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13 OA 37/22•OVG Niedersachsen, 2022-03-07, 13 OA 37/22
13 OA 37/22Verwaltungsgericht07.03.2022
Entscheidungsdatum: 2022-03-07
Aktenzeichen: 13 OA 37/22
ECLI: [keine Angabe]
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2022, 59821
Tenor: Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts Hannover - Einzelrichter der 12. Kammer - vom 25. Mai 2021 geändert.
Der Streitwert des Klageverfahrens 12 A 4905/18 wird auf 10.000 EUR festgesetzt.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
GründeI. Die von den Prozessbevollmächtigten des Klägers nach § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG im eigenen Namen eingelegte, gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG statthafte und auch sonst zulässige Streitwertbeschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover vom 25. Mai 2021, über die nach § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG der Einzelrichter des Senats zu entscheiden hat, weil die damit angefochtene Streitwertfestsetzung durch den Einzelrichter der Kammer des Verwaltungsgerichts getroffen worden ist, hat Erfolg.
Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht als Streitwert für das erstinstanzliche Klageverfahren nur einen Betrag in Höhe des einfachen Auffangwerts im Sinne des § 52 Abs. 2 GKG (5.000 EUR) zugrunde gelegt. Zutreffend ist stattdessen eine doppelte Berücksichtigung dieses Wertes, so dass sich ein Gesamtstreitwert in Höhe von 10.000 EUR ergibt. Das folgt aus §§ 39 Abs. 1, 63 Abs. 2 Satz 1 GKG.
a) Für die Verlustfeststellung nach § 5 Abs. 4 Satz 1 FreizügG/EU folgt dies aus § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an die Aufenthaltstitel betreffende Regelung in Nr. 8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NordÖR 2014, 11), auch wenn das Recht auf Einreise und Aufenthalt nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU (Freizügigkeitsrecht) ein unionsrechtlich basiertes gesetzliches Aufenthaltsrecht und keinen verwaltungsaktförmigen Aufenthaltstitel im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 AufenthG darstellt. Im Gefolge dessen wirken sich entsprechend Nr. 8.1 a.E. des Streitwertkatalogs die Nebenentscheidungen (Abschiebungsandrohung mit Ausreiseaufforderung und Ausreisefristsetzung) nicht streitwerterhöhend aus.
b) Für die begehrte Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht nach § 5 Abs. 5 Satz 1 FreizügG/EU ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG mangels anderer Anhaltspunkte der Auffangstreitwert in Höhe von 5.000 EUR anzusetzen.
c) Hieraus folgt ein Gesamtstreitwert von 10.000 EUR.
II. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 68 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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