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9 S 100/06•LG Hannover, 2007-02-12, 9 S 100/06
Entscheidungsdatum: 2007-02-12
Aktenzeichen: 9 S 100/06
ECLI: ECLI:DE:LGHANNO:2007:0212.9S100.06.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2007, 60619
In dem Rechtsstreit
...
hat die 9. Zivilkammer des Landgerichts Hannover am 12. Februar 2007 durch den ... beschlossen:
Tenor: 1. Die Berufung der Beklagten gegen des am 7. November 2006 verkündete Urteil des Amtsgerichts Neustadt (Az.: 47 C 396/06) wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. 2. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4 110,98 € festgesetzt.
Gründe1Die Berufung ist bereits unzulässig, weil sie entgegen § 520 Abs. 3 Nr. 1 ZPO nicht hinreichend begründet worden ist.
2Durch das angefochtene Urteil ist die Beklagte zur Zahlung von 4 110,98 € verurteilt worden. Mit der Berufungsbegründung vom 22.12.2006 begehrt sie ausweislich des angekündigten Berufungsantrages vollständige Klageabweisung.
3Soweit ein Berufungsantrag gestellt wird, der oberhalb der Berufungssumme des § 511 Abs. 4 Nr. 2 ZPO liegt, muss die Begründung erkennen lassen, dass der Vortrag sich auf Sachverhalte bezieht, deren Wert ebenfalls über der Berufungssumme liegt (vgl. BGH BB 1976, 815; Zöller-Gummer/Heßler, 26. Aufl. 2007, § 520 Rdnr. 31). Die Beklagte ist durch Verfügung des Kammervorsitzenden vom 27.12.2006 noch während des Laufes der Berufungsbegründungsfrist darauf hingewiesen worden, es sei nicht ersichtlich, welchen Wert die dargelegten angeblichen Fehlberechnungen der Klägerin gehabt haben sollen, und gebeten worden, den Wert des Beschwerdegegenstandes gemäß § 511 Abs. 3 ZPO glaubhaft zu machen. Dies ist bislang, insbesondere bis zum Ablauf der Berufungsbegründungsfrist am 15.1.2007, nicht geschehen. Einen Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist hat die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 15.1.2007, in dem sie eine ergänzende Berechnung des Beschwerdegegenstandes in Aussicht gestellt, nicht gestellt.
4Da somit nicht dargetan ist, dass die Berufungsbegründung sich auf Sachverhalte bezieht, deren Wert oberhalb der Berufungssumme liegt, ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen (vgl. Zöller-Gummer/Heßler, a.a.O., § 520 Rdnr. 31).
5Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO., die Festsetzung des Streitwertes für das Berufungsverfahren auf § 3 ZPO.
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