. 18. Monaten vgl. Beschl. v. 23.7.2013 - 12 LA 154/12 -; v. 16 Monaten: Beschl. d. Sen. v. 26.4.2013 - 12 LA 267/12 -, v. 31.1.2013 - 12 LA 149 /12 - und v. 6.2.2012 - 12 LA 74/11 -; v. 15 Monaten: Beschl. d. Sen. v. 12.8.2013 - 12 LA 253/12 -; v. 13.11.12 - 12 LA 22/12 - und v. 21.3.2012 - 12 LA 71/11 -). Der Umstand, dass es innerhalb dieses Zeitraums offenbar nicht zu einem weiteren vergleichbaren Vorfall gekommen ist, erlaubt nicht die Annahme, das Führen des Fahrtenbuchs sei funktionslos (geworden). Hier sind keine Umstände dargetan oder sonst ersichtlich, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten. Vor dem Hintergrund, dass - wie dargelegt - ab einem gewissen Zeitraum die Auferlegung eines Fahrtenbuchs tatsächlich unverhältnismäßig sein kann, ist es auch nicht willkürlich, dass sich der Beklagte - wie der Kläger geltend macht - offenbar entschieden hat, Vorfälle aus dem Jahr 2008 im Jahr 2011 nicht mehr zu verfolgen.
Auch eine Verwirkung mit Blick auf den Vertrauensgrundsatz kommt vorliegend nicht in Betracht. Der bloße Zeitablauf vermag eine Verwirkung nicht zu begründen. Vielmehr muss neben das Zeitmoment ein schutzwürdiges Vertrauen begründendes Umstandsmoment treten. Im vorliegenden Fall hat der Beklagte aber kein Verhalten gezeigt, aus dem der Kläger den Schluss ziehen konnte, es solle von einer Fahrtenbuchauflage abgesehen werden.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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