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4 W 143/04•OLG Celle, 2004-09-06, 4 W 143/04
Entscheidungsdatum: 2004-09-06
Aktenzeichen: 4 W 143/04
ECLI: [keine Angabe]
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2004, 51065
Tenor: Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerinnen gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 12. Juli 2004 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Ziffer 2. des Tenors) geändert und wie folgt neu gefasst wird:
Die Gerichtskosten des Verfahrens der sofortigen Beschwerde tragen die Antragstellerinnen; die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens der sofortigen Beschwerde tragen die Beteiligten jeweils selbst.
Die Gerichtskosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde tragen die Antragstellerinnen. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde tragen die Beteiligten jeweils selbst.
Wert des Verfahrens der weiteren Beschwerde: 50.000 EUR
GründeI.
1Die Antragstellerinnen sowie die Antragsgegner sind Mitglieder der Wohnungseigentumsgemeinschaft B. Straße in B. Der Beteiligte S. fungierte als Verwalter. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der auf der Eigentümerversammlung vom 5. November 2003 gefassten Beschlüsse. Die Antragstellerinnen haben zunächst beantragt, sämtliche an diesem Tage gefassten Beschlüsse für ungültig zu erklären. Dem hat im ersten Rechtszuge das Amtsgericht insoweit entsprochen, als es um die Kündigung des Verwaltervertrages des Beteiligten S., die Bestellung des Beteiligten K. zum neuen Verwalter und um die Durchführung einer Sonderprüfung der Buchhaltung ging. Im Übrigen hat das Amtsgericht die Anträge zurückgewiesen. Soweit das Amtsgericht den Anträgen entsprochen hat, hat der Antragsgegner zu 1 sofortige Beschwerde eingelegt. Die Antragstellerinnen haben ihrerseits sofortige Beschwerde eingelegt, soweit es um die Zurückweisung des Antrages ging, den Beschluss über den Wirtschaftsplan für ungültig zu erklären. Soweit das Amtsgericht im Übrigen ihre Anträge abgewiesen hat, haben sie den erstinstanzlichen Beschluss hingenommen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sowie des Verfahrens der weiteren Beschwerde sind somit nur noch die Beschlüsse betreffend die Abberufung/Kündigung des Beteiligten S. als Verwalter, die Bestellung des Beteiligten K. zum neuen Verwalter, die Durchführung einer Sonderprüfung und die Aufstellung des Wirtschaftsplans.
2Die Antragstellerinnen halten diese Beschlüsse im Wesentlichen aus folgenden Gründen für unwirksam: Es fehle im Protokoll an einer ordnungsgemäßen Feststellung und Bekanntgabe des Beschlussergebnisses; soweit der 5. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGHZ 148, 335 ff) für das Wohnungseigentumsrecht eine konkludente Feststellung des Beschlussergebnisses im Protokoll für zulässig erachtet habe, sei dem nicht zu folgen sondern vielmehr der Rechtsprechung des 2. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs zur entsprechenden Problematik im Gesellschaftsrecht. Ferner entspreche das Protokoll auch nicht § 14 Nr. 7 der Teilungserklärung, in der ausdrücklich über § 23 WEG hinaus bestimmt sei, dass die Protokollierung des Beschlusses erforderlich sei. Ferner heißt es dort:
3„Das Protokoll soll vom Verwalter und einem Wohnungseigentümer, der an der Versammlung teilgenommen hat, unterzeichnet werden“ (Bl. 26 d. A.).
4Dem genüge das Protokoll nicht, denn es ist unstreitig von dem Protokollführer - zugleich als Zwangsverwalter einer der Miteigentümer - Rechtsanwalt V., dem früheren Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats und Versammlungsleiter der Versammlung vom 5. November 2003, dem Beteiligten H. K. sowie einem weiteren Wohnungseigentümer E., nicht aber von dem Beteiligten S., um dessen Abwahl als Verwalter die Parteien streiten, unterzeichnet. Die Beschlussfassung zu den streitigen Punkten leide auch darunter, dass sie in der Tagesordnung, die dem Einladungsschreiben des Beteiligten H. S. beigefügt gewesen sei, nicht angekündigt worden sind. Daran ändere nichts die Versendung einer alternativen Tagesordnung, die der frühere Vorsitzende des Verwaltungsbeirats, der Antragsgegner zu 3. H. K., seinerseits versandt habe. Die Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan sei ferner deswegen ungültig, weil der beschlossene Wirtschaftsplan entgegen § 28 Abs. 1 WEG nicht der vom Verwalter vorgelegte Wirtschaftsplan gewesen sei, sondern der „alternative Wirtschaftsplan“, den der frühere Vorsitzende des Verwaltungsbeirats vorgelegt habe.
5Demgegenüber halten die Antragsgegner die Beschlussfassung für wirksam. Sie halten die Anforderungen der Antragstellerinnen hinsichtlich der Feststellung des Beschlussergebnisses und der Förmlichkeiten des Protokolls für überzogen. Durch die Übersendung einer alternativen Tagesordnung durch den damaligen Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats, H. K., sei den Anforderungen des § 43 Abs. 2 WEG genügt. Die Antragsgegner machen sich in diesem Zusammenhang das eigene - und inzwischen unstreitige - Vorbringen des Beteiligten H. S. in einem anderen Verfahren zu eigen. Danach ist ein auf der Eigentümerversammlung vom 18. Juni 2003 gefasster Beschluss über die Bestellung des Beteiligten H. S. zum Verwalter bis zum 31. Dezember 2004 für ungültig erklärt worden (Beschluss des LG Lüneburg vom 6. April 2004 - 5 T 114/03 -). Wenn es also zum Zeitpunkt der Einberufung der Versammlung vom 5. November 2003 keinen ordnungsgemäß bestellten Verwalter gegeben habe, dann müsse die von dem damaligen Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats versandte Tagesordnung maßgeblich sein. Schließlich machen die Antragsgegner geltend, dass etwaige formelle Fehler sich auf das Ergebnis der Beschlussfassung nicht hätten auswirken können, weil - unstreitig - sämtliche Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft bei der Versammlung vom 5. November 2003 anwesend oder vertreten gewesen seien.
6Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde der Antragstellerinnen zurückgewiesen und der sofortigen Beschwerde des Antragsgegners zu 1. stattgegeben. Nach seiner Auffassung habe ausweislich des Protokolls im Zusammenhang mit der Formulierung der gestellten Anträge und der Feststellung des Abstimmungsergebnisses kein Zweifel darüber bestehen können, welche Beschlüsse gefasst waren. Das Protokoll genüge auch den Förmlichkeiten der Teilungserklärung, weil die Unterzeichnung durch den Verwalter lediglich in Form einer „Soll-Vorschrift“ geregelt sei. Zwar hätten die Antragstellerinnen mit der Rüge einer nicht ordnungsgemäßen Ankündigung der Tagesordnung Recht. Das Beschlussergebnis beruhe aber nicht auf diesem Mangel. Das Landgericht stützt seine Überzeugung, dass die Beschlussfassung auch bei ordnungsgemäßer Einladung nicht anders ausgefallen wäre, darauf, dass sämtliche Wohnungseigentümer anwesend und vertreten gewesen seien. Insbesondere sei für sämtliche Miteigentümer aufgrund der von dem Antragsgegner zu 3., dem früheren Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats, an sämtliche Miteigentümer verschickten alternativen Tagesordnung erkennbar und deutlich gewesen, dass auf der Versammlung nicht nur die vom Verwalter angekündigten Tagesordnungspunkte, sondern auch dessen Abwahl erörtert werden sollte. Daran habe kein Zweifel bestehen können, zumal der Antragsgegner zu 3. sogar ausdrücklich um Übertragung des Stimmrechtes auf ihn ersucht habe, um auf diese Weise die Abberufung des Verwalters zu ermöglichen. Dass nach der Formulierung des Protokolls über die „Kündigung“ des Verwaltervertrages abgestimmt worden sei, könne nur dahin verstanden werden, dass gleichzeitig ein Beschluss über die Abberufung des Verwalters getroffen werden solle.
7Hiergegen richtet sich die fristgerecht eingegangene sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerinnen, die ihren Standpunkt in rechtlicher Hinsicht weiter verfolgen und vertiefen. Sie rügen, dass das Landgericht die strengen Anforderungen verkannt habe, die für die Feststellung des Beschlussergebnisses und die Unterzeichnung des Protokolls gelten, zumal wenn in der Teilungserklärung über die gesetzlichen Anforderungen hinaus bestimmte Regelungen enthalten seien. Soweit das Landgericht auch nach ihrer Auffassung zutreffend hinsichtlich der Tagesordnung einen Einberufungsmangel angenommen habe, habe es daraus die Konsequenz der Ungültigkeit der dennoch gefassten Beschlüsse ziehen müssen. Die Antragstellerinnen greifen die Würdigung des Landgerichts an, wonach dieser Mangel der Einberufung für das Abstimmungsergebnis nicht kausal gewesen sei. Das Landgericht habe verkannt, dass die Beschlüsse nicht einstimmig ergangen seien. Ein großer Teil der Miteigentümer sei lediglich vertreten gewesen. Die den Vertretern erteilten Vollmachten hätten sich aber nur auf Abstimmungen zu den Tagesordnungspunkten beziehen können, die in der vom Verwalter versandten Tagesordnung enthalten gewesen seien. Schließlich habe das Landgericht nicht im Einzelnen ausgeführt, weshalb es die Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan für gültig erachtet habe.
8Die Antragstellerinnen beantragen,
9den angefochtenen Beschluss des Landgerichts vom 12. Juli 2004 aufzuheben und den Beschluss des Amtsgerichts Celle wieder herzustellen mit der Maßgabe, dass der Beschluss über die Annahme eines alternativen Wirtschaftsplanes für ungültig erklärt wird.
10Die Antragstellerinnen rügen ferner die Kostenentscheidung des Landgerichts.
11Die Antragsgegner zu 1, 2 und 3 beantragen,
12die weitere sofortige Beschwerde zurückzuweisen.
13Sie verteidigen den Beschluss des Landgerichts unter Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens. Der Antragsgegner zu 1 trägt ferner aus seiner Sicht vor zu den Gründen, aus denen die Abwahl des Verwalters H. S. dringend erforderlich gewesen sei.
14Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
15Die weitere sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Im Verfahren der weiteren Beschwerde ist der Senat nach § 45 WEG i. V. m. § 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, § 559 Abs. 2 ZPO an die vom Beschwerdegericht getroffenen Feststellungen, Auslegungen und tatsächlichen Würdigungen gebunden und auf eine Überprüfung auf Rechtsfehler beschränkt. Derartige Rechtsfehler liegen entgegen den Angriffen der weiteren Beschwerde nicht vor. Der Senat hat lediglich im Rahmen der ihm von Amts wegen zustehenden Befugnis die Kostenentscheidung über das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde geringfügig hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten geändert. Im Einzelnen gilt Folgendes:
17b) Ohne Erfolg bleiben auch die Angriffe der weiteren Beschwerde gegen die Auffassung des Landgerichts, dass auch die Feststellung des Beschlussergebnisses in dem Protokoll nicht zu beanstanden ist. Das Landgericht geht zutreffend von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 148, 335 ff = NJW 2001, 3339) aus, dass der Feststellung und Bekanntgabe des Beschlussergebnisses durch den Vorsitzenden der Wohnungseigentümerversammlung grundsätzlich konstitutive Bedeutung zukommt und dass die Feststellung und Bekanntgabe des Beschlussergebnisses im Regelfall Voraussetzung für das rechtswirksame Zustandekommen eines Eigentümerbeschlusses ist. Der Bundesgerichtshof hat aber in eben jener Entscheidung für das Wohnungseigentumsrecht zugleich ausgesprochen, dass die für das Entstehen eines Eigentümerbeschlusses erforderliche Feststellung und Verkündung des Beschlussergebnisses auch in konkludenter Weise geschehen kann, wobei freilich im Hinblick auf die mögliche Geltung von Beschlüssen auch für Sondernachfolger für die Auslegung nur solche Umstände Berücksichtigung finden können, die für jedermann ohne Weiteres erkennbar sind und sich insbesondere aus dem Protokoll ergeben (BGH a. a. O.; ferner BGHZ 139, 288, 292). Der Bundesgerichtshof hat in diesem Zusammenhang ausdrücklich ausgesprochen:
18„Daher wird für die Annahme einer konkludenten Feststellung in der Regel die bloße Wiedergabe des für sich genommen eindeutigen Abstimmungsergebnisses im Versammlungsprotokoll genügen, es sei denn, dass sich das hieraus folgende Beschlussergebnis nach den zu berücksichtigenden Umständen, insbesondere aufgrund der protokollierten Erörterungen in der Eigentümerversammlung, vernünftigerweise infrage stellen lässt.“ (BGHZ 148, 335 ff = NJW 2001, 3339; im Jurisausdruck auf Seite 6).
19Der mit der weiteren Beschwerde vertretenen Auffassung, wonach entsprechend der Rechtsprechung des zweiten Zivilsenats des Bundesgerichtshofs für das Gesellschaftsrecht konkludent mögliche Feststellungen nicht genügen, vermag der Senat schon deshalb nicht zu folgen, weil er seine Rechtsprechung nach dem für das Wohnungseigentumsrecht zuständigen 5. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ausrichtet. Im Übrigen ist die Übertragung der für Beschlüsse in Hauptversammlungen des Aktienrechts entwickelten Rechtsprechung auf Wohnungseigentümerversammlungen auch nicht sinnvoll. Anders als dort mit der zwingend vorgesehenen notariell aufzunehmenden Niederschrift (§ 130 Aktiengesetz) muss das Wohnungseigentumsrecht Regelungen finden, die der Vielzahl ganz unterschiedlicher Wohnungseigentümergemeinschaften gerecht werden und bei denen auch „weniger professionelle“ Protokolle genügen müssen.
20In § 14 Nr. 7 der Teilungserklärung ist zwar „in Ergänzung des § 23 WEG“ vorgesehen, dass zur Gültigkeit eines Beschlusses auch die Protokollierung des Beschlusses erforderlich ist. Mit dieser Klausel werden aber keine von der eben zitierten Rechtsprechung des 5. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs abweichende Anforderungen an die Feststellung und Bekanntgabe des Beschlussergebnisses durch den Vorsitzenden und deren konstitutive Bedeutung aufgestellt. Auch insoweit ist eine konkludente Feststellung möglich. § 14 Nr. 7 der Teilungserklärung besagt lediglich, dass die Feststellung und Bekanntgabe des Beschlussergebnisses „protokolliert“ sein muss, d. h. dass der Beschluss sich aus dem Protokoll ergeben muss.
21Diesen Anforderungen an eine hinreichend klare Feststellung des Beschlussergebnisses im Protokoll genügen alle Beschlüsse, soweit sie noch Gegenstand des anhängigen Verfahrens sind. Das hat das Landgericht zutreffend erkannt. Es ist stets der Antrag formuliert und sodann das Ergebnis exakt ausgewiesen. Wenn es z. B. heißt:
22„Ergebnis der Abstimmung:
23für fristlose Kündigung des Verwaltervertrages: 6.346 Miteigentumsanteile
24dagegen: 3.514 Miteigentumsanteile
25Enthaltungen: 140 Miteigentumsanteile“
26kann kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass die Versammlung mit der Mehrheit von 6.346 Miteigentumsanteilen die fristlose Kündigung des Verwaltervertrages beschlossen hat. Dies gilt auch für die anderen hier fraglichen Beschlüsse entsprechend, die im Wesentlichen mit denselben Mehrheiten zustande gekommen sind. Die Antragstellerinnen haben in den Tatsacheninstanzen auch nicht einmal vorgetragen, dass es über den Inhalt der Beschlüsse, die Gegenstand der Abstimmung waren, irgendwelche Unklarheit gegeben hätte. Sie berufen sich lediglich auf den formalen Gesichtspunkt, dass nach ihrer - aus den obigen Gründen unzutreffenden - Auffassung eine konkludente Feststellung und Protokollierung eines Beschlusses rechtlich nicht möglich sei. Damit können sie indessen keinen Erfolg haben.
28Ohne Erfolg rügen die Antragstellerinnen, dass in der Versammlung vom 5. November 2003 nicht bei allen jetzt noch streitigen Beschlüssen einstimmig beschlossen worden ist, trotz fehlender Ankündigung der Tagesordnung eine Beschlussfassung herbeizuführen. Soweit es um die Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan geht, verfängt dieses Argument der Antragstellerinnen schon vom Ausgangspunkt her nicht. Der Antrag des Antragsgegners zu 2, Rechtsanwalt E., abweichend von der vom früheren Verwalter vorgeschlagenen Tagesordnung über den vom Verwaltungsbeirat vorgeschlagenen alternativen Wirtschaftsplan abzustimmen, ist einstimmig angenommen worden (Nr. 6 auf Seite 4 des Protokolls, Bl. 58 d. A.). Haben aber bei einer sog. „Vollversammlung“ wie im vorliegenden Fall sämtliche Wohnungseigentümer auf die Einhaltung der Formvorschrift des § 23 Abs. 2 WEG verzichtet, wäre der Verfahrensmangel der fehlenden Bezeichnung des Gegenstands bei der Einberufung geheilt; in einem solchen Fall würde sich nicht einmal die Frage der Kausalität eines Verfahrensfehlers für die Beschlussfassung stellen (Bärmann/Pick/Merle, a. a. O., § 23, Rn. 89 m. w. N.). Das ist der tiefere (und vom Landgericht in seiner Kritik an der Entscheidung des Amtsgerichts nicht erkannte) Grund dafür, dass das Amtsgericht die Beschlussfassung über den alternativen Wirtschaftsplan für gültig erachtet hat, nicht aber die Beschlüsse über Abwahl und Neuwahl des Verwalters sowie die Sonderprüfung.
29Dagegen haben die Wohnungseigentümer nicht einstimmig beschlossen, dass auch abweichend von der vom früheren Verwalter mitgeteilten Tagesordnung eine Abstimmung über die Abwahl des Verwalters, die Neuwahl eines Verwalters und die Durchführung einer Sonderprüfung abgestimmt werden sollte. Insoweit war zwar der Verfahrensmangel nicht geheilt, jedoch kam es insoweit auf die oben angesprochene Frage an, ob der Verfahrensmangel kausal für die Beschlussfassung war. Angesichts der sich in den Abstimmungsergebnissen widerspiegelnden klaren Fronten (durchweg 6.346 Miteigentumsanteile gegen 3.514 Miteigentumsanteile bei 140 Miteigentumsanteilen, die sich enthielten) ist die Würdigung des Landgerichts denkgesetzlich und rechtlich möglich, dass das Abstimmungsergebnis auch nicht anders ausgefallen wäre, wenn diese Punkte zuvor in einer Tagesordnung enthalten gewesen wären.
30Nach alledem hat das Landgericht die gegen das Zustandekommen wirksamer Beschlüsse erhobenen formalen Rügen der Antragstellerinnen nicht für durchgreifend erachtet.
32Da die Antragstellerinnen die Beschlüsse über Abwahl und Neuwahl des Verwalters lediglich mit nicht durchgreifenden formalen Rügen angreifen, in materieller Hinsicht aber weder vor dem Amts noch dem Landgericht geltend gemacht haben, dass ein wichtiger Grund zur Abberufung nicht vorgelegen habe, kommt es auf die Ausführungen der Antragsgegner zu den von ihnen behaupteten gravierenden Pflichtverletzungen des bisherigen Verwalters nicht an.
III.
34Die weitere Beschwerde hatte somit in der Hauptsache keinen Erfolg. Der Senat hält indessen entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht für angezeigt, von der Möglichkeit des § 47 Satz 2 WEG Gebrauch zu machen, die den Antragsgegnern entstandenen außergerichtlichen Kosten auch den Antragstellerinnen aufzuerlegen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts war die Rechtsverfolgung der Antragstellerinnen nicht etwa von vornherein aussichtslos. Das zeigt sich schon daran, dass - mit durchaus beachtlichen Gründen - Amts- und Landgericht unterschiedlicher Auffassung waren. Es kommt aber noch hinzu, dass aus den obigen Gründen die von den Antragstellerinnen angegriffenen Beschlüsse jedenfalls in formaler Hinsicht wegen Verstoßes gegen § 23 Abs. 2 WEG (Einladungsmangel) verfahrensfehlerhaft zustande gekommen sind. Das hat im Allgemeinen die Vermutung zur Folge, dass ein solcher Beschluss dann auch ungültig ist. Jedenfalls von einer Mindermeinung wird vertreten, dass es sich um eine unwiderlegliche Vermutung der Ungültigkeit dann handele, wenn nicht in einer Vollversammlung sämtliche Wohnungseigentümer auf die Einhaltung der Vorschrift verzichten, sondern wenigstens eine Minderheit der Wohnungseigentümer der Abstimmung widersprochen hat (Bärmann/Pick/Merle, a. a. O., § 23, Rn. 89 und Rn. 92). Da im Übrigen hohe Anforderungen an die Feststellung eines Gerichts zu stellen sind, der Einladungsmangel sei nicht kausal und die Abstimmung wäre bei Beachtung des § 23 Abs. 2 WEG in gleicher Weise ausgefallen, kann man den Antragstellerinnen wohl nicht zum Vorwurf machen, dass sie von vornherein die Aussichtslosigkeit ihrer Rechtsverfolgung hätten erkennen können. Der vom Landgericht für seine Kostenentscheidung angenommene Fall der „offensichtlichen Erfolglosigkeit des Verfahrens" (Bärmann/Pick/Merle, a. a. O., § 47 Rn. 38) liegt hier nicht vor. Der Senat hält deshalb für angemessen, es bei der Regel des § 47 WEG zu belassen, wonach der Erfolg eines Antrags im Ergebnis nur für die Gerichtskosten maßgeblich ist, im Übrigen aber die Verfahrensbeteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen haben. Der Beschwerdewert für das Verfahren der weiteren Beschwerde entspricht dem Wert der Vorinstanz (vgl. dazu auch Senatsbeschluss vom 13. August 2004 - 4 W 154/04).
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