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34 F 81/04 S•AG Neustadt am Rübenberge, 2004-06-25, 34 F 81/04 S
34 F 81/04 SGericht erster Instanz25.06.2004
Entscheidungsdatum: 2004-06-25
Aktenzeichen: 34 F 81/04 S
ECLI: ECLI:DE:AGNEUST:2004:0625.34F81.04S.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2004, 36196
Tenor: In der Familiensache wird der Antrag des Antragstellers auf öffentliche Zustellung des Scheidungsantrages zurückgewiesen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Gründe1Gemäß § 185 Nr. 1 ZPO kann die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, wenn der Aufenthalt einer Partei unbekannt ist. An diese Voraussetzung sind strenge Anforderungen zu stellen. Ausreichend ist nicht, dass der anderen Partei und der Meldestelle der Aufenthalt nicht bekannt ist (OLG Zweibrücken FamRZ 1983, 630). Der Aufenthalt muss vielmehr allgemein unbekannt sein (Zöller/Stöber, 24. Aufl. § 185 ZPO Rdn. 2). Die vorgelegten Unterlagen genügen nicht, um die Unbekanntheit des Aufenthalts darzulegen. Erforderlich sind eingehende Ermittlungen, um den Aufenthaltsort herauszufinden (Zöller a.a.O.) Zwar reicht es für die öffentliche Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses aus, Auskünfte von Einwohnermelde- und Postamt des letzten Wohnorts vorzulegen (BGH NJW 2003, 1530). Das gilt jedoch nicht für den Antrag auf Ehescheidung. Dabei handelt es sich nicht um die Zustellung eines Beschluss an einen Schuldner, zu dem der Gläubiger i.d.R. abgesehen von dem betreffenden Verfahren keinen Kontakt hat, sondern um die Zustellung an den Ehegatten. Hierfür kann verlangt werden, dass der Antragsteller sämtliche Möglichkeiten ausschöpft, die zur Ermittlung des Aufenthalts geeignet sind. Dazu gehören insbesondere Nachfragen im Verwandtenkreis sowie bei Bekannten, ggf. auch eine Vermisstenanzeige. Hinzu kommt, dass es sich bei der Ehescheidung um ein Statusverfahren mit weit reichenden Folgen handelt. Bei der Bewilligung der öffentlichen Zustellung sind daher besonders strenge Anforderungen zu stellen.
2Der Antrag auf Bewilligung der öffentlichen Zustellung des Scheidungsantrages ist daher zurückzuweisen. Mangels Erfolgsaussicht kommt auch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht, § 114 ZPO.
Dr. Giers, Direktor des Amtsgerichts
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