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StGH 5/15•StGH Niedersachsen, 2016-09-20, StGH 5/15
Entscheidungsdatum: 2016-09-20
Aktenzeichen: StGH 5/15
ECLI: [keine Angabe]
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2016, 43578
Tenor: Das Verfahren wird eingestellt.
GründeDie Verfahrensbeteiligten haben einen vom Staatsgerichtshof vorgeschlagenen Vergleich geschlossen.
Dieser Vergleich sieht zum einen vor, dass die Antragsgegnerin die Abgeordneten des Niedersächsischen Landtages unabhängig von etwaigen parlamentarischen Anfragen regelmäßig und in angemessener Weise über den Fortgang der Bewältigung der Vorgänge um Manipulationen von Abgaswerten durch die Volkswagen AG (kurz: "VW-Affäre") und der sich hieraus ergebenden vielfältigen Auswirkungen für das Land Niedersachsen informiert.
Mit dem Vergleich hat sich die Antragsgegnerin zum anderen verpflichtet, die Fragen Nr. 3, 4, 5 und 8 der Kleinen Anfrage der Antragsteller zur schriftlichen Beantwortung vom 15. Oktober 2015 ("Welche Rolle nimmt Ministerpräsident W. in der Krisenkommunikation von oder für VW ein?", LT-Drs. 17/4442) unverzüglich in einer Sitzung des Ausschusses für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr des Niedersächsischen Landtages zu beantworten. Die Antragsgegnerin kann die Beantwortung davon abhängig machen, dass der Ausschuss die auf die Beantwortung dieser Fragen bezogenen Teile seiner Verhandlung nach § 93 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Niedersächsischen Landtages für vertraulich erklärt.
Nachdem die Verfahrensbeteiligten aufgrund dieses Vergleiches übereinstimmende Erledigungserklärungen gegenüber dem Staatsgerichtshof abgegeben haben, ist das Organstreitverfahren einzustellen.
Das Verfahren ist gemäß § 21 Abs. 1 NStGHG kostenfrei. Auslagen werden gemäß § 21 Abs. 2 Satz 2 NStGHG nicht erstattet.
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