OLG Celle, 2007-04-26, 5 U 4/07

5 U 4/07Obergericht26.04.2007

Gesamter Gesetzestext

OLG Celle — 2007-04-26 — 5 U 4/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2007-04-26

Aktenzeichen: 5 U 4/07

ECLI: ECLI:DE:OLGCE:2007:0426.5U4.07.0A

Dokumenttyp: Urteil

Referenz: WKRS 2007, 59362

verkuendung

In dem Rechtsstreit

...

hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ...., den Richter am Oberlandesgericht ... und die Richterin am Oberlandesgericht ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11. April 2007 für Recht erkannt:

Tenor

Tenor: 1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 24. November 2006 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer/Einzelrichter des Landgerichts Hannover wird zurückgewiesen.

Der Beklagten fallen die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Tatbestand:1Gründe I.

2Der Kläger nimmt die Beklagte auf Aufwendungsersatz in Anspruch, nachdem ein in Aussicht genommener Mietvertrag mit der Beklagten als Vermieterin nicht zustande gekommen ist.

3Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf das angefochtene Urteil (Bl. 130 ff.) Bezug genommen.

4Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht Hannover ein Versäumnisurteil aufrecht erhalten, mit dem die Beklagte verurteilt wurde, an den Kläger 11 235,20 € nebst Zinsen zu zahlen.

5Das Landgericht hat ausgeführt, dem Kläger stehe wegen nutzlos gewordener Aufwendungen ein Schadensersatzanspruch in dieser Höhe zu, nachdem ein Mietvertrag nicht - wie mit der Beklagten und ihrem Sohn verabredet - zustande gekommen sei, nach den Vorschriften einer Verletzung vorvertraglicher Pflichten.

6Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie rügt, das Landgericht habe rechtsirrig die Klagforderung nicht als verjährt angesehen.

7Sie beantragt,

das Urteil des Landgerichts Hannover vom 24. November 2006, Az.: 4 O 25/06, zugestellt am 29. November 2006, abzuändern und das Versäumnisurteil des Landgerichtes Hannover vom 3. Juli 2006 aufzuheben und dem Kläger die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

8Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

9Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die Schriftsätze und Anlagen der Parteien Bezug genommen.

Gründe

Gründe10II.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg. Das Landgericht hat die Beklagte zu Recht verurteilt, an den Kläger Schadensersatz wegen Verletzung vorvertraglicher Pflichten zu zahlen. Die Beklagte greift das Urteil nicht zum Grund und zur Höhe des geltend gemachten Anspruches an, sondern meint, die Forderung sei verjährt. Dies ist jedoch nicht der Fall.

11Die Verjährungsfrist für den geltend gemachten Anspruch beträgt nach analoger Anwendung des § 548 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 2006, NJW 2006, 1963 ff. [BGH 22.02.2006 - XII ZR 48/03]) sechs Monate und zwar für Ansprüche des Vermieters und des Mieters auf Ersatz ihrer Aufwendungen. Es kann dahinstehen, ob die Frist im vorliegenden Fall mit der Rückgabe des Schlüssels beginnt, den der Kläger erhalten hat oder mit dem "tatsächlichen Ende" der Vertragsverhandlungen, denn für beide Ereignisse ist kein Zeitpunkt festzustellen, der vor dem 17. Juli 2005, dem Tag der Schlüsselrückgabe, liegt. Die am 16. Januar 2006 erhobene Klage hat die laufende Verjährungsfrist rechtzeitig gehemmt, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB.

12Selbst wenn man auf ein Scheitern der Vertragsverhandlungen abstellen wollte und nicht

  • weil es hier ein rechtliches "Ende der Mietzeit" i.S.d. § 548 Abs. 2 BGB gerade nicht gibt - auf die Rückgabe der Mietsache durch den potentiellen Mieter, der im Zuge der Vertragsverhandlungen den unmittelbaren Besitz an der Mietsache erhalten hat, wäre die Klagforderung nicht verjährt, denn ein solches endgültiges Scheitern lässt sich vor dem 17. Juli 2005 nicht feststellen. Erst mit Schreiben des Klägers vom 28. November 2005 (Bl. 22) und der Reaktion der Beklagten mit Schreiben vom 14. Dezember 2005 (Bl. 169) sind die Verhandlungen über einen zu schließenden Mietvertrag als beendet anzusehen. Auf die dem Kläger angeblich in einem Schreiben vom 19. April 2005 gesetzten Frist kommt es - abgesehen davon, dass dies nicht von der Beklagten vorgetragen und auch nicht vorgelegt worden ist - nicht an, weil die Beklagte in diesem Schreiben nicht von sich aus die Vertragsverhandlungen für beendet erklärt und der Kläger noch im Schreiben vom 15. Juni 2005 (Bl. 64) Gesprächsbereitschaft bekundet hat. Die Beklagte hat nicht dargetan, zu einem Zeitpunkt vor dem 17. Juli 2005 dem Kläger unmissverständlich zu erkennen gegeben zu haben, dass sie die Vertragsverhandlungen zum Abschluss eines Mietvertrages beendet.

13Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, §§ 711, 713 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 543 ZPO.

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