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534 C 247/16•AG Hannover, 2016-04-26, 534 C 247/16
534 C 247/16Gericht erster Instanz26.04.2016
Entscheidungsdatum: 2016-04-26
Aktenzeichen: 534 C 247/16
ECLI: ECLI:DE:AGHANNO:2016:0426.534C247.16.0A
Dokumenttyp: Urteil
Referenz: WKRS 2016, 18086
In dem Rechtsstreit des Herrn I Kläger Prozessbevollmächtigte: Rechlsanwältinnen und Rechtsanwälte Ochsendorf & Coll., Beim Strohhause 27, 20097 Hamburg Geschäftszeichen: 43029/14/GS gegen Geschäftszeichen: Beklagte Prozessbevollmächtigte: hat das Amtsgericht Hannover auf die mündliche Verhandlung vom 06.04.2016 durch den Richter am Amtsgericht Ziegele für Recht erkannt:
Tenor: 1. 1.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 552,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hierauf seit dem 25.07.2014 zu zahlen. 2. 2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 3. 3.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. 4.Die Berufung wird nicht zugelassen.
TatbestandVon der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.
EntscheidungsgründeDie zulässige Klage ist begründet.
I.
Die Haftung der Beklagten als Haftpflichtversicherer für die im Rahmen des Unfalls vom 02.06,2014 in W entstandenen Schäden ist dem Grunde nach unstreitig. Die Beklagte haftet deshalb auch auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren, weil die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts zur Schadensregulierung nach einem Verkehrsunfall erforderlich und zweckmäßig war. Die Schadensersatzpfitcht erstreckt sich nach § 249 Abs. 2 BGB auch auf die durch Geltendmachung und Durchsetzung des Schadensersatzanspruches verursachten Kosten, Die entstandenen Anwaltskosten sind auch ersatzfähig, wert sie in den Schutzbereich der vorliegend verletzten Norm (§ 7 Abs. 1 StVG) fallen. Deshalb hat die Beklagte an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren nach der unstreitig gewordenen Höhe des erstattungsfähigen Schadens zu zahlen Dass der Kläger seine Prozessbevolimächtigten am 03.06.2014 mit der außergerichtlichen Wahrnehmung seiner Interessen gegenüber der Beklagten beauftragt hat, steht nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung fest.
So hat der Kläger im Rahmen seiner persönlichen Anhörung glaubhaft bekundet, er habe am 03.06.2014 seine Prozessbevollmächtigten telefonisch beauftragt, die bei ihm entstandenen Schäden gegenüber der Beklagten geltend zu machen. Die Vollmacht wurde sodann am 06.06.2014 unterzeichnet (Bl. 7 d.A.).
Auf Grundlage des erteilten Auftrages wurde die Beklagte mit Schreiben vom 03.06 2014 (Bt. 8f. d.A). 06.06.2014 (Bl. 11f. d.A.) und 08.07.2014 (Bl. 13f. d.A.) zur Schadensregulierung aufgefordert. Die Beklagte rechnete sodann mit Schreiben vom 15.07.2014 ab, d.h. nach der Beauftragung der klägerischen Prozessbevollmächtigten mit der außergerichtlichen Geltendmachung der klägerischen Ansprüche gegenüber der Beklagten.
Der ersatzfähige Gesamtschäden beträgt im vorliegenden Fall unstreitig 8.485,70 €, so dass die gesamten außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren sich danach berechnen.
Ausgehend von einem Gebührenstreitwert von 8.485,70 € durfte der Kläger für seine außergerichtliche Tätigkeit eine Geschäftsgebühr von 1,3 gemäß Nr. 2300 W RVG, §§ 2 Abs. 2, 13, 14 RVG in Höhe 659,10 € zuzüglich Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen gemäß Nr. 7002 W RVG i.H.v. 20,00 € und Umsatzsteuer (19%) gemäß Nr. 7008 W RVG in Höhe 129,03 € verlangen. Insgesamt lassen sich erstattungsfähige außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren auf 808,13 € beziffern. Da die Beklagte hierauf bereits 255,85 € gezahlt hat, stehen lediglich 552,28 € offen.
Des Weiteren ist die Forderung des Prozessbevollmächtigten auch nach § 8 Abs. 1 RVG fällig, weil der diesbezügliche Auftrag erledigt ist. Die Erstellung einer dem § 10 RVG entsprechenden Kostenrechnung wurde zumindest mit der Klageschrift nachgeholt.
Schließlich kann der Kläger unmittelbar Zahlung der Vergütung verlangen. Zwar ist nicht belegt, dass er seine Prozessbevollmächtigten diesbezüglich entlohnt hat, so dass an sich lediglich ein Anspruch auf Freistellung gemäß § 257 BGB statthaft wäre. Indes hat die Beklagte nach vorangegangener Fristsetzung die Zahlung vorgerichtüch endgültig abgelehnt. Dieser Umstand berechtigt den Kläger wiederum dazu, unmittelbar Zahlung zu verlangen.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Volistreck barkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO
Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO nicht vorlagen.
Ziegele Richter am Amtsgericht
Hinweis:Verbündet am 26.04.2016
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