Invalidity of a Broker’s Form Reservation Fee Clause

14 C 186/82Gericht erster Instanz26.07.1982ZivilrechtAbgewiesen

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The plaintiff broker sued for DM 507.60, comprising a DM 500 reservation fee and related costs, after the defendant did not purchase the condominium. The defendant had signed the broker’s pre-formulated reservation agreement but argued that the broker’s employee required its signature before allowing a viewing and providing property documents. The court held that the agreement was subject to the AGBG and that the reservation-fee clause unreasonably disadvantaged the defendant: the fee was due immediately, was not tied to a real reservation risk, and did not bind the seller. The court dismissed the claim and ordered the plaintiff to pay the costs.

Omnilex-Regeste

§ 9 AGBG; reservation-fee clauses in broker-form contracts. A reservation agreement closely connected in time and subject matter with a brokerage contract must be assessed in light of the statutory principle that brokerage remuneration is earned only when the principal contract is concluded through the broker’s efforts. A standard-form fee payable independently of that success unreasonably disadvantages the prospective purchaser where it lacks a realistic connection to a reservation risk and the broker cannot bind the seller or prevent a sale to another purchaser. A broker’s ordinary risk of offering a property without success may not be shifted to the prospective purchaser by a form clause that secures remuneration despite the principal contract not being concluded.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Aachen — 14 C 186/82 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1982-07-26

Aktenzeichen: 14 C 186/82

ECLI: ECLI:DE:AGAC1:1982:0726.14C186.82.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Richter der Abteilung 14

Tenor

In dem Rechtsstreit

hat das Amtsgericht Aachen, Abt. 14

auf die mündliche Verhandlung vom 21. Juni 1982

für R e c h t erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zur Vollstreckung kommenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Weil die Beklagte sich für den Kauf einer Eigentumswohnung interessierte, wandte sie sich an die Klägerin. Die Parteien unterzeichneten sodann eine „Reservierungsvereinbarung“. Wegen Form und Inhalt dieser Vereinbarung wird auf Bl. 12 der Gerichtsakte Bezug genommen. Zum Abschluß des Kaufvertrages über die Eigentumswohnung kam es nicht.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Bezahlung der nach der „Reservierungsvereinbarung“ fällig gewordenen 500,-- DM. Außerdem begehrt die Klägerin Erstattung der Kosten, die ihr deshalb entstanden sind, weil die Beklagte den der Klägerin übergebenen Scheck über 500,-- DM später sperren ließ´.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 507,60 DM nebst 6 % Zinsen seit Klagezustellung und 13 % MWSt auf die Zinsen zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Anfechtung ihrer auf Abschluß der „Reservierungsvereinbarung“ gerichteten Willenserklärung erklärt und behauptet, die Angestellte der Klägerin habe die Besichtigung des Objektes und die Aushändigung der Objektunterlagen von der vorherigen Unterzeichnung der „Reservierungsvereinbarung“ abhängig gemacht. Die Tragweite der damit verbundenen Erklärung habe die Beklagte nicht erkannt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet.

Die Klägerin kann den geltend gemachten Anspruch nicht auf die „Reservierungsvereinbarung“ vom 1.3.1982 stützen. Diese Vereinbarung ist gem. § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam.

Das AGBG ist auf die Reservierungsvereinbarung anwendbar. Es handelt sich dabei um einen Formularvertrag im Sinne des § 1 Abs.1 AGBG. Der gesamte Vertragstext war von der Klägerin vorformuliert. Bei der Verwendung des Formulars brauchten – wie auch im vorliegenden Fall geschehen – lediglich noch der Name des Interessenten, die Bezeichnung des Objektes und die Höhe der Reservierungsgebühr eingesetzt zu werden. Es ist auch nicht ersichtlich, daß die Vertragsbedingungen zwischen den Parteien im einzelnen ausgehandelt worden sind. Die Ausnahmevorschrift des § 1 Abs. 2 AGBG kommt daher nicht zum Zuge.

Durch die Vereinbarung der Reservierungsgebühr wurde die Beklagte als Vertragspartnerin der Klägerin als der Klauselverwenderin entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Die getroffene Vereinbarung ist mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wurde, nicht zu vereinbaren und es besteht auch kein Anlaß, darin ausnahmsweise keine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Klauselverwenders zu sehen (§ 9 Abs. 2 Ziff. 1 AGBG). Die Reservierungsvereinbarung kann nicht isoliert bewertet werden. Sie stellt sich zwar formal gesehen als selbständige Vereinbarung dar. Es besteht jedoch ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang mit dem zwischen den Parteien geschlossenen Maklervertrag. Ein wesentlicher Grundgedanke der gesetzlichen Regelung des Maklerrechtes besteht darin, daß der Maklerlohn nur dann verdient ist, wenn infolge der Tätigkeit des Maklers der Hauptvertrag zustande kommt. Mit diesem Grundgedanken des Maklerrechtes ist die getroffene Reservierungsvereinbarung nicht vereinbart.

Der Hinweis in dem vorgedruckten Vertragstext, die Reservierungsgebühr diene der pauschalen Abdeckung des Reservierungsrisikos und der Mehrbelastung der Beklagten rechtfertigt keine andere Bewertung. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, daß sich die Erfolgschancen der Klägerin innerhalb der nur 5 Tage betragenden Reservierungsfrist bei realistischer Betrachtungsweise tatsächlich verringern konnten. Daß der Makler ein Objekt mehrfach anbieten muß, gehört zu seinem typischen Risiko, daß er nach der gesetzlichen Regelung gerade nicht auf diejenigen abwälzen können soll, denen er ein Objekt ohne Erfolg anbietet. Auffällig ist im übrigen, daß die Reservierungsgebühr nach dem vorliegenden Vertragstext sofort fällig ist. Eine Rückzahlung oder Anrechnung ist nur für den Fall des Abschlusses des Hauptvertrages bzw. im Falle der Vertragsverletzung durch den Makler vorgesehen. Dagegen würde der Interessent die Reservierungsgebühr z. B. selbst dann in vollem Umfange verlieren, wenn er dem Makler bereits wenige Stunden nach Unterzeichnung der Vereinbarung die Mitteilung machte, daß das Objekt für ihn mit Sicherheit nicht in Betracht käme.

Ein realer Bezug zwischen einem Reservierungsrisiko und dem zu zahlenden Betrag ist also nicht ersichtlich. Hinzu kommt, daß der Makler schon nach dem Text der Vereinbarung gar nicht in der Lage ist, das Objekt zu reservieren. Er findet sich dort nämlich folgender Passus: „Es besteht jedoch Klarheit darüber, daß diese Reservierungsvereinbarung zwischen dem Kaufinteressenten und dem Makler den Verkäufer nicht bindet“. Entgegen dem durch die Überschrift „Reservierungsvereinbarung“ erweckten Eindruck wird der Interessent also durch die Zahlung der Reservierungsgebühr keineswegs davor geschützt, daß das in Aussicht genommene Objekt noch vor Ablauf der in der Reservierungsvereinbarung genannten Frist durch den Verkäufer anderweitig verkauft wird.

Bei Würdigung aller Umstände stellt die Reservierungsvereinbarung sich nach Auffassung des Gerichts als Versuch dar, dem Makler für den Fall des Nichtzustandekommens des Hauptvertrages wenigstens einen Teil seiner Provision zu sichern. Die Vereinbarung einer erfolgsunabhängigen Provision ist aber zumindest im Rahmen eines Formularvertrages unzulässig (vergl. Palandt-Thomas, 41. Auflg. § 652 Anm. 9 Aa mit weiteren Nachweisen).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Ziff. 11, 711 ZPO.

Schlagwörter

standard termsbrokeragereservation feeunreasonable disadvantagebroker remuneration

The reservation-fee agreement was invalid under § 9(1) AGBG because it unreasonably disadvantaged the defendant.

The fee was payable regardless of whether the broker concluded the main contract, bore no real relation to a reservation risk, and did not bind the seller or prevent a sale to another buyer.

The plaintiff must bear the costs because its claim was dismissed.

The costs decision followed § 91 ZPO.

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