Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
6 B 84/13•VG Osnabrück, 2014-02-04, 6 B 84/13
Entscheidungsdatum: 2014-02-04
Aktenzeichen: 6 B 84/13
ECLI: [keine Angabe]
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2014, 42678
GründeI.
Der Antragsteller, der slowakischer Staatsangehöriger und seit Januar 2007 mit Hauptwohnsitz im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners gemeldet ist, begehrt die Anerkennung einer slowakischen Fahrerlaubnis.
Er war ursprünglich Inhaber einer - mit Ausnahme der Klassen D1, D, D1E und DE sämtliche Fahrerlaubnisklassen umfassenden - slowakischen Fahrerlaubnis, die auf seinen Antrag hin am 30.01.2007 vom Antragsgegner in eine entsprechende deutsche Fahrerlaubnis umgeschrieben wurde. Durch rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts E. vom 03.08.2009 wurde er wegen einer am 05.07.2009 mit einem Blutalkoholgehalt von 2,16 ‰ begangenen Trunkenheitsfahrt zu einer Geldstrafe verurteilt; gleichzeitig wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen und für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis eine Sperrfrist von 10 Monaten festgesetzt. Aufgrund einer weiteren Trunkenheitsfahrt am 06.10.2009 (Blutalkoholgehalt: 1,54 ‰) sowie wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und unerlaubten Entfernens vom Unfallort wurde der Antragsteller durch Strafbefehl des Amtsgerichts E. vom 25.11.2009 erneut rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt; zugleich wurde für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis eine weitere Sperrfrist von 12 Monaten festgesetzt.
Am 24.08.2012 wurde der Antragsteller im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle überprüft und legte dabei einen am 14.09.2009 von der Stadt F. (seinem früheren Wohnort) ausgestellten slowakischen Kartenführerschein für die Fahrerlaubnisklassen A1, A, B1, B, C1, C, BE, C1E, CE, AM und T vor. In diesem Zusammenhang wiesen ihn die kontrollierenden Polizeibeamten darauf hin, dass dieser Führerschein im Bundesgebiet keine Gültigkeit habe, wenn er innerhalb einer laufenden Sperrfrist ausgestellt worden sein sollte; diese Einschätzung wurde im Rahmen nachfolgender innerbehördlicher Korrespondenz vom Antragsgegner geteilt. Im Hinblick darauf wurde der Antragsteller durch rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts E. vom 29.11.2012 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis erneut zu einer Geldstrafe, verbunden mit einer weiteren Sperrfrist von 12 Monaten, verurteilt. Hinsichtlich dieser und einer weiteren Verurteilung des Antragstellers am 21.12.2012 wegen Betruges wurde durch Beschluss des Amtsgerichts E. vom 15.03.2013 nachträglich eine Gesamtgeldstrafe gebildet. Eine erneute Verurteilung des Antragstellers zu einer Geldstrafe wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in drei Fällen erfolgte durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts E. vom 27.05.2013, in das die im Beschluss vom 15.03.2013 ausgesprochenen Strafen einbezogen wurden. Von der Anordnung einer Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis sah die Strafrichterin ab, weil sich der Antragsteller nicht allein dadurch als zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet erwiesen habe, dass er nach Ablauf der im Strafbefehl vom 25.11.2009 festgesetzten Sperrfrist ein Fahrzeug im Straßenverkehr geführt habe, obwohl ihn die während dieser Sperrfrist erworbene slowakische Fahrerlaubnis dazu nicht berechtigt habe.
Nachdem in der nachfolgend zwischen dem Antragsteller und dem Antragsgegner geführten Korrespondenz die Frage, ob der Antragsteller aufgrund seiner slowakischen Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt sei oder ob er eine neue Fahrerlaubnis beantragen und sich zuvor einer entsprechenden Eignungsüberprüfung unterziehen müsse, kontrovers diskutiert worden war, beantragte der Antragsteller mit anwaltlichen Schreiben vom 16.07., 07.08. und 26.09.2013 die Anerkennung seiner slowakischen Fahrerlaubnis. Mit Schreiben vom 29.10.2013 legte er sodann die Kopie eines neuen slowakischen Führerscheins vor, der am 21.10.2013 von der Stadt F. für die Fahrerlaubnisklassen AM, A1, A2, A, B1, B, C1, C, BE, C1E und T ausgestellt worden war.
Mit Bescheid vom 18.11.2013, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird, lehnte der Antragsgegner diesen Antrag ab und führte zur Begründung aus, dass die vorgelegte slowakische Fahrerlaubnis den Antragsteller nicht dazu berechtige, in der Bundesrepublik Deutschland fahrerlaubnispflichtige Fahrzeuge zu führen. Dies folge schon daraus, dass bei deren Erteilung offensichtlich gegen das Erfordernis des Wohnsitzes im Ausstellerstaat verstoßen worden sei, weil sich der Antragsteller zum Zweck der Arbeitssuche dauerhaft in der Bundesrepublik Deutschland aufhalte. Im Übrigen handele es sich bei dem am 21.10.2013 ausgestellten Führerschein um ein bloßes Ersatzdokument. Die Erteilungsdaten in Spalte 10 auf der Rückseite des Führerscheins entsprächen exakt denen der früheren, am 30.01.2007 umgeschriebenen Fahrerlaubnis, die dem Antragsteller anschließend entzogen worden sei. Dass die slowakischen Behörden vor der Ausstellung des Führerscheins die Fahreignung des Antragstellers überprüft hätten, sei nicht erkennbar.
Der Antragsteller hat daraufhin am 16.12.2013 Klage erhoben (6 A 203/13) und gleichzeitig die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt. Er macht geltend, dass er seine slowakische Fahrerlaubnis erst am 21.10.2013 und damit nach Ablauf der in dem vorangegangenen Strafverfahren angeordneten Sperrfrist erworben habe. Diese sei auch im Übrigen ordnungsgemäß erteilt worden. Der Führerschein sei neu ausgestellt worden, da sich die Vorschriften geändert und insoweit bezüglich seiner Kraftfahrereigenschaft besondere Anforderungen bestanden hätten, die auch eingetragen worden seien. Soweit der Antragsgegner meine, er müsse 185 Tage im Jahr in der Slowakei wohnen, sei dies unzutreffend, weil er als EU-Bürger und slowakischer Staatsangehöriger seinen Wohnsitz nicht ständig in der Slowakei haben müsse.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
den Antragsgegner zu verpflichten, seine slowakische Fahrerlaubnis vorläufig anzuerkennen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er verweist auf die Gründe des angefochtenen Bescheides.
II.
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg.
Dabei ist der vom Antragsteller nur unvollkommen formulierte Antrag, „im Wege der sofortigen Vollziehung ein beschleunigtes Verfahren anzusetzen“, gemäß § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass er die Verpflichtung des Antragsgegners begehrt, seine slowakische Fahrerlaubnis zumindest vorläufig anzuerkennen. Denn sein im Hauptsacheverfahren formuliertes Rechtsschutzbegehren, den Beklagten zur Anerkennung seiner slowakischen Fahrerlaubnis - in Form einer entsprechenden Zuerkennungsentscheidung gemäß § 28 Abs. 5 FeV - zu verpflichten, ist im Wege der Verpflichtungsklage (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) zu verfolgen. In derartigen Fällen kann vorläufiger Rechtsschutz nicht nach § 80 Abs. 5 VwGO, sondern nur nach Maßgabe des § 123 VwGO gewährt werden.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn dies zur Vermeidung wesentlicher Nachteile oder drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint; dabei hat der Antragsteller den insoweit erforderlichen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Die begehrte einstweilige Anordnung darf darüber hinaus nicht gegen das jedenfalls im Grundsatz allgemein anerkannte Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache verstoßen, d.h. die Grenzen einer lediglich vorläufigen Regelung nicht überschreiten. Ob letzteres hier bei einer Antragsstattgabe der Fall wäre, kann ebenso dahingestellt bleiben wie die Frage, ob der Antragsteller den erforderlichen Anordnungsgrund, d.h. die besondere Eilbedürftigkeit der Angelegenheit, hinreichend glaubhaft gemacht hat. Denn jedenfalls hat er nach derzeitigem Erkenntnisstand keinen Anspruch darauf, dass der Antragsgegner seine slowakische Fahrerlaubnis - auch nur vorübergehend - anerkennt.
Gemäß § 28 Abs. 5 Satz 1 FeV ist das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der (u.a.) in Abs. 4 Nr. 3 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, auf Antrag zu erteilen, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall aller Voraussicht nach nicht erfüllt. Eine Entscheidung i.S.d. § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV liegt hier vor, soweit es die frühere , in den Jahren zwischen 1973 und 2004 in der Slowakei erteilte und im Januar 2007 in eine deutsche Fahrerlaubnis umgeschriebene Fahrerlaubnis des Antragstellers betrifft. Denn diese Fahrerlaubnis ist dem Antragsteller durch rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts E. vom 03.08.2009 entzogen worden; dies hatte gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 StVG gleichzeitig zur Folge, dass ihn seine slowakische Fahrerlaubnis, die durch die Umschreibung im Januar 2007 nicht erloschen war (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl., § 30 FeV Rn. 10), nicht mehr zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigte. Dieser Umstand ist im vorliegenden Verfahren gemäß § 28 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Abs. 4 Satz 3 FeV zu berücksichtigen, weil die betreffende Maßnahme im Verkehrszentralregister eingetragen und angesichts der insoweit geltenden zehnjährigen Tilgungsfrist (§ 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVG) noch nicht getilgt ist. Grund für die seinerzeitige Entziehung der Fahrerlaubnis und die damit verbundene Aberkennung der ausländischen Fahrberechtigung war, dass sich der Antragsteller angesichts der am 05.07.2009 mit einem Blutalkoholgehalt von 2,16 ‰ begangenen Trunkenheitsfahrt als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hatte. Dieser Grund besteht nach wie vor, weil nach deutschem Fahrerlaubnisrecht von einer Wiedererlangung der Fahreignung nicht schon aufgrund bloßen Zeitablaufs, sondern nur dann ausgegangen werden kann, wenn der Antragsteller seine aktuelle Fahreignung nach Maßgabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen nachweist. Letzteres hat angesichts der beiden Trunkenheitsfahrten des Antragstellers und des bei der ersten Fahrt festgestellten Blutalkoholgehalts zwingend (vgl. § 13 Satz 1 Nr. 2 b) und c) FeV) durch die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu erfolgen; eine solche Begutachtung ist bislang jedoch nicht durchgeführt worden und vom Antragsteller offenbar auch nicht beabsichtigt (vgl. insoweit Gesprächsvermerk vom 30.05.2013, Bl. 80 der Verwaltungsvorgänge - VV -). Angesichts dessen kommt eine Anerkennungsentscheidung nach § 28 Abs. 5 Satz 1 FeV zum jetzigen Zeitpunkt nicht in Betracht.
Der Antragsteller wird sich aller Voraussicht nach auch nicht mit Erfolg darauf berufen können, dass er aufgrund einer nachträglich erworbenen slowakischen Fahrerlaubnis berechtigt sei, am motorisierten Straßenverkehr in der Bundesrepublik Deutschland teilzunehmen.
Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV dürfen Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben, zwar vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Bei den vom Antragsteller im Laufe des Verfahrens vorgelegten slowakischen Führerscheinen vom 14.09.2009 und 21.10.2013 handelt es sich jedoch nach dem derzeit überschaubaren Sachverhalt jeweils nicht um eine (neu erteilte) Fahrerlaubnis, sondern lediglich um ein neues Ausweispapier, das die dem Antragsteller in der Vergangenheit erteilte Fahrerlaubnis mit den entsprechenden Fahrerlaubnisklassen dokumentiert. Von einer (in den anderen EU-Mitgliedsstaaten anzuerkennenden) Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis kann nämlich nur dann ausgegangen werden, wenn der Ausstellermitgliedsstaat zuvor tatsächlich geprüft hat, ob die im Gemeinschaftsrecht aufgestellten Mindestvoraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis - zu denen gemäß Art. 7 Abs. 1 a) i.V.m. Anhang III der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29.07.1991 und der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.12.2006 u.a. die körperliche und geistige Tauglichkeit zum Führen eines Kraftfahrzeugs gehört - vorliegen; eine solche Eignungsüberprüfung findet naturgemäß nicht statt, wenn lediglich das Dokument über eine (früher) bestehende Fahrerlaubnis erneuert wird (vgl. BVerwG, U. v. 29.01.2009 - 3 C 31/07 -, NJW 2009, 1687, unter Hinweis auf EuGH, U. v. 26.06.2008, aaO; Nds. OVG, B. v. 28.04.2011 - 12 LA 99/10 -, V.n.b., unter Hinweis auf das die Erforderlichkeit einer Eignungsüberprüfung im Ausstellermitgliedsstaat besonders betonende Urteil des EuGH vom 19.02.2009 - Rechtssache C-321/07
Unter diesen Umständen kann für das vorliegende Verfahren dahingestellt bleiben, ob der vom Antragsteller geltend gemachte Anspruch auch aus anderen Gründen nicht besteht. So gilt die Berechtigung nach § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV gemäß § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV - von hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen - nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellermitgliedsstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten. Ein solcher Wohnsitz liegt gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 FeV dann vor, wenn der betreffende Fahrerlaubnisinhaber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder - bei fehlenden beruflichen Bindungen - wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, das heißt an mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt. Für letzteres bestehen im vorliegenden Fall gewichtige Anhaltspunkte, was einer Anerkennung der (unterstellt) slowakischen Fahrerlaubnis des Antragstellers entgegenstehen würde. Zwar ist in den vom Antragsteller vorgelegten Führerscheinen als Wohnort jeweils die slowakische Stadt F. eingetragen, so dass der Antragsgegner mangels entsprechender Angaben im Führerschein oder anderweitiger unbestreitbarer Informationen des Aussteller mitgliedsstaates einen Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis noch nicht ohne weiteres zugrunde legen konnte (vgl. EuGH, U. v. 26.06.2008 - Rechtssachen C-329/06
Der Prozesskostenhilfeantrag ist ebenfalls abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den vorstehend dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§§ 166 VwGO, 114 Satz 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.