Divorce, pension equalization, and post-marital maintenance

61 F 168/00Gericht erster Instanz17.08.2012FamilienrechtTeilweise gutgeheissen

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Bergheim District Court dissolved the parties’ marriage and ordered internal equalization of pension entitlements in both directions. The applicant’s entitlements with the German Federal Pension Insurance, Y AG, BVV Insurance Association, and BVV Pension Fund were transferred in specified amounts to the respondent; 8.9542 pension points from the respondent’s German Federal Pension Insurance entitlement were transferred to the applicant. The court rejected the respondent’s request for post-marital maintenance, severed the matrimonial property equalization matter from the divorce proceedings, and offset the procedural costs.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Bergheim — 61 F 168/00 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-08-17

Aktenzeichen: 61 F 168/00

ECLI: ECLI:DE:AGBM1:2012:0817.61F168.00.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Familiengericht

Tenor

Die am 00.00.0000 vor dem Standesamt L unter der Heiratsregisternummer 0000 geschlossene Ehe der Beteiligten wird geschieden.

| | Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr. 00000000 P 000) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 25,7982 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto 00000000 V 000 bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 00.00.0000, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Y AG (Vers. Nr. 00000) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 31.720,47 Euro nach Maßgabe der Betriebsvereinbarung über Zusatzversorgungsleistungen (2. Teil; Alte ZVL vor 1986) zwischen dem Vorstand der C AG und dem Gesamtbetriebsrat der C AG vom 00.00.0000, der Ergänzungsvereinbarung zur Gesamtbetriebsvereinbarung über Zusatzversorgungsleistungen vom 00.00.0000 zwischen der Y AG und dem Gesamtbetriebsrat der Y AG vom 00.00.0000 sowie den Teilungsregeln für den Versorgungsausgleich der Y AG vom 00.00.0000 , bezogen auf den 00.00.0000, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei dem BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a. G. (Vers. Nr.0000000-0-0000) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 77,77 Euro monatlich nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen Tarif ARLEP/oG-V 2012, bezogen auf den 00. 00.0000, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei dem BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a. G. (Vers. Nr. 0000000-0 0000) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 218,48 Euro monatlich nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen Tarif ARLEP/oG-V 2012, bezogen auf den 00.00.0000, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei dem BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a. G. (Vers. Nr. 00000000-0 0000) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 106,66 Euro monatlich nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen Tarif ARLEP/oG-V 2012, bezogen auf den 00.00.0000, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei dem BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a. G. (Vers. Nr. 0000000-0 0000) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 82,64 Euro monatlich nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen Tarif ARLEP/oG-V 2012, bezogen auf den 00.00.0000, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der BVV Versorgungskasse des Bankgewerbes e. V. (Vers. Nr. 0000000-0 0000) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 12,85 Euro monatlich nach Maßgabe des Leistungsplans ARLEP/oG-V 2012 in Verbindung mit den Versicherungsbedingungen Tarif R-ARLEP/oG-V 2012 , bezogen auf den 00.00.0000, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr. 00 000000 V 000) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 8,9542 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto 000 000000 P 000 bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 00.00.0000, übertragen. | | --- | --- |

Der Antrag der Antragsgegnerin, gerichtet auf Zahlung von nachehelichen Ehegattenunterhalt ab Rechtskraft der Ehescheidung, wird zurückgewiesen.

Die Folgesache Zugewinnausgleich wird vom Scheidungsverbund abgetrennt.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Schlagwörter

divorcepension equalizationinternal divisionpost-marital maintenancematrimonial propertyprocedural costs

The marriage was dissolved.

The listed pension entitlements were transferred internally between the parties as specified in the order.

The maintenance request was rejected.

The property equalization matter was severed from the divorce proceedings.

The costs were offset against one another.

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