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AGH 22/15•AGH Niedersachsen, 2016-02-22, AGH 22/15
Entscheidungsdatum: 2016-02-22
Aktenzeichen: AGH 22/15
ECLI: [keine Angabe]
Dokumenttyp: Urteil
Referenz: WKRS 2016, 43581
Tenor: Die Berufung der Rechtsanwältin gegen das Urteil des Anwaltsgerichts ... vom 20. November 2015 wird auf ihre Kosten verworfen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
GründeGegen die Rechtsanwältin ist durch das Urteil des Anwaltsgerichts ... vom 20. November 2015 ein Verweis und eine Geldbuße verhängt worden. Gegen das Urteil hat sie Berufung eingelegt. Die Berufung ist rechtzeitig.
Zum Hauptverhandlungstermin am 22. Februar 2016 um 12.00 Uhr ist die Rechtsanwältin ordnungsgemäß geladen worden. Die Ladung ist der Rechtsanwältin am 5. Februar 2016 zugestellt worden. In der Ladung ist die Rechtsanwältin auch darauf hingewiesen worden, dass im Falle ihrer Abwesenheit die Berufung ohne Verhandlung zur Sache verworfen wird, falls ihr Ausbleiben nicht genügend entschuldigt ist (§§ 143 Abs. 4, 134 BRAO, 329 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Die Rechtsanwältin ist zur Hauptverhandlung nicht erschienen, obwohl der Senat bis 12.20 Uhr abgewartet hat. Das Ausbleiben der Rechtsanwältin ist auch nicht entschuldigt worden.
Die Berufung war somit ohne Verhandlung zur Sache nach §§ 143 Abs. 4, 134 BRAO, 329 Abs. 1 Satz 1 StPO zu verwerfen.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil nicht über Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung entschieden worden ist.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 197 Abs. 2 BRAO.
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