LG Lüneburg, 2016-04-27, 2 O 261/14

2 O 261/14Kantonsgericht27.04.2016

Gesamter Gesetzestext

LG Lüneburg — 2016-04-27 — 2 O 261/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-04-27

Aktenzeichen: 2 O 261/14

ECLI: [keine Angabe]

Dokumenttyp: Urteil

Referenz: WKRS 2016, 43765

Tenor

Tenor: 1. 1.Die Klage wird abgewiesen. 2. 2.Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. 3.Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar

Tatbestand

TatbestandDie Klägerin begehrt von der Beklagten als Betreiberin des Krankenhauses in D. den Ersatz materieller und immaterieller Schäden sowie die Feststellung deren Ersatzpflicht für weitere Schäden mit der Behauptung, im Krankenhaus der Beklagten sei unter Berücksichtigung ihres posttraumatischen Belastungstraumas eine nicht indizierte und zudem nicht dem Facharztstandard entsprechende Hysterektomie (Entfernung der Gebärmutter) bei gleichzeitiger Korrektur einer Schamlippe durchgeführt worden.

Die 1963 geborene Klägerin, Mutter von 3 Kindern, hatte sich vor dem streitgegenständlichen Eingriff schon mehrfach operativen Eingriffen im Bereich der Gebärmutter unterziehen müssen. Seit 1997 befindet sie sich in psychologischer Behandlung.

Am 22.02.2012 stellte sie sich in der gynäkologischen Sprechstunde des Krankenhauses in D. vor. Wegen der Diagnosen eines Uterus Myomatosus und einer Endometriose, zuletzt einhergehend mit starken lang anhaltenden uterinen Blutungen, wurde ihr die Gebärmutterentfernung empfohlen. An diesem Tag wurde sie über die Durchführung und die Folgen einer Hysterektomie anhand eines "proComliance"-Formulars "Hysterektomie" aufgeklärt. Am 27.02.2012 wurde sie stationär aufgenommen. Die empfohlene Operation wurde am 28.02.2012 durchgeführt. Postoperativ kam es zu einem persistierenden Harnverhalt, weshalb mehrfach sonographische Restharnkontrollen durchgeführt und die Klägerin katheterisiert wurde. Am 03.03.2012 klagte die Klägerin über Übelkeit, Erbrechen und Durchfall. Die klinische Untersuchung zeigte erneut eine Restharnbildung von 350 ml, palpatorisch war das kleine Becken frei. Es wurde ein deutlich starker Geruch festgestellt. Die Klägerin wurde vaginal mit Octenisept-Spülung und Arilin behandelt. Die Restharnbildung besserte sich.

In der Nacht vom 5. auf den 06.03.2012 verließ die Klägerin das Krankenhaus ohne das Personal zu informieren. Sie kehrte am 06.03.2012 um 10:00 Uhr zurück. Nachfolgend ist von der Ärztin für den 6. März dokumentiert: "Heute Wundkontrolle: Gewebe im Op Bereich li verdichtet, aber kein Anhalt f. Abszeß >> Abstrich Scheide ... Pat. kann z. H. besser schlafen, was hier nicht mögl. Blasenentleerung ist dort besser. >> poststat. wegen Infektion. WV 12.3. " nach einem intensiven Arztgespräch wurde die Klägerin aus der stationären Behandlung entlassen.

Die Klägerin hatte eine perioperative Antibiotikaprophylaxe intravenös erhalten. Ab dem ersten postoperativen Tag erhielt sie zunächst fortlaufend das Antibiotikum "Ciprofloxacin". Dieses Mittel wurde ihr am 06.03.2012 in Tablettenform mitgegeben. Nachfolgend wurde ihr das Mittel "Clinda Hexal" und noch später "Unacid" gegeben.

Am 08.03.2012 wurde die Klägerin gegen 19:15 Uhr in der Notaufnahme des Krankenhauses aufgenommen. Unter dem Stichwort "Wiederaufnahme" ist eine allgemeine klinische Untersuchung dokumentiert. Eine gynäkologische Untersuchung ist nicht dokumentiert. Die stationäre Aufnahme ist für 20:30 Uhr dokumentiert.

Aus der weiteren Dokumentation ergibt sich, dass die Klägerin am 09.03.2012 gegen 20:50 Uhr mitgeteilt hatte, dass sie auf der Toilette gewesen sei und starke vaginale Blutungen habe. Herr B., Arzt im Krankenhaus der Beklagten, stellte die Indikation einer Revisionsoperation, bei der eine geöffnete Naht des Scheidenendes und eine intraabdominale Blutungsquelle vorgefunden wurden, weshalb eine Laparotomie durchgeführt wurde. Nach Öffnung der Bauchhöhle fand sich ein entzündliches Geschehen mit Verwachsungen, das offensichtlich von beiden Adnexen ausging. Wegen der Einzelheiten der Durchführung der Operation und der Befunde im Operationsgebiet wird Bezug genommen auf den OP-Bericht (Blatt 155/156 d. A.). Im Abstrich wurde ein Enterococcus faecalis nachgewiesen. Am 12.03.2012 wurde die Klägerin laut Behandlungsunterlagen "zur besseren Förderung der Heilung" in ein Einzelzimmer verlegt. Am 21.02.2012 wurde sie in die ambulante Weiterbehandlung entlassen.

Die Klägerin behauptet, der operative Eingriff am 28.02.2012 habe nicht dem medizinischen Facharztstandard entsprochen, weil es nachfolgend zu einer Öffnung der Scheidennaht gekommen sei. Das medizinisch fehlerhafte Vorgehen bei dieser Operation sei ursächlich für die nachfolgend entstandene Infektion, wofür das Auffinden des Enterococcus faecalis spreche. Der am 03.03.2012 festgestellte intensive Geruch sei ein Hinweis auf eine Infektion gewesen, auf die nicht mit der notwendigen Befunderhebung und mit der sich daraus ergebenden Behandlung reagiert worden sei. Ihre Entlassung am 06.03.2012 sei wegen der erkennbaren Infektion medizinisch nicht vertretbar gewesen. Ferner seien ihr die falschen Antibiotika mit nach Hause gegeben worden, weshalb sich die Infektion habe weiterentwickeln können. Auch am 08.03.2012 seien nicht die gebotenen Befunde erhoben worden.

Der Urinkatheter sei von der Schwester mit einem Ruck herausgezogen worden, wodurch die Labienplastik zerstört worden sei.

Die Zustände im Krankenhaus und der Umgang mit ihr als posttraumatisierter Patientin sei nicht hinnehmbar: in der Dusche habe es Schimmelbelege von mehreren Zentimetern gegeben, der Duschvorhang sei vollkommen mit Schimmel durchsetzt gewesen. Die Mitpatientin im Zimmer sei psychisch nicht zurechnungsfähig und in keiner Weise mit hygienischem Verhalten vertraut gewesen. Sie habe an Durchfall gelitten, die Hose herunter gelassen und ihre Exkremente regelmäßig überall im Zimmer verteilt. Die Klägerin sei nach der Operation dieser Mitpatientin schutzlos ausgeliefert gewesen. Auch sonst habe diese Mitpatientin sie nicht in Ruhe gelassen. Sie habe nicht schlafen können, weil diese ständig auf sie eingeredet habe, das Fernsehen laut laufen ließ und dauernd am Bett der Klägerin herumgenestelt und diese terrorisiert habe. Das Personal der Beklagten habe allerdings nicht die Mitpatientin, sondern sie wegen ihrer offenbarten posttraumatischen Belastungsstörung für psychisch gestört gehalten. Das Personal habe sie äußerst ruppig behandelt und über sie gelacht.

Nach der Operation habe sie immer wieder über starke Schmerzen geklagt und die Schwestern um Schmerzmittel gebeten. Diese hätten jedoch nur über sie gelacht, ihre Schmerzen nicht ernst genommen. In der Nacht zum 6. März habe sie das Krankenhaus verlassen, weil sie aufgrund ihrer posttraumatischen Belastungsstörung und der unterlassenen Hilfestellung durch das Klinikpersonal sich außerstande gesehen habe, sich in derart unhygienischen Verhältnissen zu waschen und in ihrem verdreckten Bett gestört durch die Mitpatientin die notwendige Ruhe zu finden. Deshalb könne keine Rede davon sein, dass sie die Behandlung abgebrochen habe. Am 06.03.2012 habe Frau Dr. R. gegen ihren Willen entschieden, sie endgültig zu entlassen. Die Entlassung sei für die Klägerin lebensgefährlich gewesen, weil eine massive Infektion vorgelegen habe. Nur wenige Stunden später sei es ihr deutlich schlechter gegangen. Am 07.03.2012 habe man sie telefonisch aufgefordert zur Klinik zu kommen, weil man ihr falsche Antibiotika mitgegeben habe und sie die anderen Medikamente abholen solle. Trotz des Hinweises, dass sie dazu nicht in der Lage sei, habe man sich um sie nicht gekümmert.

Am 08.03.2012 habe man sich zunächst geweigert sie aufzunehmen. Wegen der Darstellung dieser Vorgänge wird Bezug genommen auf die Seiten 11f. der Klage.

Wegen der Darstellung der von ihr behaupteten Folgen der Behandlung im Krankenhaus der Beklagten wird Bezug genommen auf die Seite 15 ff. der Klage. Wegen der diskriminierenden und abwertenden Behandlung durch das Personal der Beklagten und wegen des von ihr behaupteten medizinisch fehlerhaften Vorgehens im Krankenhaus der Beklagten hält sie die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 80.000 € für gerechtfertigt. Sie behauptet, ihr sei bisher ein materieller Schaden in Höhe von 7.244 € entstanden, wegen dessen Begründung und Berechnung auf die Seiten 20 ff. der Klage Bezug genommen wird.

Die Klägerin beantragt,

  1. 1.die Beklagte zu verurteilen, an sie ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes angemessenes Schmerzensgeld, dass 80.000 € nicht unterschreiten sollte nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.01.2015 zu zahlen;
  2. 2.die Beklagte zu verurteilen, an die materiellen Schadensersatz in Höhe von 7244 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 12.01.2015 zu zahlen;
  3. 3.festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, jegliche Schäden, die aus der Behandlung vom 28. 2. 2012 und infolge Behandlung entstanden sind oder künftig entstehen, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor, die häufigen Untersuchungen und die Gabe von extrem viel Analgetika bei zusätzlicher Gabe von Tranxillium 20 belege, dass die von der Klägerin geklagten Beschwerden ernst genommen worden seien. Am 03.03.2012 sei eine weitere Diagnostik nicht notwendig gewesen.

Nach der Rückkehr der Klägerin am 06.03.2012 sei mit dieser ein intensives Gespräch geführt worden. Aufgrund dessen sei die Klägerin aus ärztlicher Sicht als medizinisch geeignet für eine Entlassung aus der stationären Behandlung eingeschätzt worden und eine nachstationäre Betreuung mit der Klägerin vereinbart worden. Für die empfohlene Antibiose seien die entsprechenden Medikamente mitgegeben worden.

Bei der erneuten stationären Aufnahme am 08.03.2012 habe die Klägerin über anhaltende erhöhte Körpertemperatur berichtet. Zudem sei es zu einer akuten roten Blutung gekommen, nachdem sie einer anderen Patientin nach einem Sturz geholfen habe. Da am 09.03.2012 eine gynäkologische Untersuchung bei der Klägerin nicht möglich gewesen sei, habe man sich entschlossen die Untersuchung und die Revision der Wunde in Vollnarkose durchzuführen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Kammer hat gemäß Beschluss vom 20.04.2015 (Blatt 224 der Akten) Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Professor Dr. L. vom 17.08.2015 (Blatt 402 der Akten) sowie auf seine mündlichen Erläuterungen gemäß Protokoll vom 06.04.2016 (Blatt 436 der Akten).

Entscheidungsgründe

EntscheidungsgründeDie Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keine Ansprüche gemäß den §§ 611, 280, 823, 253 BGB, denn sie hat nicht beweisen können, dass das ärztliche und/oder nichtärztliche Personal im Krankenhaus der Beklagten sie medizinisch fehlerhaft versorgt/behandelt hat.

Damit folgt die Kammer nach eigener kritischer Würdigung den nachvollziehbaren, in sich schlüssigen Ergebnissen des Sachverständigen Prof. Dr. L., von dessen herausragender Kompetenz die Kammer überzeugt ist, und von dem die Kammer aus anderen Verfahren weiß, dass er sich als Sachverständiger nicht scheut, ein medizinisch fehlerhaftes Vorgehen als solches klar zu benennen.

I.1.

Die Hysterektomie war auch unter Berücksichtigung der Vorerkrankungen, insbesondere auch unter Berücksichtigung einer posttraumatischen Belastungsstörung, indiziert. Der Sachverständige hatte schon in seinem schriftlichen Gutachten deutlich zum Ausdruck gebracht, dass aus gynäkologischer Sicht die medizinischen Maßnahmen im Zusammenhang mit einer solchen operativen Therapie unabhängig von einer psychischen Erkrankung zu beurteilen sind. Jedoch sei ein besonderes Maß an Zuwendung und Rücksichtnahme während des stationären Aufenthaltes einer an einer psychischen Vorerkrankung leidenden Patientin geboten.

Im Rahmen der Erörterung hat der Sachverständige auf Nachfrage der Klägerin auch keinen Zweifel daran aufkommen lassen, dass bei den dokumentierten Befunden Uterus myomatosus sowie uterinen Blutungsstörungen es die richtige, etablierte und eine sichere Methode ist, die Gebärmutter zu entfernen, und dass es keine in der Person der Klägerin begründeten Anhaltspunkte dafür gegeben hat, diese Operation bei ihr nicht durchzuführen. Der Sachverständige hat auch überzeugend dargelegt, dass es zweckmäßig ist, eine zwischen Arzt und Patientin vereinbarte Labienkorrektur im Zusammenhang mit der Hysterektomie durchzuführen. Es seien keine Gründe ersichtlich, die hier für ein anderes (zweizeitiges) Vorgehen sprechen könnten.

Der Sachverständige ist im Rahmen der umfangreichen mündlichen Erörterung seines schriftlichen Gutachtens dabei geblieben, dass es nach Aktenlage keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Operation am 28.02.2012 medizinisch fehlerhaft durchgeführt wurde.

a) Er hat erklärt, dass es auch ohne ein fehlerhaftes operatives Vorgehen möglich sei, dass es ein, zwei oder drei Tage nach einer Operation zu Blutungen komme. Grund dafür sei, dass während der Operation verschlossene Gefäße wieder aufgehen könnten. Dabei handele es sich um ein allgemeines Risiko, dass unabhängig von der Art der Operation sei.

b) Auch das Aufgehen der Scheidennaht gebe keinen Hinweis darauf, dass diese nicht lege artis erfolgt sei. Soweit er in seinem schriftlichen Gutachten (dort Seite 4) Ausführungen zum Umgang mit dem im Operationsbericht als "brüchig" bezeichneten Gewebe gemacht und ausgeführt hatte, dass die beschriebene "Brüchigkeit" des Gewebes nicht zur erheblichen Kompliziertheit der Operation beigetragen habe, hat er in der mündlichen Verhandlung anschaulich dargestellt, dass das im allgemeinen relativ feste Gewebe im vaginalen Bereich infolge von Entzündungen oder nach einem Östrogenmangel weicher sein könne als es zunächst erwartet werde. Was genau im Operationsbericht mit "brüchig" gemeint sei, könne man nicht genau sagen, weil insoweit es sich um nichts Messbares handele. Aus seiner Sicht habe der Chirurg hier damit sagen wollen, dass er an dieser Stelle mit besonderer Sorgfalt gearbeitet habe. Ein anderes medizinisches Vorgehen sei wegen eines solchermaßen beschriebenen Gewebezustandes nicht gefordert. Keinesfalls sei es angezeigt, mehr Nahtmaterial zu verwenden. In dem Zusammenhang hat der Sachverständige darauf hingewiesen, dass ein Mehr an Nahtmaterial ein höheres Risiko darstelle, weil es sich bei dem Abbau dieser Fäden um Nekrosevorgänge handele.

Im Weiteren hat der Sachverständige erläutert, dass Ursache einer Nahtdehiszenz oder deren Öffnung ein pathologischer Vorgang sein könne. Hier hat er als Möglichkeiten eine Infektion oder ein Hämatom genannt. Nach erneuter Augenscheinnahme des Operationsberichts vom 09.03.2012 hat er sich dahingehend geäußert, dass hier die größere Wahrscheinlichkeit dafür spreche, dass Hämatome die Ursache dafür waren, dass die Naht auseinandergegangen sei. Grund für diese Annahme sei, dass es im Operationsbericht heiße: "die Naht des Scheidenendes ist komplett auseinander gewichen, dahinter sieht man Blutkoagula".

Die Entwicklung eines Hämatoms führt nicht zwingend zu einer Operationsindikation. Der Sachverständige hat im Zusammenhang mit der Diskussion um das Vorgehen am 03.03.2012 ausgeführt, dass die Wahrnehmung eines Hämatoms zu diesem Zeitpunkt ebenso wenig eine Operationsindikation begründet hätte wie die Wahrnehmung einer Entzündung. Er hat nachvollziehbar erläutert, dass nur ganz wenige Tage nach der Operation versucht werde ein weiteres chirurgisches Vorgehen zu vermeiden (Prinzip "don't touch"). Es sei deshalb auch hier medizinisch korrekt gewesen, dass wegen des dokumentierten Verdachts einer Infektion mit der Gabe von Antibiotika und nicht mit einem weiteren chirurgischen Eingriff reagiert worden sei. Etwas anderes gelte dann, wenn der Verdacht eines Abszesses bestünde. Ein Abszess bedeute nämlich, dass sich Flüssigkeit verkapselt habe mit der Folge, dass dieser Bereich durch die Antibiotika nicht sicher erreicht werden könne. Da die Hysterektomie über den vaginalen Zugang gemacht worden sei, hätte das, was sich an Flüssigkeit gebildet habe auf natürliche Weise aus dem Körper abfließen können.

Zur Frage, ob nicht zu diesem Zeitpunkt (03.03.2012) ein Hämatom schon habe entfernt werden müssen, hat der Sachverständige deutlich gemacht, dass auch ein Hämatom erst nach vielen Wochen des Zuwartens entfernt werden würde, es sei denn, es würde sich nicht von allein zurück bilden und sich sehr rasch vergrößern. Auch nach weiteren intensiven Vorhalten ist der Sachverständige dabei geblieben, dass zum Zeitpunkt des 03.03.2012 ein chirurgisches Vorgehen hier keinesfalls - auch nicht unter Berücksichtigung der im OP-Bericht vom 09.03.02012 beschriebenen Entzündungserscheinungen - angezeigt gewesen wäre.

Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die Vorhalte und Fragen der Klägerin für ihn kein Anlass waren von seinem auf Seite 6 seines schriftlichen Gutachtens dargestellten Ergebnis abzuweichen, dass am 03.03.2012 die Behandlung des Scheidenausflusses nebst Geruch durch desinfizierende Spülungen und antibiotische Vaginalzäpfchen mit zusätzlicher Gabe von "Ciprofloxacin" ein medizinisch korrektes Vorgehen war.

Die von den Ärzten durchgeführte Antibiose war medizinisch nicht fehlerhaft, insbesondere sind der Klägerin "keine falschen Medikamente" mit nach Hause gegeben worden. Aus der Dokumentation ergibt sich, dass die Klägerin die zum Standard gehörende perioperative Antibiotikaprophylaxe erhalten hat. Da sie ab dem ersten postoperativen Tag fortlaufend das Antibiotikum "Ciprofloxacin" erhielt, bestand aus Sicht des Sachverständigen kein Anlass, am 03.03.2012 ein anderes Antibiotikum zu verordnen. Dass nach dem 06.03.2012 andere Antibiotika (Clinda Hexal, Unacid) verordnet wurden, hat der Sachverständige nicht als medizinisch fehlerhaft bewertet. Bei allen diesen Mitteln handele es sich um Breitband-Antibiotika die gerade bei Genitalinfekten eingesetzt würden. Deshalb sei die Wahl nicht zu beanstanden. Zwar könne er aus den Unterlagen nicht nachvollziehen, weshalb es konkret zu dem generell unbedenklichen Wechsel des Medikaments gekommen sei. Denkbar sei, dass das Ergebnis des bakteriologischen Abstrichs einen Keim identifiziert habe, für den das Labor ein Antibiogramm erstellt habe. Das könne ein Grund sein, weshalb man auf das Medikament "Unacid" gewechselt habe. Für diese Annahme spricht der in den Akten zweifach vorhandene Befund der L-GmbH, aus dem sich ergibt, dass der Abstrich vom 06.03.12 am selben Tag dort eingegangen ist und das Ergebnis am 08.03.12 ausgegangen ist (Bl.111 der Akten), jedoch als "Vorabbefund" per Telefax übermittelt wurde. Aus dem gleichlautenden Bericht Bl.158 ergibt sich, dass der validierte schriftliche Befund am 09.03.12 bei der Beklagten eingegangen ist und darauf im Antibiogramm in der Zeile "Unacid" handschriftlich vermerkt wurde "(läuft!)". Unabhängig davon ist der Sachverständige nach weiteren Vorhalten dabei geblieben, dass bei der Klägerin alle drei Antibiotika fachgerecht eingesetzt worden seien.

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Sachverständige im Rahmen der Erörterung seines Gutachtens auch dabei geblieben, dass für die Frage, ob eine Entlassung der Klägerin am 06.03.2012 vertretbar gewesen sei, es sich hier um eine Entscheidung im Rahmen des ärztlichen Ermessens gehandelt habe. Die Entzündungsparameter hätten zwar eindeutig auf einen entzündlichen Vorgang hingewiesen. Die deshalb erforderliche Therapie, nämlich die Antibiotikabehandlung, sei eingeleitet worden. Ob diese stationär oder ambulant durchgeführt werden müsse/könne, müsse der Arzt nach eigenem Ermessen entscheiden. Grundsätzlich sei es medizinisch vertretbar, einen infektiösen Befund ambulant zu behandeln, solange der körperliche Zustand einer Patientin dieses zulasse und keine akute Gefährdung zu erwarten sei. Nach Aktenlage sei es jedenfalls vertretbar gewesen diese Patientin, die kein Fieber gehabt habe, ambulant zu behandeln.

Die Klägerin persönlich hat ausgeführt, dass sie sich körperlich so gefühlt habe, dass sie sich gegen eine Entlassung ausgesprochen habe. Die Kammer hat hieran deshalb Zweifel, weil die Klägerin selbst ausführlich geschildert hat, wie sehr sie unter den aus ihrer Sicht unhygienischen Zuständen und den aus ihrer Sicht verletzenden/kränkenden persönlichen Umgang des Personals mit ihr gelitten habe. Wie groß ihr dadurch bedingter Leidensdruck war, zeigt deutlich ihre "Flucht" aus dieser Situation in die häusliche Umgebung. Es ist deshalb für die Kammer nachzuvollziehen, dass der ambulanten Behandlung letztlich im Einvernehmen zwischen der Ärztin und der Klägerin der Vorrang gegeben wurde. Dass die Klägerin sich dann in der häuslichen Umgebung überfordert und vom Krankenhaus nicht ausreichend unterstützt gefühlt hat, ist für die Kammer nach der Darstellung der Situation durch die Klägerin zwar nachvollziehbar, vermag aber den Vorwurf einer unzureichenden Behandlung durch das Krankenhaus der Beklagten in Form einer vorzeitigen Entlassung in die ambulante Behandlung nicht zu rechtfertigen.

Hinsichtlich der Umstände der stationären Wiederaufnahme der Klägerin am 08.03.2012 weichen die Darstellungen der Parteien erheblich voneinander ab. Fest steht nach der Beweisaufnahme, dass die Klägerin zwar einer allgemeinen klinischen Untersuchung unterzogen wurde, aber keine gynäkologische Untersuchung durchgeführt wurde. Dies ist aus Sicht der Kammer fehlerhaft. Der Sachverständige hat sich hierzu im Rahmen der Erörterung dahingehend geäußert, dass dann, wenn eine Patientin auf die Gynäkologie aufgenommen werde, sie vorher gynäkologische untersucht werden sollte. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb bei der Klägerin, die nur kurze Zeit zuvor einen gynäkologischen Eingriff hat durchführen lassen und bei der es naheliegend war, dass ihre Schmerzen, das Fieber und die sonstigen Befindlichkeiten im Zusammenhang mit diesem Eingriff stehen, nicht gynäkologisch untersucht wurde. Deshalb geht die Kammer hier von einem medizinischen Fehlverhalten aus. Gleichwohl vermag auch dieses eine Haftung der Beklagten nicht zu begründen, denn nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen wäre auch im Falle einer gynäkologischen Aufnahmenuntersuchung kein anderes Vorgehen angezeigt gewesen, als die Klägerin zunächst aufzunehmen und die Antibiose fortzuführen, so dass die fehlende gynäkologische Untersuchung nicht kausal für den weiteren Krankheitsverlauf ist.

Hierzu hat der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung deutlich gemacht, dass die Frage, ob man einen oder zwei Tage später eine Revisionsoperation durchführe grundsätzlich nur dann fragwürdig sei, wenn es eine akute vitale Gefährdung gebe. Davon sei auszugehen, wenn entweder die Blutung zu erheblichen Kreislaufproblemen führe oder der HB-Wert sinke. Nur in einem solchen Fall sei eine Operation sofort erforderlich. Von einer solchen vitalen Gefährdung der Klägerin sei weder am 08.03.2012 noch zunächst am 09.03.2012 auszugehen. Danach sei es medizinisch nicht zu beanstanden, dass die Ärzte der Beklagten sich erst dann zur Revisionsoperation entschlossen hätten, als bei der Klägerin starke Blutungen auftraten. Bei dieser Ansicht ist der Sachverständige auch nach dem Vorhalt des sich aus der Pathologie (Befund v. 14.03.2012=Bl.387 d. A.) und dem Operationsbericht (Blatt 155 d. A.) ergebenen Ausmaßes des Entzündungsgeschehens geblieben. In diesem Zusammenhang hat er nochmals sehr deutlich gemacht, dass es aus seiner Sicht ganz klar die richtige Entscheidung war, bei einer bekannten Entzündung die Gabe von Antibiotika fortzusetzen. Er hat der Kammer sehr deutlich vor Augen geführt, dass eine Operation am entzündlichen Gewebe für eine Patientin mehr Nachteile als Vorteile bringe, weil zum einen das Operationsgebiet wegen der vorausgegangenen Operation und der eingetretenen Entzündung sich verändert habe und zudem zu befürchten sei, dass sich die Entzündung nach einem operativen Eingriff noch weiter ausbreite. Deshalb sei ganz klar, dass in einer solchen Situation die Gabe von Antibiotika das Mittel der ersten Wahl sei und es ohne Blutung und ohne Bildung eines Absatzes keine OP-Indikation bei der Klägerin gab.

Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 20.04.2016 gibt keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§156 ZPO), denn der Sachverständige hat sich im Rahmen seiner Anhörung - wie vorstehend dargestellt - eingehend mit den Vorhalten und Fragen, ob nicht vor dem 09.03.2012 eine Operation indiziert gewesen sei, auseinandergesetzt. Dabei hat er sich auch mit dem Ausmaß der Entzündung beschäftigt (Pathologie-Befund v. 14.03.2012 und dem Operationsbericht vom 09.03.2012). Auf die Frage, wie lange er ein weiteres Zuwarten für vertretbar gehalten hätte, kommt es nicht an, weil die Operation am 09.03.2012 durchgeführt wurde.

Es ist auch kein chirurgisches Zusatzgutachten einzuholen, denn die Kompetenz des Sachverständigen umfasst auch die Entscheidung, ob ein Gynäkologe, der operativ tätig ist, ein Konsil - gleich welcher Profession - zu veranlassen hat.

Die Klägerin kann auch keine Schadensersatzansprüche daraus herleiten, dass im Ergebnis die Labienkorrektur nicht den gewünschten Erfolg gebracht hat, denn sie hat nicht beweisen können, dass ein unsachgemäßes Ziehen des Urinkatheters für das Aufgehen der Labiennaht ursächlich ist. Der Sachverständige hat hierzu erklärt, dass er sich nicht vorstellen könne, dass das Ziehen dieses Katheters zu einer Schädigung dieser Naht hat führen können. Es habe sich um einen Blasenkatheter gehandelt, der in die Harnröhre eingeführt werde, die wiederum keinen direkten Kontakt zur Labie habe. Hinzu kommt, dass auch für diese Naht gilt, dass wegen der räumlichen Nähe der Operationsgebiete (Scheidennaht/Labiennaht) die Infektion oder ein Hämatom als Ursache in Betracht kommen.

II.

Schließlich ist der Klägerin auch kein Schmerzensgeld dafür zuzusprechen, dass sie mit ihren Schmerzen und Bedürfnissen als Patientin nicht ernst genommen wurde und nicht die Zuwendung erhalten hat, die nach den Ausführungen des Gutachters in seinem schriftlichen Gutachten im Hinblick auf die besondere psychische Situation der Klägerin geboten gewesen wäre. Denn die Klägerin hat zwar anschaulich und nachvollziehbar die sie belastenden Vorgänge geschildert. Sie hat aber nicht für eine einzige konkrete Situation einen Beweis angeboten. Zudem ergibt sich aus den Behandlungsunterlagen, dass auch von Seiten der Ärzte mehrfach durch Vermerke darauf aufmerksam gemacht wurde, dass diese Patientin "psychisch stark alteriert" sei, weshalb um ganz besonders natürlichen Umgang gebeten wurde. Auch die Tatsache, dass die Klägerin auf Veranlassung der Ärzte in ein Einzelzimmer verlegt wurde, zeigt das Bemühen den Bedürfnissen/Ansprüchen der Klägerin gerecht zu werden. Es ist auch nicht auszuschließen, dass das Personal einer gynäkologischen Station nicht unbedingt für den Umgang mit einer Patientin prädestiniert ist, die das bei der Klägerin vorliegende (psychische) Krankheitsbild aufweist und die von der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Frau D. als Patientin beschrieben wurde, die von der Persönlichkeit her nicht ganz einfach sei. Das würde ein Fehlverhalten im Sinne von nicht ernst nehmen von Beschwerden oder kränkenden Äußerungen nicht entschuldigen. Jedoch kann der allgemeine Vorwurf "menschliches Versagen" im Sozialverhalten nicht haftungsbegründend sein.

III.

Die Klägerin hat in die Operation am 28.02.2012 wirksam eingewilligt, was die Unterschrift auf den Aufklärungsbogen belegt, den sie am 22.02.2012 unterschrieben hat. Darin werden die vom Sachverständigen im Gutachten genannten drei operativen Verfahren als solche benannt. Aus den im Schriftsatz der Klägerin vom 06.10.2015 gestellten Fragen zur Aufklärung ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine unzureichende Aufklärung, denn a) - so der Sachverständige - auch bei einem abdominellen Vorgehen ist vaginaler Ausfluss zu erwarten, b) wird dem etwas erhöhten Risiko einer Infektion bei der vaginalen Operationsmethode eine intravenöse perioperative Antibiotikaprohylaxe entgegengesetzt, und c) ist über die Antibiotikaprophylaxe ausweislich der handschriftlichen Ergänzung im Aufklärungsbogen aufgeklärt worden.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

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Hinweis:Verkündet am: 27.04.2016

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