LSG Niedersachsen-Bremen, 2006-12-20, L 9 B 327/06 AS

L 9 B 327/06 ASSozialversicherungsgericht20.12.2006

Gesamter Gesetzestext

LSG Niedersachsen-Bremen — 2006-12-20 — L 9 B 327/06 AS — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2006-12-20

Aktenzeichen: L 9 B 327/06 AS

ECLI: ECLI:DE:LSGNIHB:2006:1220.L9B327.06AS.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2006, 38521

verkuendung

In dem Beschwerdeverfahren ... hat der 9. Senat des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen am 20. Dezember 2006 in Celle durch seine Richter Hollo - Vorsitzender -, Hübschmann und Othmer beschlossen :

Tenor

Tenor: Der Beschluss des Sozialgerichts Hannover vom 23. Oktober 2006 über die Versagung von Prozesskostenhilfe wird aufgehoben.

Der Beschwerdeführerin wird für das zum Aktenzeichen S 50 AS 1063/06 des Sozialgerichts Hannover geführte Klageverfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt C. bewilligt.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

GRÜNDE

GRÜNDE1Die Beschwerde ist zulässig. Ihr steht §144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in Verbindung mit §73 a Abs. 1 SGG und §127 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht entgegen. Die im Verfahren der Hauptsache streitbefangene Neuberechnung von Leistungen durch die angefochtenen Bescheide der Beklagten schließt nämlich die Festsetzung einer zu erstattenden Überzahlung für die Vergangenheit mit ein, gegen die sich die Beschwerdeführerin allein mit der Anfechtungsklage zur Wehr setzt. Eine auf Geld- oder Sachleistungen gerichtete Klage im Sinne von §144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG mit der Folge einer Beschränkung der Berufung liegt insoweit nicht vor.

2Die Beschwerde ist auch begründet, so dass der Beschluss des Sozialgerichts Hannover vom 23. Oktober 2006 aufzuheben und der Beschwerdeführerin Prozesskostenhilfe für die Durchführung des zum Aktenzeichen S 50 AS 1063/06 des SG Hannover geführten Klageverfahrens zu bewilligen ist.

3In jenem Klageverfahren streiten die Beteiligten im Wesentlichen noch darüber, ob die Beklagte bei der Neuberechnung von Leistungen für die allein erziehende Beschwerdeführerin und ihren im November 2002 geborenen Sohn D. zu Recht davon abgesehen hat, die von der Beschwerdeführerin gezahlten Beiträge für die Betreuung ihres Sohnes D. in einer Kindertagesstätte (KITA) vom Arbeitseinkommen der Beschwerdeführerin abzusetzen. Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Juni 2006 hat die Beklagte insoweit zuletzt den Rechtsstandpunkt vertreten, soweit sie für die Zeit ab 1. April 2006 eine teilweise rückwirkende Neuberechnung der Leistungen nach dem SGB II vorgenommen, hierbei für die Vergangenheit eine Überzahlung festgestellt und diese anteilig gegen die laufenden Leistungen aufgerechnet habe, seien die tatsächlich gezahlten KITA - Beiträge noch nicht zu berücksichtigen gewesen, weil diese vorrangig im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem SGB VIII zu übernehmen seien. Deshalb sei vor einer Berücksichtigung zumindest der Ausgang eines Überprüfungsantrages beim Amt für Jugend und Familie abzuwarten. Danach sei zu entscheiden, ob eine Berücksichtigung möglich sei.

4Die hiergegen erhobene Klage hat hinreichende Erfolgsaussichten im Sinne von §§73 a SGG, 114 ZPO. Die Einkommensanrechnung nach dem SGB II folgt nämlich nach ganz herrschender Auffassung dem Zuflussprinzip, nach dem Einkünfte den Leistungsanspruch nach dem SGB II in demjenigen Leistungsmonat mindern, in dem sie einem Hilfebedürftigen tatsächlich zur Bedarfsdeckung zur Verfügung stehen (Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, §11 Rdnr. 16). Entsprechendes gilt für die Berücksichtigung von einkommensmindernden Ausgaben. Sie sind ebenfalls in demjenigen Leistungsmonat zu berücksichtigen, in dem sie tatsächlich gezahlt werden und von dem zur Bedarfsdeckung einsetzbaren Einkommen abfließen. Hiervon ausgehend spricht Überwiegendes dafür, dass die Beklagte nicht berechtigt gewesen ist, von der Beschwerdeführerin bereits tatsächlich gezahlte sowie bis auf weiteres zahlbare KITA - Beiträge bei der Neuberechnung von Leistungen und ihrer teilweisen Rückforderung für die Vergangenheit mit dem Hinweis unberücksichtigt zu lassen, es sei zunächst das Ergebnis eines Antrages auf nachträgliche Herabsetzung dieser Beiträge abzuwarten; denn bei berufstätigen, allein erziehenden Müttern gehören KITA - Beiträge zu den Werbungskosten im Sinne von §11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II (Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, §11 Rdnr. 70) und sind als solche in demjenigen Monat einkommensmindernd zu berücksichtigen, in dem sie tatsächlich anfallen bzw. bereits bezahlt worden sind.

5Es ist allerdings nicht zu übersehen, dass die Berücksichtigung der KITA - Beiträge für D. nicht zwangsläufig zu einem Anspruch auf erhöhte Leistungen nach dem SGB II führen muss; denn nach §11 Abs. 2 Satz 2 SGB II hängt dies davon ab, dass die Summe aller nach §11 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 3 bis 5 SGB II berücksichtigungsfähigen Abzüge (Versicherungsbeiträge, Werbungskosten und Freibetrag nach §30 SGB II) den Freibetrag für Erwerbstätige in Höhe von 100,- Euro übersteigt. Eben dies bedarf indessen - gegebenenfalls unter Heranziehung der Beklagten - näherer Klärung im erstinstanzlichen Klageverfahren und lässt dessen Erfolgsaussichten zumindest offen erscheinen, da sich die Beklagte den insoweit erforderlichen Berechnungen bisher entzogen und damit der Beschwerdeführerin auch Veranlassung zur Klage gegeben hat.

6Der Beschwerdeführerin ist hiernach Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt C. zu bewilligen, da sie als Empfängerin ergänzender Leistungen nach dem SGB II hierfür auch die einkommensbezogenen Voraussetzungen erfüllt.

7Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind gem. §73 a SGG i.V.m. §127 Abs. 4 ZPO nicht zu erstatten.

8Dieser Beschluss ist gem. §177 SGG unanfechtbar.

unterschrift unterschrift_first

Hollo Hübschmann Othmer

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