OLG Oldenburg, 2013-08-06, 1 Ws 439/13

1 Ws 439/13Obergericht06.08.2013

Gesamter Gesetzestext

OLG Oldenburg — 2013-08-06 — 1 Ws 439/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-08-06

Aktenzeichen: 1 Ws 439/13

ECLI: ECLI:DE:OLGOL:2013:0806.1WS439.13.0A

Dokumenttyp: Urteil

Referenz: WKRS 2013, 42329

verkuendung

In der Bewährungssache

betreffend pp.

Verteidiger: Rechtsanwalt Möckel, Giesenweg 1. 26133 Oldenburg,

hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg am 6. August 2013

durch die unterzeichnenden Richter beschlossen:

Tenor

Tenor: 1. 1.Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Oldenburg bei dem Amtsgericht Wilhelmshaven vom 13. Juni 2013, durch den die dem Verurteilten durch Urteil des Amtsgericht Aurich vom 26. März 2010 bewilligte Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen worden ist,

aufgehoben. 2. 2.Auf die Beschwerde des Verurteilten wird der durch die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Oldenburg bei dem Amtsgericht Wilhelmshaven erlassene Sicherungshaftbefehl vom 7. Januar 2013 aufgehoben. 3. 3.Die Kosten der Beschwerdeverfahren und die dadurch dem Verurteilten entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

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