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1 T 54/07 (016)•LG Aurich, 2007-02-14, 1 T 54/07 (016)
Entscheidungsdatum: 2007-02-14
Aktenzeichen: 1 T 54/07 (016)
ECLI: ECLI:DE:LGAURIC:2007:0214.1T54.07.016.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2007, 60017
In der Beschwerdesache
...
hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Aurich am 14.02.2007 durch den Richter am Landgericht ... als Einzelrichter beschlossen:
Tenor: 1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Emden vom 19.01.2007 aufgehoben und der Antrag der Antragsgegnerin zurückgewiesen, dem Antragsteller die der Antragsgegnerin entstandenen Kosten aufzugeben. 2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Beschwerdewert: 210,00 €
Gründe1Die gemäß §§ 494a Abs. 2 Satz 2, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 ZPO zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache Erfolg.
2Das Amtsgericht durfte am 19.01.2007 nicht mehr dem Antragsteller auf Antrag der Antragsgegnerin die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens gemäß § 494 Abs. 2 Satz 1 ZPO auferlegen, nachdem der Antragsteller bereits zuvor, nämlich am 16.01.2007, Hauptsacheklage eingereicht.
3Zwar ist nach dem Wortlaut der Vorschrift des § 494 Abs. 2 Satz 1 ZPO Voraussetzung für die Kostenentscheidung allein die Nichterfüllung der Anordnung des Gerichts gemäß § 494 Abs. 1 ZPO zur Erhebung der Hauptsacheklage innerhalb der gesetzten Frist, die im vorliegenden Fall bereits vier Tage vor Klageeinreichung, nämlich am 12.01.2007, verstrichen war.
4Jedoch ist die gemäß § 494a Abs. 2 ZPO gesetzte Frist keine Ausschlussfrist, sondern dient allein dem angemessenen Fortgang des Verfahrens, indem dem Antragsteller hinreichend Zeit gegeben wird, über die Klageerhebung zu entscheiden, und der Antragsgegner bezüglich seines Kosten Interesses innerhalb dieses Verfahrens Schutz erfährt, wenn eine Klage zur Hauptsache nicht erhoben werden sollte.
5Der Gesetzgeber gibt dem Antragsgegner im selbständigen Beweisverfahren das Recht, dem Antragsteller über das Gericht eine Frist zur Erhebung der Hauptsacheklage zu setzen, weil grundsätzlich nur die Kostengrundentscheidung des Hauptprozesses dem Antragsgegner im selbständigen Beweisverfahren die Handhabe gibt, einen Vollstreckungstitel auch für die eigenen Kosten des selbständigen Beweisverfahrens zu erlangen. Die ohne Rücksicht auf die materielle Rechtslage ergehende isolierte Kostenentscheidung im selbständigen Beweisverfahren gemäß § 494 Abs. 2 ZPO knüpft zwar an die Versäumung der Frist zur Klageerhebung an, rechtfertigt sich aber nur aus der Erwägung, dass regelmäßig der fruchtlose Fristablauf die Annahme begründet, dass der Antragstellers endgültig von einer Klageerhebung absieht, weil er sich davon keine für ihn günstige Kostenentscheidung verspricht, wodurch er sich freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begibt. Erfolgt aber, wie im vorliegenden Fall, in dem anschließenden Verfahren über den Antrag auf Erlass einer Kostenentscheidung im selbständigen Beweisverfahren die Einreichung und Erhebung der Hauptsacheklage, besteht kein Bedürfnis mehr für eine isolierte Kostenentscheidung, weil der Antragsteller die Voraussetzungen für eine streitige Kostengrundentscheidung geschaffen hat (vgl. OLG Celle, Beschluss v. 06.05.2004, 4 W 79/04, zit. bei IURIS m.w.Nw.; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2002, 427 [OLG Düsseldorf 18.05.2001 - 22 W 19/01]; Zöller-Herget, ZPO, 24. Aufl. § 494a Rn. 4a; a.A. OLG Frankfurt NJW-RR 2001, 862).
6Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Streitwertbeschluss:Die Wertfestsetzung orientiert sich an den Kosten der Antragsgegnerin im selbständigen Beweisverfahren, auf die allein sich die angefochtene Entscheidung bezieht, wobei für das selbständige Beweisverfahren ein Streitwert von 2 000,00 € zugrunde gelegt wurde.
Die Rechtsbeschwerde war gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 ZPO im Interesse der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung mit Rücksicht auf die abweichende Auffassung des OLG Frankfurt v. 04.01.2001, NJW-RR 2001, 862 [OLG Frankfurt am Main 04.01.2001 - 24 W 55/00]) zuzulassen.
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