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9 W 103/16•OLG Celle, 2016-08-04, 9 W 103/16
Entscheidungsdatum: 2016-08-04
Aktenzeichen: 9 W 103/16
ECLI: ECLI:DE:OLGCE:2016:0804.9W103.16.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2016, 22521
Tenor: Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 bis 3 vom 19. Juli 2016 (Bl. 24 d. A.) gegen die die Zurückweisung der Anmeldung vom 14. November 2015 (Ausdruck Bl. 35 d. A.) in Aussicht stellende Zwischenverfügung des Amtsgerichts Hannover - Registergericht - vom 20. Juni 2016 (Bl. 22 d. A.) wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gegenstandswert: 5.000 €.
Gründe1. Mit der angegriffenen Zwischenverfügung hat das Registergericht angekündigt, die Anmeldung der Beteiligten zu 1 bis 3, die die Eintragung einer aus ihnen gebildeten Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartGmbH) in das Partnerschaftsregister erreichen wollen, zurückzuweisen.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Auf die ihr gegenüber zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung wird zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst verwiesen. Zu Recht hat das Registergericht darauf abgestellt, dass die berufsrechtlichen Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 und 4 PartGG für die Eintragung einer PartGmbH insoweit nicht vorliegen, als der Beteiligte zu 3 keine zum Zweck einer beschränkten Berufshaftung durch Gesetz vorgegebene Berufshaftpflichtversicherung unterhält. Eine derartige Haftpflichtversicherung ist vom niedersächsischen Gesetzgeber lediglich für PartGmbH Beratender Ingenieure vorgeschrieben (§ 7 Abs. 2 NIngG). Der Beteiligte zu 3 ist kein Beratender Ingenieur. Dass hinsichtlich der Beteiligten zu 1 und 2 - als Architekten - die Voraussetzungen der Eintragung einer PartGmbH dagegen vorliegen, weil insoweit in Niedersachsen eine Berufshaftpflichtversicherung vorgesehen ist (§ 4b Abs. 2 und 4 NArchtG), genügt nicht. Die Eintragung einer PartGmbH, hinsichtlich der nicht für alle Partner die Unterhaltung einer Berufshaftpflichtversicherung gesetzlich vorgeschrieben ist, kommt nicht in Betracht (vgl. ebenso OLG Hamm, Beschluss vom 30. Juli 2015, 27 W 70/15, für einen im Übrigen sachlich gleichgelagerten Fall und die entsprechende Gesetzeslage in Nordrhein-Westfalen, zitiert nach juris).
Angesichts des sicherzustellenden Drittschutzes können die Antragsteller auch nicht mit der Erwägung durchdringen, das Registergericht habe in (Einzel-)Fällen die Eintragung von PartGmbH unter Beteiligung von (nicht beratenden) Ingenieuren zugelassen. Ein Anspruch auf "Gleichbehandlung im Unrecht" besteht nicht. Ob das Registergericht in den aufgezeigten Fällen von Amts wegen eine erneute Prüfung/Berichtigung zu veranlassen haben wird, kann an dieser Stelle dahinstehen.
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