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S 24 AS 784/06•SG Lüneburg, 2007-04-23, S 24 AS 784/06
S 24 AS 784/06Sozialversicherungsgericht23.04.2007
Entscheidungsdatum: 2007-04-23
Aktenzeichen: S 24 AS 784/06
ECLI: ECLI:DE:SGLUENE:2007:0423.S24AS784.06.0A
Dokumenttyp: Urteil
Referenz: WKRS 2007, 61628
Tenor: 1. 1.Die Klage wird abgewiesen. 2. 2.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand1Die Klägerin begehrt die Bewilligung für Leistungen zur Anschaffung von Einrichtungsgegenständen.
2Die Klägerin verzog zum 01.05.2006 in ihre jetzige Wohnung. Für die neue Wohnung schaffte sie sich neue Einrichtungsgegenstände wie Kleiderschränke, Rollos etc. an.
3Am 06.06.2006 beantragte sie bei der Beklagten die Erstattung der Kosten für die Anschaffung für zwei Kleiderschränke, einen Kühlschrank, Gardinen und Gardinenstangen sowie 5 Rollos, einer Küchenarbeitsplatte, weitere Kücheneinrichtungsgegenstände, Waschmaschine, ein Bügelbrett sowie verschiedene Kleinteile, Lampen und Stühle. Zur Begründung führte sie aus, dass in der nun bezogenen Wohnung keine Einrichtungsgegenstände vorhanden gewesen sein. Die Einrichtungsgegenstände aus der alten Wohnung habe sie nicht weiter benutzen können, da die Wohnung verschimmelt gewesen sei und dementsprechend auch die Einrichtungsgegenstände von Schimmel befallen seien; man habe sie nicht mehr gebrauchen können.
4Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 22.06.2006 abgelehnt. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass ein Darlehen für die Anschaffung einer Küche inklusive Elektrogeräte bereits am 03.05.2006 bewilligt worden sei. Im Übrigen sei die Anschaffung durch die Regelleistung zu decken. Auch ein weiteres Darlehen könne nicht gewährt werden, da kein unabweisbarer Bedarf vorliege.
5Hiergegen erhob die Klägerin am 22.06.2006 Widerspruch, den die Beklagte am 29.06.2006 zurückwies. Die Klägerin sei verpflichtet, aus ihrer Regelleistung Rücklagen für einen entsprechenden Fall zu bilden.
6Hiergegen erhob die Klägerin am 13.07.2006 Klage mit der Begründung, dass der Schimmelbefall einen Sonderfall darstelle und der Einrichtungsbedarf deshalb wie eine Neueinrichtung zu bewerten sei.
7Die Klägerin beantragt nach ihrem schriftlichen Vorbringen sinngemäß,
den Bescheid der Beklagten vom 22.06.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.06.2006 aufzuheben,
die Beklagte zu verpflichten, ihr Leistungen für die Anschaffung von Einrichtungsgegenständen zu bewilligen,
hilfsweise, ihr solche Leistungen darlehensweise zu erbringen.
11Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
12Sie verweist darauf, dass der Klägerin nicht nur ein Darlehen für die Anschaffung einer Küche, sondern auch noch ein Darlehen für die Anschaffung eines Kühlschrankes in Höhe von 120,00 EUR bewilligt worden sei. Insgesamt habe die Klägerin damit ein Darlehen in Höhe von 439,00 EUR bekommen. Ein weiterer unabweisbarer Bedarf liege nicht vor.
13Die Kammer hat im vorbereitenden Verfahren die Beteiligten zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die dem Gericht bei der Entscheidungsfindung vorgelegen haben.
Entscheidungsgründe15Das Gericht konnte im vorliegenden Fall ohne mündliche Verhandlung gemäß § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten ordnungsgemäß unter Angabe der entsprechenden Begründung gehört wurden.
16Die zulässige Klage ist nicht begründet.
17Die Klägerin hat weder Anspruch auf die Bewilligung von Leistungen zur Anschaffung einer Erstausstattung noch auf deren darlehensweisen Bewilligung.
19Darüber hinaus ist hier die Beklagte zur Leistungserbringung nach § 23 Abs. 3 SGB II nicht verpflichtet. Die Beklagte ist hier nur zur Erbringung der Regelleistung sowie eventueller Zuschläge verpflichtet. Zuständig für eine Leistungserbringung nach der genannten Norm wäre der zuständige Landkreis.
21Unerheblich ist hier, dass die Darlehen bereits im April ausgezahlt wurden. Die entsprechenden Rechnungen datieren erst aus Mai, so dass die Gegenstände nicht im April durch den Schimmelbefall der alten Wohnung unbrauchbar geworden sind, sondern nach wie vor benutzt werden können.
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