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36 Gs 52/20•Amtsgericht Bielefeld, 2021-02-11, 36 Gs 52/20
36 Gs 52/20Gericht erster Instanz11.02.2021
Entscheidungsdatum: 2021-02-11
Aktenzeichen: 36 Gs 52/20
ECLI: ECLI:DE:AGBI:2021:0211.36GS52.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Abteilung: 36 Gs
In dem Entschädigungsverfahren des ehemaligen Beschuldigten X. Y. wird
auf den Antrag des ehemaligen Beschuldigten vom 25.11.2020 gem. §§ 2 Abs. 1, 9 Abs. 1 StrEG festgestellt, dass dieser nach den Vorschriften des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) dem Grunde nach für die Sicherstellung seines Führerscheins und seines Kraftrades der Marke KTM 990 Superduke R (amtliches Kennzeichen BI-xx 00) und dem dazugehörigen Schlüssel und Fahrzeugschein in dem Zeitraum 15.05.20 bis 26.06.2020 aus der Landeskasse zu entschädigen ist.
Im Übrigen wird der Entschädigungsantrag des ehemaligen Beschuldigten als unbegründet zurückgewiesen.
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