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20 Qs 61/02•LG Hildesheim, 2002-08-19, 20 Qs 61/02
Entscheidungsdatum: 2002-08-19
Aktenzeichen: 20 Qs 61/02
ECLI: [keine Angabe]
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2002, 43752
Tenor: Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Landeskasse verworfen.
Gründe1Die sofortige Beschwerde hat im Ergebnis keinen Erfolg.
3Die von der Staatsanwaltschaft geforderte amtliche Anerkennung durch die zuständige oberste Landesbehörde, wie sie z.B. dem TÜV erteilt ist, sieht das Gesetz ausdrücklich nur für medizinisch-psychologische Gutachten vor (§§ 13, 66 FeV).
5Zwar wies der Verurteilte bei Tatbegehung die erhebliche Blutalkoholkonzentration von 2,05 o/oo auf, jedoch ist er Ersttäter und in dem Verfahren von Anfang an geständig, einsichtig und kooperativ. Dies stützt die Wertung des Dipl.-Psych. xxxxx, der Verurteilte verfüge über "erheblich verbesserte persönliche Voraussetzungen zur Vermeidung von missbräuchlichem Alkoholkonsum mit entsprechenden Auswirkungen bei der Verkehrsteilnahme". Einer ausdrücklichen Feststellung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bedarf es nicht. § 69 a Abs. 7 StPO verlangt lediglich einen "Grund zu der Annahme", dass der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist. Ein derartiger Grund zur Annahme ist hier gegeben.
6Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.
7Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 310 Abs. 2 StPO).
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