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44 C 479/11•AG Neustadt am Rübenberge, 2011-09-19, 44 C 479/11
44 C 479/11Gericht erster Instanz19.09.2011
Entscheidungsdatum: 2011-09-19
Aktenzeichen: 44 C 479/11
ECLI: ECLI:DE:AGNEUST:2011:0919.44C479.11.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2011, 37499
In dem Rechtsstreit 1. des Herrn xxx 2. der Frau xxx Kläger Prozessbevollmächtigter zu 1, 2: Rechtsanwälte xxx Geschäftszeichen: xxx gegen Herrn xxx Beklagter Prozessbevollmächtigte: xxx Geschäftszeichen: xxx hat das Amtsgericht Neustadt a. Rbge. am 19.09.2011 durch den Richter am Amtsgericht Dr. Brede beschlossen:
Tenor: Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
Gründe1Nach der übereinstimmenden Erledigungserklärung der Parteien ist für die Kosten des Rechtsstreits gemäß§ 91a ZPO im Beschlusswege nach billigem Ermessen zu entscheiden. Maßstab für die Ausübung des billigem Ermessens ist dabei in erster Linie, welche der Parteien nach dem bisherigen Sach- und Streitstand ohne Berücksichtigung des erledigenden Ereignisses aller Voraussicht nach obsiegt hätte bzw. unterlegen wäre.
2Der von den Klägern verfolgte Mängelbeseitigungsanspruch gemäß § 535 Abs. 1, Satz 2 BGB bestand bis zum Ende des Mietverhältnisses, also bis zum 30.06.2011. Demnach konnten die Kläger von dem Beklagten Beseitigung der feuchten Wand im Kinderzimmer, die Reparatur des Laminatfußbodens im Esszimmerbereich der Wohnung und auch Beseitigung des Holzwurmbefalles in den Türzargen verlangen. Keiner der aufgeführten Mängel ist durch Verschulden der Kläger verursacht worden.
3Die Kläger konnten auch nach Kündigung der Wohnung die Beseitigung der Mängel verlangen, da ein entsprechender Beseitigungsanspruch bis zum Ende des Mietverhältnisses besteht. Der Beklagte würde erstmals durch Schreiben der Kläger vom 26.05.2010 auf den Holzwurm befall hingewiesen. Bis zum Eingang der Klage beim Amtsgericht Neustadt a. Rbge. Anfang April 2011, also über den Zeitraum von fast einem Jahr, ist es zu einer Mängelbeseitigung seitens des Beklagten nicht gekommen. Der Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass die Kläger sich bei einem am 06.10.2010 stattfindenden Termin geweigert hätten, den Austausch der Türen bzw. Türzargen während des Bestehens des Mietverhältnisses zu dulden. Es kann dahingestellt bleiben, ob und in welchem Inhalt ein entsprechendes Gespräch stattgefunden hat. Denn die Kläger befanden sich vom Zeitpunkt der Klageerhebung nicht im Annahmeverzug. Der Beklagte ist durch Schreiben des Mieterbundes vom 27.10.2010 mit Zweiwochenfrist und mit Schreiben vom 23.11.2010 mit Fristsetzung bis zum 06.12.2010 und zuletzt mit Schreiben vom 15.12.2010 unter Fristsetzung bis zum 31.12.2010 zur Mängelbeseitigung aufgefordert, sodass sich der Beklagte zum Zeitpunkt der Klageerhebung mit der Mängelbeseitigung in Verzug befand.
4Es entspricht deshalb dem billigen Ermessen, die Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten aufzuerlegen, der Anlass für dieses Verfahren gegeben hat.
Dr. Brede Richter am Amtsgericht
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