OLG Celle, 2013-12-17, 23 SchH 6/13

23 SchH 6/13Obergericht17.12.2013

Gesamter Gesetzestext

OLG Celle — 2013-12-17 — 23 SchH 6/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-12-17

Aktenzeichen: 23 SchH 6/13

ECLI: ECLI:DE:OLGCE:2013:1217.23SCHH6.13.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2013, 51661

Tenor

Tenor: Der Antrag des Antragstellers vom 27. November 2013 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

GründeI.

Der Antragsteller begehrt Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine von ihm beabsichtigte Klage gegen das Land XXX wegen überlanger Dauer eines gegen ihn gerichteten Strafverfahrens.

Nach seinem Vortrag eröffnete die Staatsanwaltschaft Hildesheim am 13. April 2013 - gemeint sein dürfte 2010 oder 2011 - gegen den Antragsteller ein Ermittlungsverfahren wegen Verletzung der Unterhaltspflicht. Am 19. Januar 2012 soll die Staatsanwaltschaft Anklage zum Amtsgericht Elze erhoben haben. Unter dem 21. Dezember 2012 habe sein Verteidiger die überlange Verfahrensdauer gerügt. Am 22. Mai 2013 habe das Amtsgericht Elze mitgeteilt, dass die Staatsanwaltschaft die Anklage zurückgenommen habe.

Mit seinem am 27. November 2013 bei Gericht eingegangenen Antrag begehrt der Antragsteller "Prozesskostenhilfe für ein Entschädigungsverfahren nach § 198 GVG". Weitere Ausführungen als die dargelegten sind dem Antrag nicht zu entnehmen.

II.

Das Prozesskostenhilfegesuch war zurückzuweisen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung, hier die Erhebung einer Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs auf Entschädigung infolge unangemessener Verfahrensdauer, bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weshalb dem Antragsteller Prozesskostenhilfe nicht zu bewilligen ist, §§ 201 Abs. 2 Satz 1 GVG, 114 Satz 1 ZPO.

Das Verfahren vor dem Amtsgericht ist nämlich innerhalb von sechs Monaten nach Erhebung der Verzögerungsrüge durch die Rücknahme der Anklage zum Abschluss gebracht worden. Die Verzögerungsrüge dient als eine Art Vorwarnung (vgl. BT-Drs. 17/3802, S. 20), die das Gericht zur Prüfung hinsichtlich einer zügigen Bearbeitung veranlassen soll, um anderenfalls entstehende Entschädigungsansprüche gegen das Land zu vermeiden. Wird das Verfahren nach Erhebung der Rüge in angemessener Weise beschleunigt und abgeschlossen, scheiden Ansprüche nach den §§ 198 ff GVG aus (vgl. Meyer/Goßner, StPO, 56. Aufl., § 198 GVG Rn. 6). Indem der Gesetzgeber die zulässige Erhebung einer Klage nach § 198 GVG unabhängig vom Verfahrensgegenstand und der bisherigen Dauer des Verfahrens von einem weiteren Zuwarten von sechs Monaten nach Erhebung der Verzögerungsrüge abhängig gemacht hat, kann daraus nur der Schluss gezogen werden, dass dies den Zeitraum bestimmt, in dem der Abschluss eines Verfahrens als angemessen anzusehen ist.

Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kam darüber hinaus auch deswegen nicht in Betracht, weil der Antrag des Antragstellers inhaltlich zu wenig substantiiert ist. So teilt er weder mit, in welcher Höhe er Entschädigung fordern will, noch, in welchen konkreten Zeiträumen es zu einer unangemessenen Verzögerung des gegen ihn gerichteten Verfahrens gekommen sein soll. Eines entsprechenden Hinweises durch den Senat bedurfte es insoweit aufgrund der oben angeführten Erwägungen, die bereits zu einer Versagung von Prozesskostenhilfe geführt haben, jedoch nicht.

III.

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor, § 574 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 ZPO.

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