Refund of nursing-home fees charged before admission

102 C 28/19Gericht erster Instanz09.07.2019ZivilrechtTeilweise gutgeheissen

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The plaintiff, acting as son and attorney-in-fact for B.T., sought repayment of €1,127.84 paid to the defendant for a place at its care home from 15 to 28 February 2016, before B.T. moved in on 29 February. He also claimed interest from 1 April 2016 and €201.71 in pre-litigation legal fees. The court ordered repayment of the full principal, interest from 5 January 2019, and reimbursement of the legal fees; it dismissed the remainder of the claim and allocated the litigation costs to the defendant. The defendant had challenged the court’s local jurisdiction.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Kerpen — 102 C 28/19 — Schlussurteil

Entscheidungsdatum: 2019-07-09

Aktenzeichen: 102 C 28/19

ECLI: ECLI:DE:AGBM3:2019:0709.102C28.19.00

Dokumenttyp: Schlussurteil

Spruchkörper: 102. Zivilabteilung

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.127,84 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.01.2019 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 201,71 € zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Rückzahlung von klägerseits geleisteter Vergütung für eine Unterbringung seiner Mutter in einem Pflegeheim der Beklagten.

Der Kläger ist der Sohn der am 00.00.0000 verstorbenen Frau B.T. und Inhaber einer über den Tod hinaus geltenden Vollmacht derselben.

Am 00.00.0000 fand zwischen den Parteien in G. ein Termin statt, welcher die Unterbringung der Frau B.T. in dem „Seniorenzentrum F.“ der Beklagten in G. zum Gegenstand hatte. Dieser führte in der Folge zum Abschluss des auf den 12.02.2016 datierten Vertrages Anlage K 1, Bl. 7 ff. d. A. Jener Vertrag hatte insbesondere folgenden Inhalt:

Der Vertrag wird „mit Wirkung zum 15.02.2016“ geschlossen, Bl. 8 d. A. Gemäß § 13 des Vertrages, Bl. 16 d. A., sollte das „Gesamtentgelt“ täglich 102,43 € betragen. In § 17 des Vertrages wurden Zahlungspflichten bei „vorübergehender Abwesenheit“ geregelt, Bl. 19 d. A. Der mit „Sondervereinbarungen“ überschriebene § 29 des Vertrages, Bl. 25 d. A., lautet, soweit hier von Bedeutung, wie folgt: „Vom Vertragsbeginn bis zum Einzugstermin entrichtet die Bewohnerin/der Bewohner eine Platzgebühr gem. § 17.“

Der Vertrag wurde klägerseits am 22.02.2016 unterschrieben.

Der Einzug der Frau B.T. in die Einrichtung der Beklagten erfolgte erst am 29.02.2019. Zuvor lebte sie in einem Pflegeheim in L.

Mit Rechnung v. 22.03.2016, Anlage K 2, Bl. 26 d. A., berechnete die Beklagte insgesamt 1.127,84 € für den Zeitraum 15.02.2016 – 28.02.2016. Diese Summe zahlte der Kläger am 01.04.2016.

Mit Schreiben v. 18.12.2018, Anlage K 3, Bl. 27 f. d. A., forderte der Kläger die Beklagte zur Rückzahlung jenes Betrages auf. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben v. 10.01.2019, Anlage K 4, Bl. 29 d. A., ab. Sodann forderte der Kläger die Beklagte mit Schreiben seiner nunmehrigen Prozessbevollmächtigten v. 23.01.2019, Anlage K 5, Bl. 30 ff. d. A., erneut zur Zahlung bis zum 05.02.2019 auf. Für diese Tätigkeit berechneten die Prozessbevollmächtigten dem Kläger insgesamt 201,71 €.

Der Kläger ist der Ansicht, eine Vergütungspflicht habe erst ab dem tatsächlichen Einzug seiner Mutter in das Pflegeheim der Beklagten am 29.02.2016 bestanden. Die Regelung in § 87a SGB XI sei abschließend. Hieraus ergebe sich eine Vergütungspflicht erst ab Aufnahme. Abweichende Regelungen seien gemäß § 87a Abs. 1 S. 4 SGB XI unwirksam, jedenfalls überraschend im Sinne des § 305 BGB.

Der Kläger beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn überzahlte Heimkosten in Höhe von € 1.127,84 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2016 zu zahlen;

  2. die Beklagte zu verurteilen, ihm außergerichtliche Rechtsanwaltsvergütung in Höhe von €201,71 zu erstatten.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie rügt die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Kerpen.

Die Beklagte ist der Ansicht, eine Entgeltpflicht für 15.02.2016 – 28.02.2016 bestehe, da während jenes Zeitraumes eine „vorübergehende Abwesenheit“ der Mutter des Klägers im Sinne des § 87a Abs. 1 S. 5 SGB XI vorgelegen habe.

Die Klageschrift ist der Beklagtenseite am 29.03.2019 zugestellt worden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Schlagwörter

nursing-home feescare-home admissionrepaymentpre-litigation legal feesinterest

The defendant must repay the full amount.

Interest is payable from 5 January 2019, rather than from the date claimed.

The defendant must reimburse €201.71.

The objection did not prevent the court from deciding the claim.

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