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S 12 R 57/13•SG Hannover, 2014-01-17, S 12 R 57/13
S 12 R 57/13Sozialversicherungsgericht17.01.2014
Entscheidungsdatum: 2014-01-17
Aktenzeichen: S 12 R 57/13
ECLI: ECLI:DE:SGHANNO:2014:0117.S12R57.13.0A
Dokumenttyp: Urteil
Referenz: WKRS 2014, 13575
Tenor: 1. 1.Die Klage wird abgewiesen. 2. 2.Kosten sind nicht zu erstatten.
TatbestandDer am D. geborene Kläger wendet sich gegen die aus seiner Sicht zu geringe Erhöhung seiner Rente zum 1. Juli 2013. Er begehrt eine höhere Anpassung. Der Kläger bezieht laufend eine Altersrente von der Beklagten.
Dem Kläger wurde von der Beklagten mit Bescheid vom 12. Juni 2013 die Rentenanpassung zum 1. Juli 2013 mitgeteilt. Danach steige der aktuelle Rentenwert um 0,25 v. H. Hiergegen erhob der Kläger am 18. Juni 2013 Widerspruch, der von der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 17. Oktober 2013 zurückgewiesen wurde. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass bei dem Kläger die Rentenerhöhung zum 1. Juli 2013 nach dem geltenden Recht umgesetzt worden sei. Daneben erläuterte sie das Zustandekommen des aktuellen Rentenwertes.
Am 8. November 2013 hat der Kläger vor dem Sozialgericht Hannover Klage erhoben.
Er hält die zum 1. Juli 2013 erfolgte Rentenanpassung für zu gering und beantragt,
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die getroffene Entscheidung für richtig.
Die Kammer hat die Beteiligten mit Verfügung vom 5. Dezember 2013 zu einer beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Diese haben vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.
EntscheidungsgründeDas Gericht konnte gemäß § 105 SGG durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten vorher gehört wurden.
Die Klage ist zulässig. Sie ist insbesondere als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage statthaft. Die Rentenanpassungsmitteilung vom 12. Juni 2013 stellt insoweit einen Verwaltungsakt dar (vgl. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 9. November 2005 - L 1 R 581/05, Rn. 51 nach [...]).
Die Klage ist aber unbegründet. Denn die Entscheidung der Beklagten ist nicht zu beanstanden. Für das Begehren des Klägers findet sich weder im Gesetz noch in der Verfassung oder der Charta der Grundrechte der Europäischen Union eine Anspruchsgrundlage.
Es wird gemäß § 136 Abs. 3 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen. Insoweit wird ausdrücklich auf die Begründung im Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 17. Oktober 2013 Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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