Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
14 IN 154/99•AG Verden, 2007-09-14, 14 IN 154/99
14 IN 154/99Gericht erster Instanz14.09.2007
Entscheidungsdatum: 2007-09-14
Aktenzeichen: 14 IN 154/99
ECLI: ECLI:DE:AGVERDN:2007:0914.14IN154.99.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2007, 56501
Tenor: ... wird der Antrag des Schuldners vom 15.08.07 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten zurückgewiesen.
Gründe1Für den Antrag fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. Soweit im Schrifttum schon streitig ist, ob der Schuldner überhaupt berechtigt ist, gegen die Schlussrechnung Einwendungen zu erheben, so muss dieses jedoch unstreitig gem. §197 InsO im Schlusstermin und nicht vorher schriftlich erfolgen.
2Sollte mit dem Schreiben vom 15.08.07 nur eine Stellungnahme für eine eventuellen Versagungsantrag eines Gläubigers gegen die Erteilung der Restschuldbefreiung beabsichtigt gewesen sein, fehlt ebenfalls das Rechtsschutzbedürfnis, da erst im Schlusstermin die Anhörung über den Antrag des Schuldners auf Erteilung der Restschuldbefreiung gem. §289 Abs. 1 InsO erfolgt und im Schlusstermin kein Versagungsantrag gestellt wurde.
Hinweis:Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.