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48 Qs 109/11•LG Hannover, 2011-08-24, 48 Qs 109/11
Entscheidungsdatum: 2011-08-24
Aktenzeichen: 48 Qs 109/11
ECLI: ECLI:DE:LGHANNO:2011:0824.48QS109.11.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2011, 24553
In der Bußgeldsache ... hat die Kammer für Bußgeldsachen des Landgerichts Hannover auf die sofortige Beschwerde des Betroffenen gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Hannover vom 22.06.2011 (316 OWi 61/11) durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht, die Richterin am Landgericht und die Richterin am Landgericht am 24.08.2011 beschlossen:
Tenor: Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Betroffenen verworfen.
Gründe1Die sofortige Beschwerde ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet.
2Gemäß § 14 RVG ist bei Rahmengebühren die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Betroffenen zu bestimmen.
3Bedeutung der Angelegenheit:
4Es kommt sowohl auf eine tatsächliche als auch auf eine ideelle gesellschaftliche wirtschaftliche oder eine rechtliche Bedeutung gerade für den Auftraggeber an, also nicht auch oder gar nur für die Allgemeinheit. Dabei sind auch mittelbare Auswirkungen mit beachtlich. Eine besondere wirtschaftliche Bedeutung findet allerdings in den Fällen eines Gebührensatzrahmens meist schon bei der Bestimmung des Gegenstandswertes eine genügende Berücksichtigung (Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl. 2008, § 14 Rn. 5).
5Der Bezirksrevisor hat dazu in seiner Stellungnahme vom 15.08.2011 ausgeführt:
"a) Nr. 5100 VV RVG
Die Grundgebühr gilt für Bußgeldverfahren aller Art, in denen Bußgelder bis 500.000,00 EUR verhängt werden können.
b) Nr. 5103, 5109 und 5110 VV RVG
Diese Gebührenrahmen gelten ebenfalls für Bußgeldverfahren aller Art mit Bußgeldern von 40,00 EUR bis 5.000,00 EUR.
Es ist auf die tatsächliche wirtschaftliche oder rechtliche Bedeutung für den Auftraggeber abzustellen. Das drohende Bußgeld von 100,00 EUR bewegt sich am unteren Rand der Gebührenrahmen. Es ist schon insoweit von einer geringfügigen Ordnungswidrigkeit auszugehen, besonders jedoch auch, da die Geldbuße weniger als 250 EUR beträgt (vgl. OLG Celle, Nd.s Rpfl. 08, 351). Der drohenden Eintragung von 3 Punkten im Verkehrszentalregister kommt keine überdurchschnittliche Bedeutung zu, da diese keine unmittelbaren Konsequenzen nach sich zieht. Mittelbare Auswirkungen sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Auf die Beschlüsse des LG Hannover vom 25.01.1999 - 48 (OWi) 4/99 - und 16.02.2011 - 48 Qs 17/11 -wird ergänzend hingewiesen. Die Bedeutung dieses Verfahrens ist somit als deutlich unterdurchschnittlich einzustufen."
6Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Betroffenen:
7Der Bezirksrevisor hat dazu in seiner Stellungnahme vom 15.08.2011 ausgeführt:
"Von unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen ist auszugehen (Jugendverfahren)."
8Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit:
9Berücksichtigen darf und muss man teilweise abweichend von § 48 Abs. 2 Satz 1 GKG vor allem den zeitlichen Umfang und den Schwierigkeitsgrad der Sache für den Anwalt, also den Zeitaufwand und die Intensität seiner Arbeit zur Betreuung der Sache. Man muss sowohl den tatsächlichen Umfang der anwaltlichen Tätigkeit wie auch den Grad der rechtlichen Probleme berücksichtigen und dabei vom Leitbild der zugehörigen Verfahrensordnung vom Ablauf eines Verfahrens und nicht nur von Lehrformeln ausgehen (Hartmann, Kostengesetzte, 38. Aufl. 2008, § 14 Rn. 3).
10Der Bezirksrevisor hat dazu in seiner Stellungnahme vom 15.08.2011 ausgeführt:
"Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit:
Die vorgeworfene Geschwindigkeitsübertretung ist eine häufige Ordnungswidrigkeit, die keine rechtlichen Schwierigkeiten bot. Das Kriterium Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit kann daher nur als weit unterdurchschnittlich eingeordnet werden.
Umfang der anwaltlichen Tätigkeit:
Der Verteidiger nahm Akteneinsicht als der Aktenumfang 17 Blatt (einschl. Leer- seiten) betrug. Der Legitimation vom 28.01.2011 (BI. 18) folgte keine Einlassung. Der Einspruch wurde vom Betroffenen selbst eingelegt und begründet (BI. 13). Ein durchschnittlicher Umfang der erforderlichen Verteidigungstätigkeit ist auch angesichts der Beschwerde nicht ersichtlich. Vielmehr ist dieser als unterdurchschnittlich einzustufen, da die betroffenen Gebührenrahmen sämtliche Ordnungswidrigkeitsverfahren (Nr. 5100 VV RVG) bzw. Verfahren mit Geldbußen bis 5.000 EUR(Nr.5103, 5109, 5110 VV RVG) und somit auch solche mit deutlich umfangreicherem und komplexerem Akteninhalt abdecken.
Hinsichtlich der Terminsgebühr waren Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit unterdurchschnittlich, jedoch nicht derart weit unterdurchschnittlich wie in anderen Verfahren. Die Hauptverhandlung am 15.04.2010 dauerte 21 Minuten, 2 Zeugen wurden vernommen. Die Verhandlungsdauer entscheidet zwar nicht allein über die Gebührenhöhe, sie kann jedoch auch nicht außer Acht bleiben.
Schließlich entgilt die Terminsgebühr auch lang dauernde und schwierige Hauptverhandlungen mit der Vernehmung zahlreicher Zeugen und Sachverständiger. Diese könnten nicht mehr in den Gebührenrahmen eingeordnet werden, wenn bereits für dieses Verfahren die beantragte Mittelgebühr zugebilligt würde. So hat das Landgericht Hannover in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass von durchschnittlicher Hauptverhandlung auszugehen ist, wenn diese ab 1 Stunde dauert und 3-4 Zeugen vernommen werden (vgl. LG Hannover, 13.3.2000 - 48 Qs (OWi) 29/00; 6.3.2006, Nds. Rpfl. 2007, 21). Im Vergleich zu anderen Hauptverhandlungen, die mit demselben Gebührenrahmen abzugelten sind, sind Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit klar als unterdurchschnittlich einzuordnen."
11Im Ergebnis führt der Bezirksrevisor in seiner Stellungnahme aus:
"Bei gleichwertiger Berücksichtigung der vier unterdurchschnittlichen Kriterien des § 14 RVG kommen insgesamt nur unterdurchschnittliche Gebühren in Betracht. Dem wird der angefochtene Beschluss gerecht. Wollte man hier die beantragten Mittelgebühren festsetzen, könnten schwierige und umfangreiche Bußgeldverfahren mit hohen Bußgeldern, langen Hauptverhandlungen bei Vernehmung zahlreicher Zeugen und Sachverständiger nicht mehr in den gesetzlichen Gebührenrahmen eingeordnet werden."
12Die Ausführungen und Erwägungen des Bezirksrevisors treffen zu. Die Kammer tritt diesen bei.
13Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 OWiG i.V.m. § 473 StPO.
14Gegen diesen Beschluss ist ein weiteres Rechtsmittel nicht zulässig (§ 46 OWiG i.V.m. § 310 Abs. 2 StPO).
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