AG Hannover, 2016-06-09, 515 C 1956/16

515 C 1956/16Gericht erster Instanz09.06.2016

Gesamter Gesetzestext

AG Hannover — 2016-06-09 — 515 C 1956/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-06-09

Aktenzeichen: 515 C 1956/16

ECLI: ECLI:DE:AGHANNO:2016:0609.515C1956.16.0A

Dokumenttyp: Urteil

Referenz: WKRS 2016, 21511

verkuendung

In dem Rechtsstreit pp. hat das Amtsgericht Hannover im Verfahren gem. § 495 a ZPO auf die mündliche Verhandlung vom 09.06.2016 durch die Richterin am Amtsgericht für Recht erkannt:

Tenor

Tenor: 1. 1.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 147,56 €- nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.12.2015 zu zahlen. 2. 2.Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. 3.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

TatbestandVon der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

EntscheidungsgründeDie Klage ist begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte gemäß § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 VVG einen Anspruch auf Ersatz des ihr durch den Verkehrsunfall vom 20.05.2015 entstandenen Schadens. Hierunter fallen auch die durch die Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten entstandenen vorprozessualen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 147, 56 €.

Der Anspruch ist nicht bereits durch die Zahlung der Beklagten durch Erfüllung gemäß § 362 BGB erloschen, weil der Rechtsanwalt nicht in "derselben Angelegenheit" für die Klägerin und den Eigentümer des beschädigten Fahrzeuges tätig geworden, so dass eine Streitwertaddition gemäß §7 Abs. 1 RVG i.V.m. § 22 Abs. 1 RVG nicht erfolgt.

Es liegt bereits kein einheitlicher Auftrag vor. Die Mandatierung durch die beiden Geschädigten erfolgte zu unterschiedlichen Zeitpunkten. Da somit der Anwalt jeweils einzeln beauftragt wurde, liegt auch kein gemeinsamer Auftrag vor (vgl. Schneider, AnwBl. 2008, 773-778, 773).

Bestätigt wird dies auch dadurch, dass die Mandate unter verschiedenen Aktenzeichen und gesonderte Korrespondenzen mit der Beklagten geführt wurden.

Das getrennte Vorgehen ist hier auch erstattungsfähig. Eine Sonderbeziehung liegt - anders als in den von der Beklagten zitierten Urteilen- zwischen den Geschädigten nicht vor, so dass eine Obliegenheit zur Erteilung eines gemeinsamen Auftrages nicht bestand.

Auch im Rahmen einer Verkehrsunfallregulierung besteht grundsätzlich keine Verpflichtung mehrerer Geschädigter einen gemeinsamen Anwalt zu beauftragen. Dies würde eine Entbindung von der Schweigepflicht voraussetzen (vgl. Schneider, a.a.O.).

Die Klage ist damit begründet.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 708 Nr. 11, § 713 ZPO.

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