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3 S 591/06•LG Osnabrück, 2006-12-28, 3 S 591/06
Entscheidungsdatum: 2006-12-28
Aktenzeichen: 3 S 591/06
ECLI: ECLI:DE:LGOSNAB:2006:1228.3S591.06.0A
Dokumenttyp: Urteil
Referenz: WKRS 2006, 43661
In dem Rechtsstreit
...
hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück auf die mündliche Verhandlung vom 05.12.2006 durch
die Vorsitzende Richterin am Landgericht Dr. Scheer,
den Richter am Landgericht Hellmich und
den Richter am Landgericht Schöpe
für Recht erkannt:
Tenor: 1. 1.Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Osnabrück vom 26.09.2006 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. 2. 2.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500,00 € abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 3. 3.Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand1Auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
2Durch Urteil vom 26.09.2006 hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Mit dem Abschluss des Rückgewährschuldverhältnisses seien die jeweils beidseitigen Bindungen beendet.
3Gegen dieses ihr am 28.09.2006 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin vom 23.10.2006, bei Gericht eingegangen am 24.10.2006, die zugleich begründet wurde.
4Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stehe ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung zu.
5Die Klägerin beantragt,
6Die Beklagte beantragt,
Entscheidungsgründe7Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
8Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Ersatz von Nutzungsausfall. Grundsätzlich gehört zwar zum Schadensersatz gem. §§ 280 ff. BGB auch der Nutzungsausfallschaden. Das gilt jedoch dann nicht, wenn der Kaufvertrag - wie vorliegend - rückabgewickelt wird. In diesem Fall sollen dem Käufer die Nutzungen nicht verbleiben ( OLG Düsseldorf OLGR 1993, 193; OLG Hamm ZfS 1995, 16, 17). Dies wird unterstrichen durch die Pflicht des Käufers, für die Nutzung des Fahrzeugs im Fall der Rückabwicklung eine Entschädigung zu zahlen, die - wie der Klägerin auszuräumen ist - nach den Anschaffungskosten und dem anteiligen Verbrauch berechnet werden kann.
9Nach allem war die Berufung mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
10Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10,. 711 ZPO.
11Die Revision wird gem. § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zugelassen, da sich die zu entscheidende Frage in einer Vielzahl von Fällen stellt und deshalb Interesse an einer einheitlichen Entwicklung des Rechts besteht.
Dr. Scheer
Hellmich
Schöpe
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