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5 Ls 210 Js 8603/12 (27/13)•AG Aurich, 2014-01-21, 5 Ls 210 Js 8603/12 (27/13)
5 Ls 210 Js 8603/12 (27/13)Gericht erster Instanz21.01.2014
Entscheidungsdatum: 2014-01-21
Aktenzeichen: 5 Ls 210 Js 8603/12 (27/13)
ECLI: ECLI:DE:AGAURIC:2014:0121.5LS210JS8603.12.2.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2014, 10391
Tenor: In der Strafsache gegen wegen
wird die dem Rechtsanwalt X. aus der Landeskasse zu erstattende Vergütung festgesetzt auf 862,39 EUR.
[Gründe]Begründung der Absetzungen:
Ein Gebührenanspruch für die vor Anklageerhebung hinzuverbundenen Verfahren besteht nicht. Die Beiordnung erfolgte gem. Beschluß vom 23.09.2013 nach Verbindung. Die Beiordnung erstreckt sich nicht automatisch auch auf die vorherige Tätigkeit des Rechtsanwalts in den verbundenen Verfahren. § 48 Abs. 5 S. 3 RVG.
Die Pauschale für Post und Telekommunikation gem. Nr. 7002 VV RVG beträgt 20,00 €.
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