OLG Celle, 2011-11-03, 1 Ws 434/11

1 Ws 434/11Obergericht03.11.2011

Gesamter Gesetzestext

OLG Celle — 2011-11-03 — 1 Ws 434/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-11-03

Aktenzeichen: 1 Ws 434/11

ECLI: ECLI:DE:OLGCE:2011:1103.1WS434.11.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2011, 27723

verkuendung

In der Strafsache ... hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft durch ... am 3. November 2011 beschlossen :

Tenor

Tenor: Die Beschwerde des Verteidigers vom 1. November 2011 gegen den Beschluss des Vorsitzenden der kleinen Jugendkammer des Landgerichts Hannover vom 31. Oktober 2011 hat sich erledigt, nachdem der Verteidiger zum Hauptverhandlungstermin am 3. November 2011 erschienen ist.

Lediglich ergänzend bemerkt der Senat

Lediglich ergänzend bemerkt der Senat:1Der Senat neigt dazu, sich der im Vordringen befindlichen Auffassung anzu-schließen, nach der eine Beschwerde gegen den einen Verlegungsantrag ablehnenden Beschluss jedenfalls in Einzelfällen statthaft sein kann, etwa bei rechtswidriger, weil ermessenfehlerhafter Ablehnung (vgl. zum Ganzen etwa LR-Jäger, StPO, 26. Aufl., § 213 Rn. 16; KK-Gmel, 6. Aufl., § 213 Rn. 6; Meyer-Goßner, Strafprozessordnung, 54. Aufl., § 213 Rn. 8; anders noch der hiesige - frühere - 1. Strafsenat, NStZ 1984, 72). Vorliegend hätte die Beschwerde jedenfalls in der Sache aber keinen Erfolg gehabt. Zwar lässt die angefochtene Entscheidung nicht erkennen, dass bzw. wie der Vorsitzende bei Ablehnen des Verlegungsantrags sein Ermessen ausgeübt hat. Insoweit wäre das Darstellen einer Abwägung zwischen den Interessen des Antragstellers einerseits und denen am Aufrechterhalten des Termins andererseits (etwa Kammerbelastung, Beschleunigung, Umfang von Umladungen und dergl.) erforderlich gewesen. Der Senat als Beschwerdegericht kann das allein vom Vorsitzenden auszuübende Ermessen nicht ersetzen. Der Antragsteller selbst hat jedoch im Rahmen seines erneuten, mit der Beschwerde verbundenen Verlegungsantrags erklärt, er befinde sich wegen der erwarteten Niederkunft seiner Freundin am Terminstag - sozusagen auf Abruf - in seinen Kanzleiräumen. Weshalb er dann nicht auch an der Hauptverhandlung soll teilnehmen können, erschließt sich nicht. Der Senat geht hierbei davon aus, dass im Falle der Niederkunft der Lebensgefährtin des Verteidigers am anberaumten Verhandlungstag der Termin selbstredend noch kurzfristig aufgehoben oder die bereits begonnene Hauptverhandlung unterbrochen worden wäre. Im Übrigen ist es zumindest senatsbekannt, dass auch Richterkollegen am Tag der Niederkunft ihrer Ehefrau den Kreißsaal zumindest vorübergehend verlassen haben, um an einer notwendigen Hauptverhandlung teilzunehmen. Weshalb dies nicht auch für Verteidiger gelten soll, erschließt sich ebenfalls nicht.

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