AG Aurich, 2014-01-21, 5 Ls 210 Js 8603/12 (27/13)

5 Ls 210 Js 8603/12 (27/13)Gericht erster Instanz21.01.2014

Gesamter Gesetzestext

AG Aurich — 2014-01-21 — 5 Ls 210 Js 8603/12 (27/13) — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-01-21

Aktenzeichen: 5 Ls 210 Js 8603/12 (27/13)

ECLI: ECLI:DE:AGAURIC:2014:0121.5LS210JS8603.12.2.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2014, 10391

Tenor

Tenor: In der Strafsache gegen wegen

wird die dem Rechtsanwalt X. aus der Landeskasse zu erstattende Vergütung festgesetzt auf 862,39 EUR.

[Gründe]

[Gründe]Begründung der Absetzungen:

Ein Gebührenanspruch für die vor Anklageerhebung hinzuverbundenen Verfahren besteht nicht. Die Beiordnung erfolgte gem. Beschluß vom 23.09.2013 nach Verbindung. Die Beiordnung erstreckt sich nicht automatisch auch auf die vorherige Tätigkeit des Rechtsanwalts in den verbundenen Verfahren. § 48 Abs. 5 S. 3 RVG.

Die Pauschale für Post und Telekommunikation gem. Nr. 7002 VV RVG beträgt 20,00 €.

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