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5 Ca 426/24•ArbG Oldenburg, 2025-05-16, 5 Ca 426/24
Entscheidungsdatum: 2025-05-16
Aktenzeichen: 5 Ca 426/24
ECLI: [keine Angabe]
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2025, 33360
Tenor: werden folgende offenbare Unrichtigkeiten im Tatbestand des Urteils vom 08.04.2024 gemäß § 319 Abs. 1 ZPO folgende offenbare Unrichtigkeiten berichtigt:
Es muss heißen:
statt
"MvG bereitet das Dokument nun vor, Herr D. möchte das mit Ihnen in Praxis unterschreiben."
richtig
"MvG bereitet das Dokument nun vor, Herr D. möchte das mit Ihnen in Paris unterschreiben." 2. 2.auf Seite 4 im 4. Absatz auf der Mitte der Seite
statt
"Hierbei handelte sich um den Vertriebsleiter"
richtig
"Hierbei handelte es sich um den Leiter Vertrieb Innendienst".
GründeDie Klägerin hat zutreffend darauf hingewiesen, dass es sich hierbei um offenbare Unrichtigkeiten handelt, die auf Schreibfehlern des Gerichts beruhen. Die offenbare Unrichtigkeit zeigt sich bei Betrachtung der zitierten E-Mail sowie der Schriftsätze, sodass eine Berichtigung nach § 319 ZPO stattzufinden hat.
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