OVG Niedersachsen, 2011-09-05, 5 OA 317/11

5 OA 317/11Verwaltungsgericht05.09.2011

Gesamter Gesetzestext

OVG Niedersachsen — 2011-09-05 — 5 OA 317/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-09-05

Aktenzeichen: 5 OA 317/11

ECLI: ECLI:DE:OVGNI:2011:0905.5OA317.11.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2011, 25545

Gründe

Gründe1Der Senat entscheidet als Kollegium über die Beschwerde, weil die angefochtene Streitwertfestsetzung nicht "von einem Einzelrichter" im Sinne der §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG und § 6 VwGO, sondern gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 3 VwGO von einem einzelnen Richter, nämlich dem Berichterstatter, vorgenommen worden ist und in Ermangelung einer Regelungslücke kein Raum für eine Analogie zu § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG (i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG) bleibt (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 8. Oktober 2010 - 5 OA 259/10 -, m.w.N.).

2Die von den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers zulässigerweise gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG im eigenen Namen erhobene Beschwerde ist begründet. Der Streitwert für das erstinstanzliche Eilverfahren ist entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht auf lediglich 2.500,-- EUR, sondern gemäß §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG auf 5.000 EUR festzusetzen.

3Eine Halbierung des Auffangwerts in Anlehnung an Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 7./.8. Juli 2004 beschlossenen Änderungen - Streitwertkatalog 2004 - (veröffentlicht u.a. in DVBl. 2004, 1525) kommt nach der ständigen Festsetzungspraxis des Senats nicht in Betracht, weil der Auffangwert unabhängig von der Verfahrensart (Hauptsacheverfahren oder Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, s. dazu § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2 GKG) gesetzlich festgelegt ist (s. zu einem vergleichbaren Fall Nds. OVG, Beschluss vom 8.10.2010 - 5 OA 259/10 -, m.w.N.) und mit dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zudem eine Vorwegnahme der Hauptsache verbunden war (vgl. zuletzt z.B. Nds. OVG, Beschluss vom 1.9.2011 - 5 ME 179/11 -; Beschluss vom 18.5.2011 - 5 ME 5/11 -, [...]; vgl. ebenso OVG Schleswig, Beschluss vom 29.11.2007 - 3 M 48/07 -, [...]). Der Festsetzungspraxis anderer Oberverwaltungsgerichte (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 22.7.2011 - 1 B 629/11 -, [...]; OVG Hamburg, Beschluss vom 29.6.2011 - 1 Bs 35/11 -, [...]; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.6.2011 - OVG 6 S 10.11 -, [...]; VGH München, Beschluss vom 20.6.2011 - 6 CS 11.475 -, [...]; VGH Kassel, Beschluss vom 2.3.2011 - 1 B 2282/10 -, [...]; OVG Koblenz, Beschluss vom 9.2.2011 - 10 B 11312/10 -, [...]; VGH Mannheim, Beschluss vom 16.12.2010 - 4 S 2403/10 -, [...]), die in Verfahren der vorliegenden Art lediglich einen Streitwert von 2.500 EUR festsetzen, schließt sich der Senat deshalb nicht an.

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