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74 IN 235/09•AG Göttingen, 2011-09-08, 74 IN 235/09
74 IN 235/09Gericht erster Instanz08.09.2011
Entscheidungsdatum: 2011-09-08
Aktenzeichen: 74 IN 235/09
ECLI: [keine Angabe]
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2011, 45183
Tenor: Gemäß Antrag vom 11.07.2011 wird die Vergütung für die Tätigkeit als Insolvenzverwalter auf 16.206,70 € festgesetzt. Der weitergehende Antrag wird abgewiesen.
Dem Rechtsanwalt X wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
GründeA. Über das Vermögen des Schuldners ist aufgrund Eigenantrages am 10.12.2009 unter Bewilligung von Stundung das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Das Eröffnungsgutachten beziffert die Verbindlichkeiten auf ca. 32.000 €. Festgestellt worden sind im Laufe des Verfahrens Forderungen von 7 Gläubigern in Höhe von 16.350,39 €, vom Insolvenzverwalter bestritten sind 714,35 €. Der pfändbare Einkommensanteil des Schuldners beträgt zwischen 500 € und 800 €. Wegen Veräußerung eines KfZ unter Wert schuldet der Vater des Schuldners aufgrund eines Vergleiches 8.000 €, auf die er seit April 2010 monatliche Raten von 400 € zahlt. Bei Einreichung des Schlussberichtes waren gezahlt 4.400 €.
Am 11.07.2011 hat der Insolvenzverwalter den Schlussbericht eingereicht und nachträgliche Forderungsprüfung beantragt, die am 11.08.2011 im schriftlichen Verfahren erfolgte. Das Anderkonto weist zum Stichtag 01.07.2011 einen Betrag von 1.693.698,89 € aus. Der in den überreichten Kontounterlagen ausgewiesene Habenzinssatz beträgt 0,35 %. Hintergrund ist ein vom Schuldner am 20.06.2011 dem Insolvenzverwalter mitgeteilter Lottogewinn über 1.677.777,00 €. Die Gerichtskosten schätzt der Insolvenzverwalter auf 25.000 €. Seine Verwaltervergütung beantragt er auf 72.560,75 € festzusetzen, ausgehend von einer Teilungsmasse von 1.695.106,49 € und Berücksichtigung von 1.407,60 € im Verlaufe des Verfahrens getätigter Ausgaben. Der Insolvenzverwalter nimmt bei der Regelvergütung von 61.652,13 € und der Pauschale von 6.000 € gem. § 8 Abs. 3 InsVV jeweils einen Abschlag von 10 % vor. Unter Hinzurechnung einer Pauschale für 52 Zustellungen in Höhe von 88,50 € ergibt sich ein Nettobetrag von 60.975,42 €.
B. Der Antrag ist nur zu einem geringen Teil begründet. Der Lottogewinn ist grundsätzlich in die Insolvenzmasse gefallen. Die für die Vergütungsberechnung maßgebliche Teilungsmasse wird nicht durch den Gesamtbetrag der Insolvenzforderung nach oben begrenzt. Jedoch ist ein deutlicher Abschlag gem. § 3 Abs. 2 InsVV geboten. Die Zuständigkeit hat der Richter gem. § 18 Abs 2 Satz 3 RPflG an sich gezogen.
I. Der Lottogewinn ist Teil der Insolvenzmasse.
Anders verhält es sich nur bei gem. § 35 Abs. 2 InsO freigegebenen Geschäftsbetrieb. § 35 Abs. 2 Satz 2 InsO verweist auf § 295 Abs. 2 InsO. Der Schuldner muss nur das fiktive Einkommen eines angemessenen Dienstverhältnisses abführen; darüber hinaus gehende Beträge verbleiben ihm.
II. Allerdings ist der Vergütungsantrag deutlich übersetzt.
Gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 InsVV ist für die Berechnung der Vergütung des Insolvenzverwalters der Wert der Masse zu Grund zu legen. Die maßgebliche Teilungsmasse wird nicht durch die Summe der Masseverbindlichkeiten und Insolvenzforderungen nach oben begrenzt (BGH, Beschl. v. 1. März 2007 - IX ZB 280/05, ZIP 2007, 639 Rn. 10 = NZI 2007, 412 = ZInsO 2007, 372; BGH v. 16.10.2008 - IX ZB 247/06, ZInsO 2009, 1030, 1032 Rn. 28 = NZI 2009, 57). Abweichend von den früher geltenden Regelungen in § 1 Abs. 2, § 8 Abs. 3 der Verordnung über die Vergütung des Konkursverwalters, des Vergleichsverwalters, der Mitglieder des Gläubigerausschusses und der Mitglieder des Gläubigerbeirates (VergVO) findet eine Deckelung nicht statt (Kübler/ Prütting/Lüke, InsO § 63 Rn. 3).
Zu bedenken ist, dass der vorliegende Fall eine gravierende Abweichung vom Normalfall aufweist. Die Massemehrung ist ohne Zutun und Risiko für den Insolvenzverwalter erfolgt. Ein Abschlag von lediglich 10% verkennt dies gründlich. Zur Begründung des Wegfalles der in der VergVO enthaltenen Deckelung hat der Gesetzgeber angeführt, ein Masseüberschuss sei auf besondere und letztlich erfolgreiche Bemühungen des Verwalters zurückzuführen (Kübler/ Prütting/Lüke, InsO § 63 Rn. 3).
a) Der BGH hat im Fall einer Erbschaft in einem Nullmasseverfahren den Abschlag des Tatrichters von 70% nicht beanstandet (BGH, Beschl. v. 1. März 2007 - IX ZB 280/05, ZIP 2007, 639 Rn. 10 = NZI 2007, 412 = ZInsO 2007, 372). Das Gericht nimmt im vorliegenden Fall insgesamt einen Abschlag von 80 % vor gem. § 3 Abs. 2 lit. d) InsVV.
b) Das Ergebnis wird bestätigt durch nachfolgende Vergleichsrechnung.
Bei der Berechnungsgrundlage von 1.695.106,49 € beträgt die Regelvergütung netto 61.652,13 €. Ohne Lottogewinn ergibt sich bei einer Berechnungsgrundlage von 17.329,49 € eine Regelvergütung von 6.931,80 €. Die Mehrvergütung beträgt durch den Lottogewinn 54.720,33 €, also knapp 90%. Für den Massebestandteil Lottogewinn ist keine Verwertungstätigkeit angefallen, das Haftungsrisiko ist äußerst gering. Es liegt eine große Masse im Sinne des § 3 Abs. 2 lit. d) InsVV vor. Die Vergütung ist insoweit auf 10% abzusenken. 6.931,80 € (Vergütung ohne Lottogewinn) und 5.472,03 € (10% der Mehrvergütung aufgrund Lottogewinn) ergeben 12.403,83 €, das entspricht 20,12% von 61.652,13 €.
c) Den Abschlag nimmt das Gericht auch vor beim pauschalierten Auslagenersatz gem. § 8 Abs. 3 InsVV.
| Regelvergütung | 61.652,92 € |
|---|---|
| Davon 20% | 12.330,58 € |
| Pauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV 6.000 € | |
| Davon 20% | 1.200,00 € |
| Auslagenpauschale Zustellungen | 88,50 € |
| 19% USt. | 2.587,62 € |
| Gesamtsumme | 16.206,70 € |
III) Über die Höhe der Gerichtskosten kann vor Beendigung des Verfahrens nicht entschieden werden. Sie werden gesondert festgesetzt werden.
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