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28 C 15/21•Amtsgericht Brühl, 2021-07-05, 28 C 15/21
28 C 15/21Gericht erster Instanz05.07.2021
Entscheidungsdatum: 2021-07-05
Aktenzeichen: 28 C 15/21
ECLI: ECLI:DE:AGBM2:2021:0705.28C15.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Abt. 28
Es wird festgestellt, dass die außerordentliche fristlose Kündigung der Beklagten vom 22.12.2020, betreffend das Mietobjekt N-Weg, ####3 I, 1. OG, bestehend aus vier Zimmern, Balkon, Q-Platz und einem Kellerraum, unwirksam ist.
Die Beklagten werden verurteilt, an die Kläger außergerichtliche Rechtsverfolgungskoten in Höhe von 1.229,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 14.01.2021 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
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