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32 Ss 86/11•OLG Celle, 2011-08-17, 32 Ss 86/11
Entscheidungsdatum: 2011-08-17
Aktenzeichen: 32 Ss 86/11
ECLI: ECLI:DE:OLGCE:2011:0817.32SS86.11.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2011, 24511
In der Strafsache ... hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und den Richter am Landgericht ... am 17.08.2011 einstimmig beschlossen:
Tenor: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts - Strafrichterin - Hannover vom 20.04.2011 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Grenze für die Annahme der Gefährdung einer Sache von bedeutendem Wert im Sinne des § 315c Abs. 1 StGB liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bei mindestens 750,- EUR (vgl. BGH, NStZ 2011, 215 [BGH 28.09.2010 - 4 StR 245/10];
NStZ-RR 2008, 289 [BGH 29.04.2008 - 4 StR 617/07]). Dieser Rechtsprechung schließt sich der Senat an.
Die Angeklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
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