Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Aachen — 621 Gs-901 AJs 1/08-1873/09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-11-06
Aktenzeichen: 621 Gs-901 AJs 1/08-1873/09
ECLI: ECLI:DE:AGAC1:2009:1106.621GS901AJS1.08.1.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Abteilung 621
Normen: StPO §§ 100a, 100b
Leitsätze
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Bei der Verlängerung der Überwachung der Telekommunikation ist das Übermaßverbot zu beachten.
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Verdeckte Ermittlungen sind zu beenden, sobald die weiteren Ermittlungen ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks offen geführt werden können.
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Vollzugsdefizite bei der Umsetzung der Überwachungsmaßnahmen rechtfertigen nicht deren Verlängerung.
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Bei der Festlegung des Zugriffszeitpunktes ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Polizeidienste nicht nur zur Aufklärung von Straftaten, sonder auch zu deren Verhinderung verpflichtet sind.
Tenor
In dem Ermittlungsverfahren
wegen BtM-Verbrechens
wird der Antrag der Staatsanwaltschaft vom 05.11.2009 auf Verlängerung der Telefonüberwachung und der längerfristigen Observation abgelehnt.
Schlagwörter
telecommunications surveillancecovert investigationproportionalitylong-term observationcrime prevention