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4 WF 42/02•OLG Oldenburg, 2002-02-15, 4 WF 42/02
Entscheidungsdatum: 2002-02-15
Aktenzeichen: 4 WF 42/02
ECLI: [keine Angabe]
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2002, 43750
Tenor: Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht - Vechta vom 11.01.2002 wird zurückgewiesen.
Gründe1Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht – Familiengericht - Bersenbrück der Antragsgegnerin unter gleichzeitiger Anordnung von Ratenzahlungen Prozesskostenhilfe bewilligt. Bei der Berechnung der Ratenzahlungshöhe hat es das an die Antragsgegnerin gezahlte Kindergeld in voller Höhe als Einkommen berücksichtigt. Dies ist nicht zu beanstanden. Auch im Sozialhilferecht zählt Kindergeld zum Einkommen. Deshalb ist es auch nach § 115 Abs. 1 Satz 2 als Einkommen dessen zu behandeln, an den es gezahlt wird (Zöller/Philippi, ZPO, 22. Aufl. 2001, § 115 Rdnr. 19 m.w.N.).
2Für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde besteht keine Veranlassung.
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