OLG Celle, 2013-08-28, 2 VAs 10/13

2 VAs 10/13Obergericht28.08.2013

Gesamter Gesetzestext

OLG Celle — 2013-08-28 — 2 VAs 10/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-08-28

Aktenzeichen: 2 VAs 10/13

ECLI: ECLI:DE:OLGCE:2013:0828.2VAS10.13.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2013, 47737

verkuendung

In dem Justizverwaltungsstreitverfahren des A. S., geboren am xxxxxx 1977 in H., zzt. Justizvollzugsanstalt S., Sch., S.

  • Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt T., H. wegen Ablehnung einer Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß § 35 BtMG hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß §§ 23 ff. EGGVG gegen den Bescheid der Staatsanwaltschaft Hannover vom 14. Mai 2013 und des Generalstaatsanwalts in Celle vom 12. Juli 2013 nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft Celle am 28. August 2013 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht xxxxxx, die Richterin am Oberlandesgericht xxxxxx und den Richter am Oberlandesgericht xxxxxx beschlossen:

Tenor

Tenor: Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Geschäftswert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

GründeI.

Der Antragsteller wendet sich mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft vom 12. Juli 2013, mit dem diese die Beschwerde gegen den Bescheid der Staatsanwaltschaft Hannover vom 14. Mai 2013 zurückgewiesen hat, durch den eine Zurückstellung der Strafvollstreckung gem. § 35 BtMG abgelehnt worden war.

Zur Antragsbegründung führt der Antragsteller im Wesentlichen aus, dass ihm infolge eines sozialgerichtlichen Verfahrens am 15. März 2013 die Kostenzusage für ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erteilt worden sei. Die nachfolgende Ablehnung der Zurückstellung der Strafvollstreckung sei ermessensfehlerhaft, zumal der Vorsitzende im sozialgerichtlichen Verfahren zu Protokoll festgestellt habe, dass Erfolgsaussichten für die vom Antragsteller begehrte Maßnahme bestünden, weil eine ausreichende Eigenmotivation des Antragstellers deutlich geworden sei.

Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt,

den Antrag als unzulässig,

hilfsweise

als unbegründet zu verwerfen.

II.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unzulässig. Er genügt nicht den Anforderungen des § 24 Abs. 1 EGGVG.

Gemäß § 24 Abs.1 EGGVG muss der Antragsteller geltend machen, durch die Maßnahme oder - wie hier - deren Ablehnung in seinen Rechten verletzt zu sein. Die bloße Behauptung einer Rechtsverletzung genügt nicht. Erforderlich ist vielmehr eine - wenn auch zunächst in groben Zügen - die Schlüssigkeitsprüfung ermöglichende Sachdarstellung, also der Vortrag von Tatsachen, die, wenn sie zutreffen, ergeben, dass dem Betroffenen zumindest unter einem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt die beanspruchten Rechte zustehen und die Behörde diese Rechte verletzt (ständige Rechtsprechung des Senats, etwa Beschlüsse vom 19.10.2009, 2 VAs 11/09 und vom 13.01.2009, 2 VAs 21/08 mit weiteren Nachweisen).

An einem solchen aus sich heraus verständlichen Sachvortrag, aus dem sich ergeben könnte, dass der Antragsteller in seinen Rechten verletzt sein könnte, fehlt es hier. Der Antragsteller teilt weder mit, welche Strafen gegen ihn verhängt worden sind, welcher Sachverhalt diesen Taten zu Grunde liegt und in welcher Reihenfolge sie vollstreckt werden sollen, noch stellt er den aktuellen Vollstreckungsstand dar. Insbesondere wird der Inhalt der der Vollstreckung zugrunde liegenden Urteile - einschließlich dort getroffener etwaiger Feststellungen zur Ursächlichkeit der Betäubungsmittelabhängigkeit für die vom Antragsteller begangenen Straftaten - nicht vorgetragen. Danach ist es dem Senat nicht möglich, das Vorliegen der Voraussetzungen von § 35 BtMG und die Ausübung des dort geregelten Ermessens der Vollstreckungsbehörde zu überprüfen.

Nach Wegfall von § 30 Abs. 1 EGGVG a.F. mit Wirkung vom 1. August 2013 durch das 2. KostRMoG v. 23. 7. 2013 (BGBl. I S. 2586; zum Übergangsrecht s. § 136 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1 GNotKG) folgt die Kostengrundentscheidung nun aus § 1 Abs. 2 Nr. 19, § 22 GNotKG, i. V. m. Teil 1, Hauptabschnitt 5, Abschnitt 3, Nr. 15301 des Kostenverzeichnisses zum GNotKG (vgl. hierzu die Stellungnahme des Bundesrates zu dem Gesetzentwurf, BR-Drs. 517/12 S. 445).

Die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf § 36 Abs. 3 GNotKG. Danach ist in Ermangelung genügender Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Wertes ein Geschäftswert von 5.000 € anzusetzen.

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